Klausel

Konkrete Verweisung in der BU: wann eine neue Tätigkeit die Rente beendet

Auch bei Verzicht auf die abstrakte Verweisung gibt es meist eine klare, faire zweite Regel: Zählt nur, was Sie tatsächlich ausüben – und entspricht es Ihrer bisherigen Lebensstellung? Hier lesen Sie, wie gute Bedingungswerke das messen und warum die konkrete Verweisung für Sie gut kalkulierbar ist.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Wie funktioniert die konkrete Verweisung?
  2. Was heißt „bisherige Lebensstellung“?
  3. Wie sieht die Prüfung in einem Rechenbeispiel aus?
  4. Verweisung und Nachprüfung: Was gilt, wenn ich schon Rente beziehe?
  5. Wo die konkrete Verweisung enger gefasst ist
  6. Drei Klarstellungen zur konkreten Verweisung
  7. Was die Klausel für Sie bedeutet: vier Punkte
  8. Was Sie tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei der konkreten Verweisung zählt nur eine Tätigkeit, die die versicherte Person tatsächlich ausübt, aufgrund von Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG).
  • Die Lebensstellung bemisst sich in den gelesenen Bedingungen nach Vergütung und sozialer Wertschätzung; Einkommensminderungen von mehr als 20 % gelten in Barmenia (Ausgabe 01/2021) und Nürnberger (07.2026) als nicht zumutbar, bei der Alte Leipziger (01.2026) gilt eine Tätigkeit bei mehr als 80 % des bisherigen Bruttoeinkommens als zumutbar.
  • Das GDV-Muster (21.07.2025) nennt in einer Fußnote, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Regelfall eine Vergütungsminderung bis zu 20 % noch für zumutbar hält; infinma erwähnt Fälle bis 30 %.
  • Wer Rente bezieht, muss nach dem Muster unverzüglich mitteilen, wenn eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder sich ändert; der Versicherer wird erst nach schriftlicher Darlegung und frühestens mit Ablauf des dritten Monats leistungsfrei (§ 174 VVG).
  • Einige Bedingungswerke sehen bei neuem Beruf eine Starthilfe vor, zum Beispiel sechs Monatsrenten (Alte Leipziger § 16 Abs. 4).

Eine konkrete Verweisung schließt die BU-Rente aus, wenn Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die Ihrer Ausbildung und Ihren Fähigkeiten entspricht und Ihre bisherige Lebensstellung wahrt. Als Maß dienen Vergütung und soziale Wertschätzung; mehrere Bedingungswerke ziehen die Grenze bei einer Einkommensminderung von rund 20 % (Stand 25.10.2026). Das macht die Prüfung klar und berechenbar.

Wie funktioniert die konkrete Verweisung?

Der Versicherer prüft sie erst, wenn Sie nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben. Er vergleicht diese mit Ihrem bisherigen Beruf nach Ausbildung, Fähigkeiten und Lebensstellung. Passt sie, liegt nach den Bedingungen keine Berufsunfähigkeit vor und die Rente entfällt; bleibt sie darunter, besteht der Anspruch fort.

Das Gesetz lässt diese Vereinbarung in § 172 Abs. 3 VVG zu und spricht davon, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit „ausübt“. Zum Kern der Regel gehört: abstrakte Verweisung nur, wenn vertraglich vereinbart.

Wichtig ist der Unterschied zum bloßen Können: Wer eine Bürotätigkeit theoretisch ausüben könnte, aber keine ausübt, wird bei der konkreten Verweisung nicht verwiesen. Die abstrakte Verweisung würde genau hier ansetzen. Die konkrete Verweisung entspricht damit dem Bild, dass die Rente ein Ausgleich für verlorene Erwerbsfähigkeit im Beruf ist – kein Zuschuss, solange der Beruf ersetzt wurde. Bleibt die neue Tätigkeit unter der Lebensstellung, bleibt der Rentenanspruch bestehen.

Was heißt „bisherige Lebensstellung“?

Die Lebensstellung beschreibt, welchen wirtschaftlichen und sozialen Rang Ihr bisheriger Beruf hatte. Das GDV-Muster (21.07.2025) fasst es so: Der Lebensstellung entspricht nur eine Tätigkeit, die in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt. Maßgeblich sind also zwei Größen: Geld und Ansehen.

