Inhalt (9 Abschnitte)
- Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU?
- Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
- Wie lautet der Verzicht in aktuellen Bedingungen?
- Welche Varianten der Verweisungsklausel gibt es?
- Wo endet der Verzicht? Nachprüfung, Berufsausstieg und Berufswechsel
- Was der Verzicht für die versicherte Person bedeutet
- Was Rechtsprechung und Muster zur Lebensstellung sagen
- Was Sie tun können: Wortlaut prüfen und Versicherer fragen
- Grenzen dieser Seite
- Eine abstrakte Verweisung ist nur wirksam, wenn sie vereinbart ist; das Gesetz erlaubt es lediglich, als Leistungsvoraussetzung zu vereinbaren, dass keine andere passende Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann (§ 172 Abs. 3 VVG).
- Der vollständige Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erstprüfung hat sich laut infinma (Stand 07/2025) als Marktstandard durchgesetzt; in den von uns gelesenen Bedingungen von Alte Leipziger, Nürnberger und Barmenia steht er ausdrücklich.
- Bei der abstrakten Verweisung kommt es nur darauf an, dass ein Verweisungsberuf existiert; das Arbeitsmarktrisiko liegt laut infinma vollständig bei der versicherten Person.
- Der Verzicht gilt nicht automatisch überall: Nachprüfung, Ausscheiden aus dem Beruf und die konkrete Verweisung haben eigene Regeln, die Sie im Wortlaut separat prüfen sollten.
- Ob Ihr Vertrag verzichtet, steht in der Definition der Berufsunfähigkeit in Ihren Bedingungen – nicht im Versicherungsschein.
Eine abstrakte Verweisung erlaubt dem Versicherer, die BU-Rente zu verweigern, weil Sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten, die zu Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung passt (§ 172 Abs. 3 VVG). Laut infinma (Stand 07/2025) ist der Verzicht darauf in der Erstprüfung inzwischen Marktstandard – wer ihn im Wortlaut hat, steht an dieser Stelle stark da.
Was bedeutet abstrakte Verweisung in der BU?
Bei einer abstrakten Verweisung prüft der Versicherer nicht nur Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auch, ob es irgendeine andere zumutbare Tätigkeit gibt, die Sie noch ausüben könnten. Existiert eine, verneint er die Berufsunfähigkeit, obwohl Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ob Sie diese Tätigkeit je ausgeübt haben oder dort eine Stelle bekämen, ist unerheblich.
Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit zunächst ohne jede Verweisung: Berufsunfähig ist, wer den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Erst § 172 Abs. 3 VVG öffnet die Tür: Als weitere Voraussetzung der Leistungspflicht kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die sie nach Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen könnte und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. In der Kurzform der Faktenlage heißt das: abstrakte Verweisung nur, wenn vertraglich vereinbart. Das Wort „kann“ beschreibt die abstrakte Variante, das Wort „ausübt“ die konkrete.
Ein Modellbeispiel, kein Einzelfall: Eine Dachdeckerin kann wegen eines Rückenleidens nicht mehr auf dem Dach arbeiten. Mit abstrakter Verweisung könnte der Versicherer argumentieren, eine Bürotätigkeit sei ihr nach ihrer Ausbildung und Erfahrung zumutbar – auch wenn sie nie im Büro gearbeitet hat und dort schlechter verdienen würde, solange die Lebensstellung gewahrt bliebe. Mit dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung wird allein geprüft, ob sie ihren Beruf noch ausüben kann – die Prüfung wird klarer und berechenbarer. Ohne Verzicht liegt das Arbeitsmarktrisiko dagegen laut infinma „vollständig beim Versicherten“.
Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisung genügt, dass eine zumutbare Tätigkeit theoretisch existiert. Bei der konkreten Verweisung zählt nur eine Tätigkeit, die Sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausüben und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die konkrete Verweisung ist deshalb deutlich enger und in den gelesenen Bedingungen auch bei Verzicht auf die abstrakte üblich.
| Regelung | Prüfmaßstab | Wer trägt das Risiko? |
|---|---|---|
| Abstrakte Verweisung | Gibt es theoretisch eine passende Tätigkeit? | Versicherte Person (Arbeitsmarkt, Anstellung) |
| Konkrete Verweisung | Üben Sie tatsächlich eine vergleichbare Tätigkeit aus? | Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden; ein bloßes Können genügt nicht |
| Umorganisation (Selbstständige) | Könnte der eigene Betrieb zumutbar umgestellt werden? | Unternehmer; Verzicht je nach Bedingungswerk |
| Nachprüfung nach Anerkenntnis | Üben Sie inzwischen eine andere Tätigkeit aus? (Muster: auch neu erworbene Fähigkeiten) | Hängt von der Fassung ab; Verfahren nach §§ 174, 175 VVG |
Wie lautet der Verzicht in aktuellen Bedingungen?
In den von uns gelesenen Bedingungswerken steht der Verzicht als eigener Satz in der Definition der Berufsunfähigkeit, meist mit der Erläuterung, was der Versicherer nicht prüft. Die Wortlaute unterscheiden sich in Details wie Umorganisation, Lebensstellung und Nachprüfung. Die Tabelle beschreibt nur Dokumente mit Stand und bewertet keinen Versicherer.
| Dokument | Was zur Verweisung steht |
|---|---|
| GDV-Muster (unverbindlich) | Mustertext ohne abstrakte Verweisung; als „1. Bemerkung“ eine Alternativfassung mit abstrakter Verweisung für Tarife, bei denen sie erfolgt |
| Alte Leipziger (§ 8 Abs. 1) | „Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung“; konkrete Verweisung nach Abs. 2, zumutbar bei mehr als 80 % des bisherigen Bruttoeinkommens |
| Nürnberger (§ 2 Abs. 2) | Verzicht auf abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung, eine Einkommensminderung von 20 % oder mehr gilt jedenfalls als unzumutbar |
| Barmenia SoloBU (§ 2 Abs. 1) | „Auf eine abstrakte Verweisung wird verzichtet“; konkrete Verweisung; mehr als 20 % Einkommensminderung gilt in jedem Fall als nicht zumutbar |
| Swiss Life BUZ (Abschnitt 1.1) | Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, außer der Person übt konkret eine vergleichbare Tätigkeit aus; zumutbare Einkommensreduzierung maximal 20 % |
| Allianz (Herstellerseite) | Verzicht auf die abstrakte Verweisung nach eigener Angabe in allen BU-Tarifen |
Die Auswahl ergibt sich aus der Verfügbarkeit der Dokumente und sagt nichts über Qualität. Zwei Ausgaben stammen aus dem Jahr 2021 und zeigen die Bandbreite, nicht den heutigen Tarifstand dieser Anbieter.
Welche Varianten der Verweisungsklausel gibt es?
Infinma unterscheidet in seiner Marktübersicht fünf Ausprägungen: den Verzicht auf die abstrakte Verweisung, die abstrakte Verweisung unter Berücksichtigung von Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung, den Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung, denselben Verzicht für bestimmte Berufe und den Verzicht auf die abstrakte bei eingeschränkter konkreter Verweisung für bestimmte Berufe.
| Variante | Kurzbeschreibung | Folge für die Leistungsprüfung |
|---|---|---|
| Verzicht auf abstrakte Verweisung | Keine Prüfung eines theoretischen Verweisungsberufs | Nur der zuletzt ausgeübte Beruf und mögliche konkrete Verweisung zählen |
| Abstrakte Verweisung vereinbart | Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung bestimmen den Verweisungsberuf | Rente entfällt, wenn ein passender Beruf existiert |
| Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung | Auch tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit schließt die Leistung nicht aus | Rente trotz neuem Einkommen möglich |
| Wie zuvor, nur für bestimmte Berufe | Verzicht auf beide Verweisungen gilt für festgelegte Berufsgruppen | Abhängig von der Berufsliste im Bedingungswerk |
| Abstrakter Verzicht, konkrete Verweisung eingeschränkt | Für bestimmte Berufe gelten engere Regeln | Z. B. nur Verweisung auf Tätigkeiten innerhalb des Berufsstands |
Ein Beispiel für die letzte Variante steht im Nürnberger Bedingungswerk (07.2026): Bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern beschränkt sich die konkrete Verweisung auf andere für den Beruf zulässige Tätigkeiten (§ 2 Abs. 4 Buchstabe f). Wie der Verzicht für Selbstständige und Beamte ausgestaltet ist, behandeln eigene Ratgeber – zum Beispiel abstrakte Verweisung bei Selbstständigen.
