Inhalt (8 Abschnitte)
- Was erlaubt § 165 VVG bei der Beitragsfreistellung?
- Wie hoch ist die beitragsfreie Rente?
- Wann ist Beitragsfreistellung eine gute Option?
- Was passiert mit Nachversicherung, Dynamik und Zusatzbausteinen?
- Welche Kosten und Abzüge fallen an?
- Kann ich den Schutz später wiederherstellen?
- Wie beantrage ich die Beitragsfreistellung?
- Was ist der Unterschied zur Kündigung?
- Nach § 165 Abs. 1 VVG können Sie jederzeit verlangen, dass die Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode prämienfrei gestellt wird, wenn die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird; sonst zahlt der Versicherer den Rückkaufswert.
- Die beitragsfreie Rente richtet sich nach dem Deckungskapital; in den ersten Vertragsjahren ist es nach dem GDV-Muster (§ 15 Abs. 3) gering oder null.
- Mindestrenten stehen in den Bedingungen: Nürnberger 100 € Monatsrente (07.2026), Alte Leipziger 600 € garantierte Jahresrente (01.2026), Barmenia 100 € (01/2021).
- Wiederherstellungsrechte sind nicht Standard: Die Alte Leipziger erlaubt einen Neuabschluss binnen zwölf Monaten ohne Risikoprüfung, die Nürnberger kann eine Wiederinkraftsetzung an Bedingungen knüpfen.
Beitragsfrei stellen heißt: Sie zahlen keine Beiträge mehr, und die Rente sinkt auf eine beitragsfreie Rente aus dem vorhandenen Deckungskapital (§ 165 Abs. 1 VVG). Das geht, wenn die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird; sonst zahlt der Versicherer den Rückkaufswert, und der Vertrag endet. Je länger der Vertrag läuft, desto höher die beitragsfreie Rente – vor dem Antrag lohnt der Blick auf Pause und Stundung. Stand: 25.10.2026.
Was erlaubt § 165 VVG bei der Beitragsfreistellung?
Das Gesetz gibt Ihnen ein Gestaltungsrecht: Nach § 165 Abs. 1 VVG können Sie jederzeit verlangen, dass die Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine prämienfreie umgewandelt wird, sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird. Wird sie nicht erreicht, zahlt der Versicherer den Rückkaufswert (soweit vorhanden). Die Vorschrift gehört zur Lebensversicherung und gilt über § 176 VVG entsprechend auch für die BU, soweit Besonderheiten nicht entgegenstehen. Wie die Mindestleistung aussieht, bestimmen die Bedingungen; das Gesetz nennt keine Zahl.
Das GDV-Muster (Stand 21.07.2025) stellt den Mechanismus in § 15 dar. Sie können jederzeit in Textform verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Der Versicherer setzt die vereinbarte BU-Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Der dafür verfügbare Betrag mindert sich um rückständige Beiträge, und ein angemessener Abzug ist zulässig; der Versicherer muss ihn im Zweifel begründen, und Sie können nachweisen, dass er niedriger sein muss oder entfällt (Abs. 2). Eine teilweise Befreiung ist nur möglich, wenn die verbleibende beitragspflichtige Rente einen Mindestbetrag erreicht (Abs. 4).
Wie hoch ist die beitragsfreie Rente?
Sie wächst mit der Vertragsdauer und ist in den ersten Jahren niedrig. Die Rente aus der Freistellung stammt aus dem Deckungskapital, und das ist bei einer BU klein. Das GDV-Muster sagt es ausdrücklich: In der Anfangszeit des Vertrags sind wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten, keine oder nur geringe Beträge für eine beitragsfreie Rente vorhanden; auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen nur geringe Mittel zur Verfügung (§ 15 Abs. 3). Die Alte Leipziger schreibt in § 24 Abs. 2 ähnlich: In den ersten Jahren steht nur ein geringer Teil des Beitrags zur Bildung von Deckungskapital zur Verfügung, deshalb ist zunächst nur ein geringes oder gar kein Deckungskapital vorhanden, das Deckungskapital bleibt auch später niedriger als die eingezahlten Beiträge, und die Höhe der garantierten Leistungen nach einem Beitragsstopp steht im Versicherungsschein.