Bei der Vergütung kommt es in den gelesenen Bedingungen auf das Bruttoeinkommen an, nicht auf den Nettobetrag; bei Selbstständigen ist der Gewinn vor Steuern die Bezugsgröße (Alte Leipziger § 8 Abs. 4). Die soziale Wertschätzung wird an der Art der Tätigkeit gemessen: Verantwortung, Qualifikation, Stellung im Betrieb. Die Wortlaute ziehen für die Vergütung unterschiedliche Grenzen, wie die Tabelle zeigt.

Maßstab für die zumutbare Einkommensminderung in der konkreten Verweisung, beschreibend. Quellen: GDV-Muster (21.07.2025), Alte Leipziger pm 2300 (01.2026), Nürnberger GN331083 (07.2026), Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021), Swiss Life BUZ (07.2021); abgerufen 25.10.2026
DokumentWas zur Einkommensminderung steht
GDV-Muster (unverbindlich)Vergütung und Wertschätzung dürfen nicht „spürbar“ sinken; Fußnote: Regelfall der Rechtsprechung bis zu 20 % Vergütungsminderung noch zumutbar (optionaler Satz)
Alte Leipziger (§ 8 Abs. 4)Zumutbar bei mehr als 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens des zuletzt ausgeübten Berufs; im Einzelfall auch darüber unzumutbar; bei höherer BGH-Grenze gilt diese
Nürnberger (§ 2 Abs. 2)Einkommensminderung von 20 % oder mehr gilt jedenfalls als unzumutbar; unter 20 % im begründeten Einzelfall möglich; niedrigerer BGH-Satz wird zugunsten der versicherten Person angewendet
Barmenia SoloBU (§ 2 Abs. 1)Minderung um mehr als 20 % des Bruttoeinkommens gilt „in jedem Fall“ als nicht zumutbar; darunter richtet sich die Zumutbarkeit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
Swiss Life BUZ (Abschnitt 1.1)Zumutbare Einkommensreduzierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, jedoch maximal 20 %

Die Zahlen sind keine Empfehlung für oder gegen einen Anbieter, sondern zeigen, dass „20 %“ zwar häufig vorkommt, die Formulierung aber verschieden ausfällt. Ob 20 % noch zumutbar sind – „bis“ oder „mehr als“ –, entscheidet sich im genauen Text. Auch die zugrunde liegende Rechtsprechung ist nicht statisch; infinma erwähnt Fälle, in denen Einbußen bis 30 % nicht als Verschlechterung der Lebensstellung galten.

Wie sieht die Prüfung in einem Rechenbeispiel aus?

Ein Modell ohne Bezug zu einem realen Fall: Eine versicherte Person verdiente im zuletzt ausgeübten Beruf 60.000 € brutto im Jahr. Nach der Erkrankung übt sie eine andere Tätigkeit aus. Maßstab ist die Regel, dass mehr als 80 % des bisherigen Einkommens zumutbar sind.

Modellrechnung: Prüfung der Einkommensgrenze (Maßstab „mehr als 80 % zumutbar“, wie in § 8 Abs. 4 der Alte-Leipziger-Bedingungen, 01.2026). Eigene Beispielwerte, keine Tarifaussage
Neues BruttoeinkommenAnteil am bisherigenMinderungErgebnis nach diesem Maßstab
54.000 €90,0 %10,0 %zumutbar – Einkommen allein spricht für Verweisung
50.000 €83,3 %16,7 %zumutbar, sofern Wertschätzung passt
48.000 €80,0 %20,0 %nicht „mehr als“ 80 % – nicht zumutbar nach diesem Maßstab
46.000 €76,7 %23,3 %nicht zumutbar

Das Beispiel zeigt zwei Dinge. Erstens zählt jede Zehntelprozentgrenze im Wortlaut: Ob exakt 20 % Minderung noch zumutbar sind, entscheidet sich an „mehr als“ oder „bis“. Zweitens ist das Einkommen nur die halbe Prüfung – die soziale Wertschätzung kommt hinzu. Umgekehrt lässt sich aus der Tabelle keine Prognose für Ihren Fall ablesen.

Verweisung und Nachprüfung: Was gilt, wenn ich schon Rente beziehe?

Auch wer bereits Rente erhält, kann konkret verwiesen werden – nämlich im Rahmen der Nachprüfung. Dann prüft der Versicherer, ob die versicherte Person inzwischen eine andere Tätigkeit ausübt, die der Lebensstellung entspricht. Das GDV-Muster nennt ausdrücklich, dass neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1); die Alte Leipziger nennt als Beispiel eine Umschulung (§ 16 Abs. 1).

