BU-Klausel-Lexikon: Begriffe der Berufsunfähigkeitsversicherung von A bis Z

Von „Abstrakte Verweisung“ bis „Widerruf“: Hier finden Sie die Begriffe rund um BU-Bedingungen, Kündigung und Leistungsfall – mit Paragraf, Zahl und Stand Oktober 2026.

Abstrakte Verweisung
Der Versicherer darf Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen, die Sie nach Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung ausüben könnten – ob es dort eine freie Stelle gibt, spielt keine Rolle. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG); ihr Verzicht in der Erstprüfung gilt laut infinma (Stand 07/2025) als Marktstandard. Mehr dazu →
Anerkenntnis
Die Erklärung des Versicherers in Textform, dass er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und bindet den Versicherer bis zum Fristablauf (§ 173 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
Anzeigepflicht
Pflicht, die Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG). Die Rechte des Versicherers daraus erlöschen nach fünf Jahren, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG). Ausführlich auf der Website vorvertragliche Anzeigepflicht. Mehr dazu →
Arbeitsunfähigkeit (AU)
Vorübergehende, ärztlich bescheinigte Unfähigkeit, die berufliche Tätigkeit auszuüben („Krankschreibung“). Sie ist nicht dasselbe wie Berufsunfähigkeit, kann aber über eine AU-Klausel Leistungen auslösen – nach infinma meist nach sechs Monaten Krankschreibung (Stand 07/2025). Mehr dazu →
AU-Klausel
Vertragsklausel, nach der die BU-Rente schon bei längerer Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird, auch wenn der BU-Grad nicht erreicht ist. Typisch sind sechs Monate Krankschreibung und eine Begrenzung auf 18, 24 oder 36 Monate; sie kann im Tarif enthalten oder optional sein (infinma, 07/2025). Mehr dazu →
Ausbaugarantie
Recht, die BU-Rente innerhalb einer Frist nach Vertragsbeginn ohne Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Beispiel Alte Leipziger (pm 2300, 01.2026): innerhalb von fünf Jahren nach Beginn, solange die versicherte Person höchstens 40 Jahre alt ist, um insgesamt höchstens 6.000 € Jahresrente. Mehr dazu →
Beitragsbefreiung
Leistung im Leistungsfall: Sie müssen keine Beiträge mehr zahlen, solange Berufsunfähigkeit anerkannt ist (z. B. GDV-Muster § 1 Abs. 1). Sie ist nicht dasselbe wie die Beitragsfreistellung, bei der Sie selbst den Vertrag mit reduzierter Rente beitragsfrei stellen. Mehr dazu →
Beitragsdynamik
Vereinbarte jährliche Erhöhung von Beitrag und Rente um einen Prozentsatz ohne neue Gesundheitsprüfung. Sie erhält die Kaufkraft nur, wenn der Satz zur Preisentwicklung passt, und erhöht den Beitrag laufend; manche Versicherer erlauben das Aussetzen (Allianz-Seite, 2026). Mehr dazu →
Beitragsfreistellung
Umwandlung des Vertrags in eine prämienfreie Versicherung mit reduzierter Rente. Sie ist nach § 165 Abs. 1 VVG jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangbar, wenn die vertragliche Mindestleistung erreicht wird (in gelesenen Bedingungen z. B. 100 € Monatsrente). Mehr dazu →
Beitragspause
Befristetes Aussetzen der Beiträge bei Erhalt des Vertrags; die Leistungen sinken dauerhaft, wenn danach der gleiche Beitrag gezahlt wird. Beispiel Alte Leipziger (01.2026): bis zu 24 Monate, in dieser Zeit keine Ausbau- oder Nachversicherungsgarantie. Mehr dazu →
Beitragsstundung
Aufschub der Beiträge, die später nachzuzahlen sind. Während der Leistungsprüfung gilt die zinslose Stundung bis zur Entscheidung laut infinma (07/2025) als durchgesetzt; Rückzahlung und Zinsen bei Ablehnung unterscheiden sich je Bedingungswerk. Mehr dazu →
Berufsunfähigkeit
