Klausel

AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistung bei langer Krankschreibung

Gute BU-Bedingungen überbrücken die Prüfzeit: Die AU-Klausel zahlt bei langer Krankschreibung schon eine Rente, bevor Berufsunfähigkeit festgestellt ist. Hier lesen Sie, wie die Klausel funktioniert und woran Sie sie in Ihrem Vertrag erkennen.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Was ist die AU-Klausel?
  2. Wie definieren Bedingungen „Arbeitsunfähigkeit“?
  3. Wie läuft der Weg von der Krankschreibung zur AU-Leistung?
  4. Wie lange wird bei Arbeitsunfähigkeit geleistet?
  5. Wie hängen AU-Leistung und BU-Leistung zusammen?
  6. Was die AU-Klausel im Detail regelt
  7. Ist die AU-Klausel sinnvoll?
  8. Prüfpunkte im Wortlaut und Fragen an den Versicherer
Das Wichtigste in Kürze
  • Die AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel) zahlt nach in der Regel sechs Monaten ununterbrochener Krankschreibung eine BU-Rente, auch wenn der BU-Mindestgrad von 50 % nicht erreicht ist; sie ist im Tarif integriert oder gegen Mehrbeitrag wählbar (infinma, Stand 07/2025).
  • Die Leistung ist zeitlich begrenzt, typisch auf 18, 24 oder 36 Monate, auch in der Summe mehrerer Krankschreibungen (infinma); Alte Leipziger (01.2026) nennt 24 Monate, Barmenia (Ausgabe 01/2021) 18 Monate.
  • Als Arbeitsunfähigkeit zählt in den gelesenen Bedingungen: vier Monate ununterbrochen krankgeschrieben und ärztliche Prognose bis zu insgesamt sechs Monaten, oder sechs Monate ununterbrochen; eine Bescheinigung muss von einem Facharzt stammen.
  • Die AU-Leistung ist keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit; Leistungen für denselben Zeitraum gibt es nur einmal, und die BU-Rente muss getrennt beantragt werden.
  • Nicht jeder Anbieter hat eine AU-Rente: Die Nürnberger (07.2026) setzt in ihrem Tarif nach sechs Wochen Krankschreibung die Beitragszahlung bis zu sechs Monate aus.

Die AU-Klausel zahlt eine BU-Rente schon bei langer Krankschreibung, meist nach sechs Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit und auch dann, wenn der BU-Mindestgrad von 50 % nicht erreicht ist. Sie ist laut infinma (Stand 07/2025) im Tarif integriert oder gegen Mehrbeitrag wählbar und zeitlich auf 18, 24 oder 36 Monate begrenzt.

Was ist die AU-Klausel?

Die AU-Klausel bezeichnet einen Baustein der Berufsunfähigkeitsversicherung, der bei Arbeitsunfähigkeit leistet, ohne dass Berufsunfähigkeit festgestellt sein muss. Arbeitsunfähig ist zunächst jeder, der ärztlich krankgeschrieben ist, doch geht man dabei davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft sein wird. Berufsunfähigkeit verlangt dagegen eine Prognose auf Dauer.

Warum es den Baustein gibt, beschreibt infinma sachlich: Wer sechs Monate krankgeschrieben ist, kann in der Regel nicht verstehen, dass dies möglicherweise keine Berufsunfähigkeit ist. Während die BU-Prüfung im Leistungsfall ein sehr zeitaufwendiger Prozess sei, werden AU-Leistungen bereits nach sechs Monaten ununterbrochener Krankschreibung fällig. Bei einem BU-Schutz mit integrierter AU-Klausel wird laut infinma eine Berufsunfähigkeitsrente auch dann gezahlt, wenn der BU-Mindestgrad von 50 % nicht erreicht ist. Das Gesetz kennt die AU-Klausel nicht; sie steht nur in den Bedingungen und fehlt im GDV-Muster (21.07.2025).

Wie definieren Bedingungen „Arbeitsunfähigkeit“?

Die gelesenen Bedingungen arbeiten mit demselben Muster: Arbeitsunfähig ist, wer ärztlich bescheinigt seit vier Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist und voraussichtlich insgesamt sechs Monate bleibt, oder wer bereits sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig ist. Details wie die Facharztbescheinigung, die Nachweisform und die Wiedereingliederung unterscheiden sich von Werk zu Werk.