Wo endet der Verzicht? Nachprüfung, Berufsausstieg und Berufswechsel
Der Verzicht wirkt immer nur im Rahmen der Klausel, in der er steht. Drei Stellen verdienen einen zweiten Blick im Wortlaut. Erstens die Nachprüfung: Das GDV-Muster erlaubt dem Versicherer, nach einem unbefristeten Anerkenntnis erneut zu prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, „wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind“ (§ 9 Abs. 1). Eine Fußnote ergänzt, dass es bei abstrakter Verweisung „ausüben kann“ heißen muss. Infinma nennt für die Nachprüfung eine Spanne von konkreter Verweisung bis zum Verzicht auf beide Verweisungsarten.
Zweitens das Ausscheiden aus dem Beruf: Hier haben einige Versicherer feste Zeiträume bestimmt, in denen der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft wird; üblich sind drei bis fünf Jahre, danach kann abstrakt geprüft werden (infinma, 07/2025). Die Alte Leipziger (§ 8 Abs. 7) und die Nürnberger (§ 2 Abs. 4 Buchstabe h) nennen in ihren gelesenen Bedingungen keine solche zeitliche Grenze und prüfen weiter den vor dem Ausstieg ausgeübten Beruf. Das GDV-Muster stellt beim Ausscheiden darauf ab, dass die Person außerstande ist, eine passende Tätigkeit auszuüben (§ 2 Abs. 3).
Drittens der Berufswechsel: Einige Versicherer prüfen laut infinma einen zweiten Beruf, wenn in den letzten 6, 12, 18 oder 24 Monaten gewechselt wurde. Ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen wird in den gelesenen Bedingungen von Alte Leipziger und Nürnberger zugunsten der versicherten Person behandelt: Maßgeblich ist der vor der Beeinträchtigung ausgeübte Beruf.
Was der Verzicht für die versicherte Person bedeutet
Mit Verzicht auf die abstrakte Verweisung: Ihr Gewinn
- Geprüft wird der Beruf, den Sie tatsächlich ausgeübt haben – nicht ein hypothetischer.
- Das Arbeitsmarktrisiko für einen Verweisungsberuf liegt nicht bei Ihnen.
- Die Prüfung ist für beide Seiten berechenbarer.
Was im Wortlaut zu prüfen bleibt
- Die konkrete Verweisung bleibt üblich: Sie greift nur, wenn Sie tatsächlich eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
- Für Nachprüfung, Berufsausstieg und Berufswechsel können Sonderregeln gelten – ein Experte liest sie mit Ihnen.
- Der Verzicht ist ein wichtiger Baustein; infinma betrachtet die Bestandteile einzeln, deshalb lohnt der Blick auf das ganze Bedingungswerk.
Was Rechtsprechung und Muster zur Lebensstellung sagen
Auch wenn auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird, spielt die „bisherige Lebensstellung“ bei der konkreten Verweisung eine Rolle. Sie bemisst sich nach Vergütung und sozialer Wertschätzung. Das GDV-Muster nennt dafür in einer Fußnote, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Regelfall eine Minderung der Vergütung bis zu 20 % noch für zumutbar hält. Infinma weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung Fälle bekannt sind, in denen Einkommenseinbußen bis 30 % nicht als Verschlechterung der Lebensstellung angesehen wurden. Beide Angaben beschreiben Orientierungswerte, keine festen Grenzen; im Einzelfall entscheiden die Gerichte. Mehr zur Lebensstellung steht auf der Seite konkrete Verweisung.
Zur Einordnung des Begriffs im Gesamtbild hilft die Seite Definition der Berufsunfähigkeit; die Marktlage im Überblick zeigt Marktstandards der BU-Bedingungen.
Was Sie tun können: Wortlaut prüfen und Versicherer fragen
Definition aufschlagen
Suchen Sie in den Bedingungen den Abschnitt „Was ist Berufsunfähigkeit?“ und markieren Sie alle Sätze zu „andere Tätigkeit“, „Lebensstellung“ und „Verweisung“.