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Die Schwellen 50 % und sechs Monate stehen in den Bedingungen, nicht im Gesetz. Mehr dazu →
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)
BU-Schutz als Zusatz zu einer Lebens- oder Rentenversicherung. Er folgt der Hauptversicherung: Mit deren Kündigung oder Beendigung endet er (z. B. Swiss Life, AVB_KR_BUP_2021_07); bei manchen BUZ gibt es keine Nachversicherung (infinma, 07/2025). Mehr dazu →
Berufswechselprüfung
Klausel, nach der der Versicherer einen zweiten Beruf prüft, wenn Sie innerhalb einer bestimmten Zeit (6, 12, 18 oder 24 Monate) den Beruf gewechselt haben. Sie führt laut infinma (07/2025) zu vermeidbarer Rechtsunsicherheit. Mehr dazu →
Bruttobeitrag
Der vertraglich vereinbarte Beitrag ohne Abzug von Überschüssen. Er ist die Obergrenze, bis zu der der Versicherer den Zahlbeitrag anheben darf (Finanztip, Stand 27.05.2026). Mehr dazu →
Deckungskapital
Rechnerisches Vermögen, das der Versicherer für Ihren Vertrag bildet. In den ersten Jahren ist es wegen Abschlusskosten und Risikobeiträgen gering, deshalb ist die beitragsfreie Rente nach einer Freistellung dann niedrig oder null (GDV-Muster § 15 Abs. 3). Mehr dazu →
Dienstunfähigkeitsklausel
Klausel, die auch Dienstunfähigkeit von Beamten als Berufsunfähigkeit anerkennt. Sie ist ein Spezialthema der Beamten-Absicherung; in den allgemeinen Klauseln dieser Seite wird sie nur erwähnt. Mehr dazu →
Endalter
Alter, bis zu dem Leistungen aus einem Leistungsfall gezahlt werden. Stiftung Warentest rät zu einer Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze (heute 67); ein Endalter von 60 oder 63 lässt eine Lücke bis zur gesetzlichen Altersrente. Mehr dazu →
Ereignisabhängige Nachversicherung
Erhöhung der BU-Rente bei einem im Vertrag genannten Anlass wie Heirat, Geburt eines Kindes, Gehaltssprung oder Immobilienkauf. In den gelesenen Bedingungen gilt eine Antragsfrist von 6 bis 12 Monaten nach dem Ereignis und meist eine Altersgrenze von 45 bis 50 Jahren. Mehr dazu →
Ereignisunabhängige Nachversicherung
Erhöhung ohne besonderen Anlass, zeitlich begrenzt, etwa in den ersten fünf Vertragsjahren bis zu einem Höchstalter (Allianz-Seite: bis 40 Jahre; Barmenia 2021: in den ersten 60 Monaten). Nach infinma (07/2025) sind die Varianten sehr unterschiedlich. Mehr dazu →
Erhöhungsoption
Anderes Wort für Nachversicherungsgarantie: das vertragliche Recht, Leistungen unter bestimmten Bedingungen ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Mehr dazu →
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt mit Fachanwaltsbezeichnung, der in Streitfällen mit dem Versicherer beraten kann. BU-Klauseln.de vermittelt keine Anwälte und berät nicht zu Einzelfällen; Informationen zu neutralen Anlaufstellen stehen auf der Seite zum Leistungsfall. Mehr dazu →
Gesundheitsfragen
Fragen des Versicherers beim Antrag zu Erkrankungen und Behandlungen. Sie sind bei jedem Neuabschluss und bei Erhöhungen ohne Garantie zu beantworten; BU-Klauseln.de fragt im Check bewusst nichts zur Gesundheit. Mehr dazu →
Infektionsklausel
Klausel, die ein behördliches Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG als Berufsunfähigkeit wertet, auch wenn jemand gesundheitlich noch arbeiten könnte. Sie betrifft vor allem Berufe mit Patienten- oder Lebensmittelkontakt, mehr dazu bei Infektionsklausel in der BU. Mehr dazu →
infinma
Institut für Finanz-Markt-Analyse (Köln). Es beschreibt in den „Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung“ (Stand 07/2025) 18 Bedingungskriterien und erstellt ausdrücklich kein Rating. Mehr dazu →
Karenzzeit
Vereinbarte Wartezeit, nach der die Rente erst beginnt; dafür sinkt der Beitrag. Beispiel Alte Leipziger (01.2026): Rente erst zum Monat nach Ende der Karenzzeit, bei erneuter BU binnen 24 Monaten wird sie angerechnet. Mehr dazu →