Leistung bei Arbeitsunfähigkeit in vier Quellen, beschreibend. Quellen: Alte Leipziger pm 2300 (01.2026, § 10); Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021, §§ 1, 3); Nürnberger GN331083 (07.2026, § 1 Abs. 11); LV-1871-Seite; infinma (07/2025); abgerufen 25.10.2026
DokumentDefinition / AuslöserLeistungDauer
Alte Leipziger4 Monate AU plus fachärztliche Prognose bis 6 Monate, oder 6 Monate AU; mindestens eine Bescheinigung vom FacharztBeitragsbefreiung und Rente in Höhe der BU-Rente; keine einmalige Leistung; „sofern vereinbart“längstens 24 Monate insgesamt
Barmenia SoloBU (2021)4 Monate AU plus Prognose von insgesamt 6 Monaten, oder 6 Monate AU; Beginn zählt ab Anfang des Sechs-Monats-ZeitraumsBeitragsbefreiung und Rente, auch ohne BU; „wenn mitversichert“längstens bis zum 18. Monat nach Eintritt
LV 1871 (Herstellerseite)Krankschreibung ab 6 Wochen / ab 6 Monaten durchgehendBeitragsbefreiung ab 6 Wochen; Rente ab 6 Monatenauf der Seite nicht genannt
Nürnberger (Komfort-Schutz)6 Wochen ununterbrochene AU„AU-Beitragsschutz“: Beitragszahlung aussetzbar, keine AU-Rente; ausgesetzte Beiträge nicht nachzuzahlenbis 6 Kalendermonate
GDV-Musterkeine AU-Klausel im Muster

Die Tabelle zeigt, dass „AU-Klausel“ zwei verschiedene Dinge meinen kann: eine Rente bei langer Krankschreibung oder nur die Beitragsfreiheit bzw. -aussetzung während der Krankschreibung. Der Name sagt nicht, welche Variante im Vertrag steht – ein klarer Prüfpunkt für den Klausel-Check.

Wie läuft der Weg von der Krankschreibung zur AU-Leistung?

Die Alte Leipziger beschreibt den Ablauf in § 10 genau: Sie legen die ärztliche Bescheinigung unverzüglich vor und stellen den Antrag, solange die versicherte Person noch arbeitsunfähig ist. Nach Eingang der Unterlagen teilt der Versicherer innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, ob er leistet oder weitere Informationen benötigt.

Zugleich darf er prüfen, ob bei Vertragsabschluss die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde. Folgebescheinigungen und die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit sind unverzüglich zu melden. Die Bescheinigungen müssen den gesetzlichen Richtlinien der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, wenn Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld besteht oder eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit; fehlt jedes dieser Kriterien, etwa bei Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch oder Nichterwerbstätigen, akzeptiert sie auch privatärztliche Bescheinigungen mit Mindestangaben wie Datum, Beginn und voraussichtlichem Ende.

Zeitleiste der AU-Klausel nach dem Wortlaut von Alte Leipziger (§ 10, 01.2026) und Barmenia (§§ 1, 3, Ausgabe 01/2021); vereinfachte Darstellung, die keinen Einzelfall abbildet; Stand 25.10.2026
ZeitpunktWas in den Bedingungen steht
Beginn der KrankschreibungDer Zeitraum für die Definition beginnt zu laufen; bei Barmenia gilt der Beginn des Sechs-Monats-Zeitraums als Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Nach 4 MonatenÄrztliche Bescheinigung, dass die Arbeitsunfähigkeit bis insgesamt sechs Monate voraussichtlich andauert (bei Alte Leipziger von einem Facharzt)
Nach 6 MonatenAlternativ: sechs Monate ununterbrochen krankgeschrieben, davon eine Bescheinigung vom Facharzt (Alte Leipziger)
LeistungsbeginnAlte Leipziger: Anfang des Monats, nachdem die Person arbeitsunfähig geworden ist; Barmenia: mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist
LeistungsendeWegfall der AU, Ende der letzten Bescheinigung (Alte Leipziger akzeptiert Bescheinigungen bis zu zwei Monate in die Zukunft), Beginn der BU-Leistung oder Höchstdauer

Wie lange wird bei Arbeitsunfähigkeit geleistet?

Die Leistung ist zeitlich begrenzt. Infinma nennt acht Ausprägungen, darunter Renten bei Arbeitsunfähigkeit „optional, 100 %“ oder fest integriert, jeweils für maximal 18, 24 oder 36 Monate, sowie Tarife, bei denen die Option nicht angeboten wird. Die Begrenzung gilt auch in der Summe mehrerer Krankschreibungen.