| Dokument (Stand) | Mindestwert | Wird er unterschritten … | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Nürnberger GN331083 (07.2026), § 18 | prämienfreie Monatsrente mindestens 100 € | Vertrag endet zum Schluss der Versicherungsperiode | Wiederinkraftsetzung nur auf Antrag und ggf. unter Bedingungen |
| Alte Leipziger pm 2300 (01.2026), § 24 | neue garantierte Rente mindestens 600 € im Jahr | Vertrag endet, keine Auszahlung, keine Beiträge zurück | Stornogebühr vom Deckungskapital |
| Barmenia SoloBU (01/2021), § 19 | beitragsfreie Rente mindestens 100 € | Rückkaufswert „soweit vorhanden“ | ältere Ausgabe |
| GDV-Muster (21.07.2025), § 15 Abs. 4 | Mindestbetrag unternehmensindividuell | Rückkaufswert „soweit vorhanden“, Vertrag endet | Abzug zulässig, wenn angemessen |
Ein erfundenes, aber realistisches Rechenbeispiel zeigt die Folgen: Würde eine Person nach drei Jahren einen Vertrag mit 1.500 € Monatsrente beitragsfrei stellen und der Versicherer errechnet daraus eine Jahresrente von 400 €, läge sie unter der 600-€-Grenze der Alten Leipziger – der Vertrag würde enden, ohne Zahlung. Das Beispiel ist rein illustrativ; die tatsächlichen Werte stehen im Versicherungsschein. Die Botschaft: In den ersten Jahren sind Pause oder Stundung die bessere Brücke, um den vollen Schutz zu behalten.
Wann ist Beitragsfreistellung eine gute Option?
Die Option passt, wenn der Vertrag bereits länger läuft, ein spürbares Deckungskapital vorhanden ist und der Restschutz eine Lücke schließt, die Sie nicht anders decken können. Bei jungen Verträgen oder knapp verfehlter Mindestrente sichern Sie den Schutz besser mit anderen Mitteln. Die Gegenüberstellung hilft bei der ersten Einordnung.
Hier erhält die Freistellung den Schutz
- Der Vertrag besteht seit vielen Jahren, Deckungskapital ist vorhanden.
- Der Restschutz erreicht die Mindestrente der Bedingungen.
- Kurzfristig fehlt Geld, langfristig soll der Rest bleiben.
- Ein Neuabschluss wäre wegen Alter oder Gesundheit schwierig.
Hier sichern andere Wege den vollen Schutz
- Der Vertrag ist jung: Pause, Stundung oder eine niedrigere Rente erhalten den Schutz besser.
- Die Beitragsprobleme sind vorübergehend: Stundung oder Pause überbrücken sie.
- Die Rente soll zum Einkommen passen: Teilfreistellung oder Rentensenkung prüfen.
- Nachversicherungsrechte sollen erhalten bleiben: Beitragspflicht beibehalten.
Wenn die Beiträge nur vorübergehend drücken, sind die Alternativen schonender: Die Nürnberger bietet eine befristete Umwandlung auf höchstens zwölf Monate mit automatischer Wiederinkraftsetzung ohne neue Risikoprüfung, die Alte Leipziger Pause oder Stundung bis zu 24 Monate (siehe Beitragsstundung und Beitragspause). Auch die Senkung der Rente (Teilkündigung oder Teilfreistellung) kann den Beitrag verringern und den Schutz teilweise erhalten.
Was passiert mit Nachversicherung, Dynamik und Zusatzbausteinen?
Mit der Freistellung ruhen in der Regel die laufenden Gestaltungsrechte, denn Beitragszahlung und Erhöhungen hängen zusammen. Die Alte Leipziger regelt es für die Beitragspause ausdrücklich: Während der Pause können Sie keine Ausbau- oder Nachversicherungsgarantie ausüben, und eine vereinbarte Dynamik erhöht den Beitrag nicht (§ 23). Nach einem Beitragsstopp richtet sie die Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Neuabschluss binnen zwölf Monaten nach dem ursprünglichen Vertragsbeginn aus (§ 24 Abs. 3). Ob Ihr Vertrag im beitragsfreien Zustand Erhöhungsrechte behält, steht in den Bedingungen. Das ist ein Prüfpunkt im Klausel-Check.