Das Verfahren schützt den Versicherungsnehmer: Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform dargelegt hat; frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang tritt die Leistungsfreiheit ein (§ 174 VVG), und davon darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (§ 175 VVG). Leistungsfreiheit nur nach Darlegung in Textform, frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang. Das GDV-Muster verlangt zugleich, eine Veränderung unverzüglich mitzuteilen. Eine Pflichtverletzung kann nur unter den dort genannten Voraussetzungen zu Kürzung oder Nichtleistung führen (§ 10), unter anderem nach einem gesonderten Hinweis in Textform.

Einige Bedingungswerke begleiten einen Neustart ausdrücklich: Die Alte Leipziger zahlt bei konkreter Verweisung nach neuen Fähigkeiten eine Starthilfe von sechs Monatsrenten (§ 16 Abs. 4), die Nürnberger eine Wiedereingliederungshilfe von sechs Monatsrenten, höchstens 15.000 € (§ 1 Abs. 10), die Barmenia (Ausgabe 01/2021) das Sechsfache der zuletzt gezahlten Monatsrente (§ 1 Abs. 5). Voraussetzungen wie eine Mindestrestlaufzeit von zwölf Monaten gelten jeweils zusätzlich.

Wo die konkrete Verweisung enger gefasst ist

Nicht jeder Beruf wird gleich geprüft. Zugunsten von Studierenden und Auszubildenden in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit berücksichtigen Alte Leipziger und Nürnberger die Lebensstellung, die mit erfolgreichem Abschluss normalerweise erreicht wird. Die Nürnberger beschränkt die konkrete Verweisung bei Kammerberufen wie Ärzten, Rechtsanwälten oder Steuerberatern auf Tätigkeiten innerhalb des eigenen Berufs. Infinma beschreibt außerdem Tarife, die auf abstrakte und konkrete Verweisung verzichten – teils nur für ausgewählte Berufe. Für Studierende vertieft die Seite Studentenklausel die Lebensstellung im Studium; für Selbstständige klärt die Umorganisationsklausel, wann ein umgestellter Betrieb als zumutbar gilt.

Berufswechsel können die Prüfung verschieben. Laut infinma berücksichtigen einige Versicherer einen Berufswechsel der letzten 6, 12, 18 oder 24 Monate; ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen wird in den gelesenen Bedingungen von Alte Leipziger und Nürnberger zugunsten der versicherten Person behandelt.

Drei Klarstellungen zur konkreten Verweisung

„Jede Nebentätigkeit gefährdet meine Rente.“ Nicht jede Tätigkeit ist eine Verweisung. Entscheidend ist der Vergleich mit dem bisherigen Beruf; ein geringfügiger Nebenverdienst kann wegen der Lebensstellung unbeachtlich sein, ein neuer Hauptberuf auf Augenhöhe nicht. Wie Ihr Vertrag mit Einkünften während des Leistungsbezugs umgeht, steht in der Mitteilungspflicht und in der Nachprüfungsklausel, nicht in der Definition allein.

„20 % Einbuße sind immer die Grenze.“ Die 20 % stammen aus einzelnen Wortlauten und aus der Rechtsprechung als Regelfall. Die Alte Leipziger formuliert sie als „mehr als 80 %“ des bisherigen Einkommens, die Nürnberger als „20 % oder mehr“ unzumutbar, die Barmenia als „mehr als 20 %“ in jedem Fall unzumutbar. Zwischen diesen Formeln liegt genau der Wert, an dem sich Streit entzünden kann.

„Wer auf die abstrakte Verweisung verzichtet, wird nie verwiesen.“ Der Verzicht betrifft nur die theoretische Tätigkeit. Die tatsächlich ausgeübte bleibt in allen gelesenen Wortlauten erheblich – im Einzelfall auch mit niedrigeren Schwellen, wenn die Spezialregel eines Berufs es vorsieht.

Was die Klausel für Sie bedeutet: vier Punkte

Was sie für die Praxis bedeutet

Wer nach einer Erkrankung erfolgreich in eine gleichwertige Tätigkeit wechselt, braucht in der Logik der Klausel keine Rente mehr. Mehrere Bedingungswerke begleiten diesen Wechsel mit einer Starthilfe, sodass der Neustart nicht an den ersten Monaten scheitert.