Konkrete Verweisung
Keine Rente, wenn Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine Minderung des Einkommens um mehr als 20 % gilt in den gelesenen Bedingungen von Barmenia und Swiss Life in jedem Fall als nicht zumutbar. Mehr dazu →
Kündigung
Beendigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer. Bei laufenden Prämien jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich (§ 168 Abs. 1 VVG); in den gelesenen Bedingungen reiner BU-Verträge ohne Rückkaufswert und ohne Beitragsrückzahlung. Mehr dazu →
Lebensstellung
Maßstab der konkreten Verweisung: die finanzielle und soziale Stellung vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung, gemessen an Einkommen und sozialer Wertschätzung. Die Tätigkeit darf nicht „spürbar“ unter das bisherige Niveau absinken (GDV-Muster § 2). Mehr dazu →
Leistungsdauer
Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine anerkannte Leistung längstens gezahlt wird. Sie unterscheidet sich von der Versicherungsdauer, dem Zeitraum, in dem Versicherungsschutz besteht (GDV-Muster, Erläuterung zu § 1). Mehr dazu →
Leistungsfreiheit
Der Versicherer wird frei von der Leistung, wenn die Voraussetzungen entfallen sind und er die Veränderung in Textform dargelegt hat – frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 Abs. 1, 2 VVG). Mehr dazu →
Leistungsquote
Anteil der anerkannten an den entschiedenen Leistungsanträgen. Rund 80 % laut GDV-Umfrage (zitiert von Stiftung Warentest, 19.05.2026); Franke & Bornberg nennt für Entscheidungen 2024 knapp 80 %. Mehr dazu →
Meldefrist
Frist, innerhalb der der Versicherungsfall zu melden ist. Bei Überschreitung beginnt die Leistung in manchen Bedingungen erst mit der Meldung; andere verzichten auf Meldefristen (infinma, 07/2025; Nürnberger 07.2026: keine Meldefrist). Mehr dazu →
Mindestgrad
Grad der Berufsunfähigkeit, ab dem geleistet wird. Meist 50 % für den zuletzt ausgeübten Beruf; Alte Leipziger (01.2026) bietet wahlweise 75 %. Im Gesetz steht keine Prozentzahl. Mehr dazu →
Mitwirkungspflicht
Pflichten des Anspruchstellers im Leistungsverfahren, etwa Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen. Verletzungen können die Leistung ausschließen oder kürzen, jedoch nur nach gesonderter Mitteilung in Textform (GDV-Muster § 10); bei psychischen Erkrankungen kam sie in 17 % der Fälle vor (Franke & Bornberg, Studie 2026). Mehr dazu →
Musterbedingungen (GDV)
Unverbindliche Allgemeine Bedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft für die BU-Versicherung, Stand 21.07.2025. Viele Stellen sind „unternehmensindividuell“ offen; eine Nachversicherungsgarantie enthält das Muster nicht. Mehr dazu →
Nachprüfung
Recht des Versicherers, nach einem Anerkenntnis zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht (GDV-Muster § 9). Die Leistung darf nur eingestellt werden, wenn die Veränderung in Textform dargelegt wurde (§ 174 VVG). Mehr dazu →
Nachversicherungsgarantie
Vertragliches Recht, die BU-Rente bei bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Frist, Altersgrenze und Höchstgrenzen stehen in den Bedingungen: in den gelesenen Dokumenten 6 bis 12 Monate und meist bis 45 bis 50 Jahre. Mehr dazu →
Nettobeitrag (Zahlbeitrag)
Der tatsächlich zu zahlende Beitrag nach Verrechnung von Überschüssen. Er liegt unter dem Bruttobeitrag und kann sich ändern; die Obergrenze ist der Bruttobeitrag (Finanztip, 27.05.2026). Mehr dazu →
Orientierungswert
Auf BU-Klauseln.de verwendeter Richtwert für die Rentenhöhe: Nettoeinkommen mal 0,80 (Finanztip, Stand 27.05.2026). Er ist kein Versicherungsbedarf; Versicherer begrenzen die Rente oft auf 60 bis 70 % des Bruttos. Mehr dazu →