Verzicht wörtlich finden
Notieren Sie den genauen Satz. „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ ist eindeutig; Umschreibungen sollten Sie mit einem Experten lesen.
Folgeregeln lesen
Prüfen Sie Nachprüfung, Ausscheiden aus dem Beruf und Berufswechsel gesondert; dort steht oft eine eigene Verweisungsregel.
Schriftlich nachfragen
Fragen Sie den Versicherer in Textform, ob der Verzicht in Erstprüfung und Nachprüfung gilt. Heben Sie die Antwort zu den Vertragsunterlagen.
- Steht der Verzicht in der Erstprüfung und in der Nachprüfung?
- Gilt die Zeitgrenze von drei bis fünf Jahren beim Ausscheiden aus dem Beruf – oder bleibt der zuletzt ausgeübte Beruf maßgeblich?
- Wie ist „Lebensstellung“ definiert, gibt es eine Prozentgrenze für die Einkommensminderung?
- Welche Fassung der Bedingungen gehört zu Ihrem Vertrag, und wurde sie nachträglich geändert?
Die zehn Prüfpunkte des Klausel-Checks fragen den Verzicht mit dem höchsten Gewicht ab und zeigen, wo Ihr Wortlaut offen ist. Vor einem Wechsel oder einer Kündigung lesen Sie bitte BU kündigen, wechseln oder beitragsfrei stellen: Ein guter bestehender Vertrag ist Gold wert, ein Neuabschluss erfolgt zum dann erreichten Alter. Wer seine Situation einordnen möchte, startet den Bedingungs-Check – ohne Gesundheitsfragen, kostenlos und unverbindlich. Steht der Verzicht bereits in Ihrem Vertrag, ist das ein starkes Argument, ihn zu behalten.
Grenzen dieser Seite
Die Seite informiert über Klauseln und beschreibt Dokumente mit Stand; Bedingungen ändern sich, und Tarife desselben Versicherers unterscheiden sich. Wir bewerten keinen Versicherer und empfehlen keinen Tarif. Ob in Ihrem Leistungsfall eine Verweisung greift, ist eine Frage des Einzelfalls und des Vertragswortlauts; dafür sind eine Beratung durch Fachanwältinnen und Fachanwälte für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale der richtige Weg, bei Streit mit dem Versicherer außerdem der Versicherungsombudsmann.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Was ist eine abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Der Versicherer verweigert die Rente mit dem Hinweis, Sie könnten eine andere Tätigkeit ausüben, die zu Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung passt. Ob Sie dort tatsächlich arbeiten oder eine Stelle finden, spielt keine Rolle. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist (§ 172 Abs. 3 VVG).
Ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung Standard?
Laut infinma (Stand 07/2025) hat sich der vollständige Verzicht in der Erstprüfung als Marktstandard durchgesetzt. Das beschreibt die häufigste Regelung in den untersuchten Bedingungswerken, nicht Ihren Vertrag. Ältere Verträge oder einzelne Tarife können abweichen; maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen.
Gilt der Verzicht auch bei der Nachprüfung?
Nicht zwingend. Das GDV-Muster (Stand 21.07.2025) erlaubt dem Versicherer in der Nachprüfung, erneut zu prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Ob und wie Ihr Vertrag das regelt, steht im Abschnitt zur Nachprüfung (siehe Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis).
Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisung genügt eine theoretisch mögliche Tätigkeit, bei der konkreten Verweisung zählt nur eine Tätigkeit, die Sie tatsächlich ausüben. Die konkrete Verweisung bleibt in den gelesenen Bedingungen auch dann bestehen, wenn auf die abstrakte verzichtet wird.
Woran erkenne ich den Verzicht in meinen Bedingungen?
Suchen Sie in der Definition der Berufsunfähigkeit nach Sätzen wie „Wir verzichten auf eine abstrakte Verweisung“ oder „Auf eine abstrakte Verweisung wird verzichtet“. Fehlt ein solcher Satz und steht dort eine Formulierung wie „keine andere Tätigkeit ausüben kann“, spricht das für eine abstrakte Verweisung. Im Zweifel fragen Sie schriftlich nach.
Quellen
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 25.10.2026
- infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, abgerufen 25.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, abgerufen 25.10.2026
- Allianz: Abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Herstellerseite, abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.