Zusatzbausteine wie Arbeitsunfähigkeitsleistung, Beitragsbefreiung oder Pflegeoption können mit der Freistellung ganz oder teilweise entfallen, weil sie auf laufender Beitragszahlung beruhen; das steht im Wortlaut der jeweiligen Klausel. Ein bereits eingetretener Leistungsfall bleibt dagegen geschützt: Nach dem GDV-Muster (§ 15 Abs. 6) bleiben Ansprüche aus einer vor der Beitragsfreistellung eingetretenen Berufsunfähigkeit unberührt. Eine Berufsunfähigkeit, die erst nach der Freistellung eintritt, löst dagegen nur die reduzierte beitragsfreie Rente aus.
Welche Kosten und Abzüge fallen an?
Die Freistellung ist nicht gratis. Zwei Posten kommen in den gelesenen Bedingungen vor. Erstens die Verrechnung von Rückständen: Offene Beiträge mindern den für die beitragsfreie Rente verfügbaren Betrag (GDV-Muster § 15 Abs. 2). Zweitens ein Abzug beziehungsweise eine Stornogebühr. Das GDV-Muster erlaubt einen Abzug, wenn er angemessen ist; der Versicherer begründet ihn mit dem Ausgleich für die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Bestandes und für kollektiv gestelltes Risikokapital, und Sie können nachweisen, dass er niedriger sein muss oder nicht gerechtfertigt ist. Die Alte Leipziger zieht eine Stornogebühr vom Deckungskapital ab (§ 24 Abs. 2); bei der Beitragspause erhebt sie keine (§ 23). Diese Unterschiede lohnen den Vergleich, wenn Sie zwischen Pause und Stopp wählen.
Verlangen Sie deshalb vor dem Antrag eine Berechnung, die die Höhe der neuen Rente, den Abzug und das Ende des Vertrags bei Unterschreiten der Grenze ausweist. Der Anspruch auf diese Information folgt nicht automatisch aus dem Gesetz, doch Versicherer erteilen sie in aller Regel auf Anfrage. Bewahren Sie die Antwort zu den Vertragsunterlagen.
Steuern und Hauptversicherungen
Bei BU-Zusatzversicherungen und Kombiverträgen richten sich die Folgen der Freistellung nach dem Hauptvertrag, einschließlich Garantien, Kosten und Steuern. Das ist nicht Gegenstand dieser Seite; sprechen Sie dazu mit dem Versicherer und, bei steuerlichen Fragen, mit einem Steuerberater. Mehr zum Zusammenspiel finden Sie unter BU-Zusatzversicherung kündigen.
Kann ich den Schutz später wiederherstellen?
Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht; es hängt vom Wortlaut ab. Die Nürnberger sagt es offen: Nach der Umwandlung besteht an sich kein Anspruch auf Wiederinkraftsetzung, der Versicherer kann sie ablehnen oder an Bedingungen knüpfen, zum Beispiel daran, dass sich der Gesundheitszustand seit Vertragsschluss nicht verschlechtert hat (§ 18 Abs. 1, 5). Im Gegensatz dazu stehen großzügigere Regelungen. Die Alte Leipziger erlaubt nach einem Beitragsstopp einen neuen Vertrag (selbstständige BU oder Rentenversicherung mit BUZ) ohne erneute Risikoprüfung, wenn Sie ihn innerhalb von zwölf Monaten beantragen und die versicherte Person weder berufsunfähig noch arbeitsunfähig krankgeschrieben ist; bei der Variante mit BUZ darf die Beitragsbefreiung höchstens 1.800 € im Jahr betragen. Der neue Vertrag gilt zu den dann gültigen Tarifen, Bedingungen und Steuerregeln; der Beitrag richtet sich nach der Risikoeinstufung des letzten Vertrags, Zuschläge und Einschränkungen gelten fort.
Wer ein Wiederherstellungsrecht vermutet, sollte es vor dem Antrag schriftlich klären. Rechnen Sie außerdem mit höheren Beiträgen: Wiederhergestellter Schutz wird zu Ihrem dann erreichten Alter kalkuliert. Wie sich das Alter auswirkt, zeigt der Kündigungs-Folgen-Check.