Pflegeklausel
Klausel, nach der auch Pflegebedürftigkeit als Berufsunfähigkeit gilt, ohne dass der BU-Grad nachgewiesen werden muss (GDV-Muster § 2 Abs. 4 bis 8; Alte Leipziger § 11). Einige Anbieter bieten zusätzlich eine Option auf eine Anschluss-Pflegerente (infinma, 07/2025). Mehr dazu →
Prognosezeitraum
Zeitraum, für den ein Arzt Berufsunfähigkeit voraussichtlich prognostizieren muss. Marktüblich sind sechs Monate; einige Versicherer verlangen drei Jahre, einige wenige „voraussichtlich dauernd“ (infinma, 07/2025). Mehr dazu →
Regulierungsdauer
Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Versicherers. 2024 durchschnittlich 201 Tage (anerkannt 192, abgelehnt 208; psychische Erkrankungen bis zur Anerkennung 286), laut Franke & Bornberg, Bericht vom 10.06.2026. Mehr dazu →
Rückkaufswert
Betrag, den der Versicherer bei Beendigung eines Vertrags zahlt, wenn der Eintritt der Verpflichtung gewiss ist (§ 169 Abs. 1 VVG). Bei der reinen BU sehen die gelesenen Bedingungen bei Kündigung keinen vor. Mehr dazu →
Rückwirkende Leistung
Die BU-Rente wird ab Beginn der Berufsunfähigkeit gezahlt, wenn die Berufsunfähigkeit erst nach sechs Monaten ununterbrochener Dauer festgestellt wird. Ohne sie entgehen laut infinma (07/2025) sechs Renten. Mehr dazu →
Stornogebühr
Abzug bei Beitragsfreistellung oder Kündigung, der von dem für die beitragsfreie Rente verfügbaren Betrag abgezogen wird; zulässig, wenn angemessen (GDV-Muster § 15). Die Alte Leipziger zieht bei Beitragsstopp eine Stornogebühr vom Deckungskapital ab (§ 24). Mehr dazu →
Textform
Form der Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift, etwa per E-Mail oder Brief. Kündigung, Widerruf, Anerkenntnis und Darlegung der Leistungsfreiheit sind an Textform gebunden (§§ 8, 168, 173, 174 VVG; Bedingungen). Mehr dazu →
Umorganisationsklausel
Klausel für Selbstständige: Keine Berufsunfähigkeit, wenn der Betrieb nach zumutbarer Umorganisation weitergeführt werden könnte. Details bei Umorganisationsklausel. Mehr dazu →
Versicherungsdauer
Zeitraum, in dem Versicherungsschutz besteht und ein Versicherungsfall eintreten kann. Eine Versicherungsdauer, die kürzer ist als die Leistungsdauer, senkt den Beitrag; eine laufende Leistung zahlt die Alte Leipziger dennoch bis zum Ende der Leistungsdauer (§ 7 Abs. 5). Mehr dazu →
Versicherungsombudsmann
Anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten mit Versicherern; die Beschwerde ist für Verbraucher kostenfrei (versicherungsombudsmann.de, abgerufen 25.10.2026). Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Mehr dazu →
Versicherungsperiode
Zeitraum, für den ein Beitrag gezahlt wird, oft Monat oder Jahr. Die Kündigung wirkt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 168 Abs. 1 VVG). Mehr dazu →
Weltweiter Schutz
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur in Deutschland. Er ist im GDV-Muster vorgesehen und steht in den Bedingungen von Alte Leipziger, Nürnberger und Barmenia. Mehr dazu →
Widerruf
Rücknahme der Vertragserklärung in Textform ohne Begründung. In der Lebensversicherung beträgt die Frist 30 Tage (§ 152 Abs. 1 VVG), die Regelfrist nach § 8 VVG 14 Tage; maßgeblich ist die Belehrung in Ihren Vertragsunterlagen. Mehr dazu →
Überschussbeteiligung
Anteil der Versicherungsnehmer an Überschüssen und Bewertungsreserven (§ 153 VVG). Bei der BU senken Überschüsse den Zahlbeitrag oder erhöhen die Leistung im Leistungsfall; ein Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann nur insgesamt erfolgen. Mehr dazu →

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