Worauf es im Wortlaut ankommt

Vergleich der Tätigkeiten, Einkommensbasis, Teilzeit, Bonuszahlungen und „spürbar“. Je klarer die Formulierung, desto berechenbarer die Prüfung – ein Grund, den Wortlaut einmal prüfen zu lassen.

Was Sie prüfen können

Prozentgrenze („mehr als 20 %“ oder „bis 20 %“), Bezugsgröße (Brutto, Gewinn), Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, Pflicht zur Meldung einer neuen Tätigkeit.

Was das Gesetz sichert

Kein Wegfall der Leistung ohne schriftliche Darlegung; frühestens nach drei Monaten (§ 174 VVG); Abweichungen zu Lasten sind unwirksam (§ 175 VVG).

Was Sie tun können

  • Lesen Sie die Definition der Berufsunfähigkeit und markieren Sie jede Aussage zu „andere Tätigkeit“, „Lebensstellung“ und „Einkommen“.
  • Notieren Sie, ob eine Prozentgrenze genannt ist und ob sie als „bis“ oder „mehr als“ formuliert ist.
  • Prüfen Sie im Abschnitt zur Leistungsprüfung, ob eine neue Tätigkeit gemeldet werden muss und innerhalb welcher Frist.
  • Fragen Sie den Versicherer in Textform, wie er Bonus, Nebentätigkeit und Teilzeit bei der Einkommensbasis behandelt.
  • Wenn bereits ein Leistungsfall läuft und eine neue Tätigkeit im Raum steht: Lassen Sie sich vor Aufnahme von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einer Verbraucherzentrale beraten. Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung.

Ergänzend zeigen die Seiten Definition der Berufsunfähigkeit und Marktstandards, wo die Verweisung im Gesamtbild steht. Der Klausel-Check gewichtet die Verweisung mit den übrigen Prüfpunkten, und der Bedingungs-Check ordnet Ihre Situation ein – ohne Gesundheitsfragen, kostenlos und unverbindlich.

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Häufige Fragen

Was ist eine konkrete Verweisung in der BU?

Der Versicherer verneint die Berufsunfähigkeit, weil Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die zu Ausbildung und Fähigkeiten passt und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Anders als bei der abstrakten Verweisung genügt eine nur mögliche Tätigkeit nicht.

Wie viel weniger Einkommen ist in der neuen Tätigkeit zumutbar?

Das hängt vom Wortlaut und vom Einzelfall ab. Das GDV-Muster nennt in einer Fußnote bis zu 20 % Vergütungsminderung als Regelfall der Rechtsprechung; Barmenia (Ausgabe 01/2021), Nürnberger (07.2026) und Swiss Life (BUZ, 07.2021) nennen 20 % als Schwelle, die Alte Leipziger (01.2026) verlangt mehr als 80 % des bisherigen Bruttoeinkommens.

Muss ich dem Versicherer eine neue Tätigkeit melden?

Das GDV-Muster verlangt, unverzüglich mitzuteilen, wenn die Berufsunfähigkeit sich mindert oder wegfällt oder eine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder sich ändert (§ 9 Abs. 3). Infinma beschreibt dazu unterschiedliche Regelungen am Markt. Lesen Sie den Abschnitt zur Mitteilungspflicht in Ihrem Vertrag und klären Sie Zweifel vorab schriftlich.

Kann der Versicherer die Rente sofort einstellen, wenn ich wieder arbeite?

Nein. Nach § 174 VVG wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform dargelegt hat, und frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung. Das Gesetz erlaubt kein Abweichen zum Nachteil des Versicherungsnehmers (§ 175 VVG). Mehr dazu auf der Seite Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis.

Gibt es Verträge ohne konkrete Verweisung?

Ja, infinma nennt Ausprägungen mit Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung, teils nur für bestimmte Berufe (Stand 07/2025). Ob Ihr Vertrag dazu gehört, ergibt der Wortlaut der Definition; prüfen Sie ihn mit dem Klausel-Check.

Quellen

  1. § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 25.10.2026
  2. § 174 VVG – Leistungsfreiheit – abgerufen 25.10.2026
  3. GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
  4. infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, abgerufen 25.10.2026
  5. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
  6. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
  7. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, abgerufen 25.10.2026
  8. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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