Wie beantrage ich die Beitragsfreistellung?
Werte erfragen
Fordern Sie beim Versicherer die beitragsfreie Rente zum nächsten Perioden-Ende an und fragen Sie nach Abzügen oder Gebühren.
Alternativen prüfen
Stundung, Pause, Rente senken oder Teilfreistellung vergleichen; Bedarf mit dem Rechner gegenprüfen.
Antrag in Textform
Verlangen Sie ausdrücklich die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum Schluss der laufenden Periode; Beispiel in Kündigung schreiben.
Bestätigung kontrollieren
Die Bestätigung sollte Termin, neue Rente, Abzüge und Folgen für Zusatzbausteine nennen.
Beachten Sie, dass die Freistellung frühestens zum nächsten fälligen Beitrag beginnt (Alte Leipziger § 24 Abs. 1), und halten Sie die Fristen vor einer anstehenden Beitragsfälligkeit im Blick.
Was ist der Unterschied zur Kündigung?
Die Kündigung beendet den Vertrag zum Schluss der Periode; die Freistellung wandelt ihn um, solange die Mindestrente erreicht wird. Nach dem GDV-Muster führt sogar die Kündigung zunächst zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (§ 15 Abs. 9) – der Vertrag endet nur, wenn der Mindestbetrag verfehlt wird. Bei Nürnberger und Alter Leipziger endet der Vertrag bei Kündigung dagegen ohne Zahlung. Wollen Sie die Wirkung genau steuern, formulieren Sie die Erklärung entsprechend; Details zu Auszahlung und Termin finden Sie unter BU kündigen: Auszahlung und Kündigungsfrist der BU.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Was bedeutet es, die BU beitragsfrei zu stellen?
Sie zahlen keine Beiträge mehr, und der Versicherer setzt die Rente auf eine beitragsfreie Rente herab, die sich aus dem vorhandenen Deckungskapital ergibt (§ 165 VVG; GDV-Muster § 15 Abs. 1). Der Schutz besteht dann nur noch in dieser geringeren Höhe.
Wie hoch ist die beitragsfreie Rente?
Das hängt von Deckungskapital, Vertragsalter und Kosten ab und steht im Versicherungsschein. In den ersten Jahren ist sie nach dem GDV-Muster gering oder null, weil Abschlusskosten verrechnet und Risikobeiträge verbraucht sind. Fragen Sie den Versicherer nach dem Wert zum gewünschten Termin.
Was passiert, wenn die beitragsfreie Rente zu niedrig ist?
Dann endet der Vertrag. Beispiele: Nürnberger bei weniger als 100 € Monatsrente, Alte Leipziger bei weniger als 600 € garantierter Jahresrente (ohne Zahlung), Barmenia bei weniger als 100 € (Rückkaufswert „soweit vorhanden“). Welcher Wert gilt, steht in Ihren Bedingungen.
Kann ich die Beitragsfreistellung rückgängig machen?
Nicht grundsätzlich. Die Nürnberger nennt keinen Anspruch auf Wiederinkraftsetzung und kann sie ablehnen oder an Bedingungen knüpfen; die Alte Leipziger erlaubt binnen zwölf Monaten einen Neuabschluss ohne Risikoprüfung, wenn die versicherte Person nicht berufsunfähig und nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben ist.
Ist Beitragsfreistellung besser als Kündigung?
Das hängt vom Vertrag. Die Freistellung erhält einen Restschutz, solange die Mindestrente erreicht wird; die Kündigung beendet den Schutz vollständig und zahlt bei reiner BU nichts aus. Ob der Restschutz Ihren Bedarf deckt, zeigt der Rente-erhöhen-Rechner.
Quellen
- § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung – abgerufen 25.10.2026
- § 169 VVG – Rückkaufswert – abgerufen 25.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die BU-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen), § 15 – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU/DU (GN331083), §§ 16, 18 – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300, §§ 23, 24 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859), §§ 19, 20 – Ausgabe 01/2021 (ältere Ausgabe), abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.