Höchstsumme der AU-Rente in einem Modell: monatliche Rente 1.500 €, volle Ausschöpfung der Begrenzung. Eigene Rechnung (Monate × Rente), keine Tarifaussage; Stand 25.10.2026
BegrenzungRechnungMaximal gezahlte AU-Rente
18 Monate18 × 1.500 €27.000 €
24 Monate24 × 1.500 €36.000 €
36 Monate36 × 1.500 €54.000 €

Die Zahlen sind Obergrenzen, die nur erreicht werden, wenn die Krankschreibung so lange andauert und die Voraussetzungen durchgehend erfüllt sind. Die AU-Rente endet laut Alte Leipziger außerdem, wenn die Bescheinigung endet, die Person wieder arbeitsfähig ist oder eine BU-Rente gezahlt wird.

Wie hängen AU-Leistung und BU-Leistung zusammen?

Die AU-Leistung ersetzt die BU-Leistung nicht: Beide Wortlaute schließen den gleichzeitigen Bezug für denselben Zeitraum aus, und die AU-Leistung ist keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit. Stellt sich später heraus, dass Berufsunfähigkeit vorlag, werden bereits gezahlte AU-Leistungen mit der BU-Rente für diesen Zeitraum verrechnet.

Zwei Folgen verdienen einen Blick. Erstens muss die BU-Rente in der Alte Leipziger getrennt beantragt werden, sie folgt nicht automatisch auf das Ende der AU-Leistung (§ 10 Abs. 8). Zweitens kann eine vereinbarte Karenzzeit auch für die AU-Leistung gelten; die Alte Leipziger rechnet sie auf die längste Leistungsdauer von 24 Monaten an, Barmenia rechnet eine bei der AU bereits zurückgelegte Karenzzeit auf die spätere BU-Rente an, wenn dieselbe Ursache vorliegt (§ 1 Abs. 12). Wie die Wartezeit und die AU-Klausel zusammenspielen, zeigt die Seite Karenzzeit; die Frage, ab wann rückwirkend gezahlt wird, die Seite rückwirkende Leistung.

Was die AU-Klausel im Detail regelt

Die Klausel ist klar gefasst, und das zeigen mehrere Nebenregeln. Hat der Vertrag Leistungseinschränkungen oder Ausschlüsse, gelten sie nach der Alte Leipziger auch für die AU-Leistung. Eine einmalige Leistung, die der Vertrag bei Berufsunfähigkeit vorsieht, zahlt sie bei Arbeitsunfähigkeit nicht. Kommt während der AU-Leistung eine weitere Gesundheitsstörung hinzu, führt das bei Barmenia weder zu höheren Leistungen noch zu einer längeren Laufzeit; ein neuer Anspruch entsteht dort erst, wenn die versicherte Person vor der erneuten Krankschreibung drei Monate ununterbrochen nicht arbeitsunfähig war (§ 1 Abs. 9).

Auch der Vorgang selbst ist nicht dasselbe wie ein BU-Verfahren. Die AU-Leistung sagt nichts darüber aus, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, und der Versicherer darf während der Leistung prüfen, ob die Person weiterhin arbeitsunfähig oder inzwischen berufsunfähig ist. Die Kündigung der Vereinbarung ist bei der Alte Leipziger jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich, solange noch keine AU-Leistung erbracht oder beantragt wurde; eine Rückzahlung der Beiträge für den Baustein sieht sie nicht vor.

Ist die AU-Klausel sinnvoll?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Klausel schließt eine Zeitlücke, die der Versicherer wegen der langen BU-Prüfung nicht anders füllt. Bei optionaler Wahl kostet sie einen Mehrbeitrag und wirkt zeitlich begrenzt mit klaren Nachweisen. Für viele ist sie ein starkes Plus der Absicherung. Ob sie zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Einkommenspuffer und Ihrer sonstigen Absicherung ab, etwa Entgeltfortzahlung und Krankengeld.

Das bringt die Klausel

  • Leistung nach rund sechs Monaten Krankschreibung, ohne Feststellung der Berufsunfähigkeit.
  • Der Mindestgrad von 50 % muss nicht erreicht sein.
  • In einigen Bedingungen zusätzlich Beitragsbefreiung während der Krankschreibung.

Das klären Sie im Wortlaut

  • Die Dauer: infinma nennt 18, 24 oder 36 Monate, auch in der Summe mehrerer Krankschreibungen.
  • Den Beitrag: Optionale Bausteine kosten Mehrbeitrag; er hängt von Tarif und Beruf ab.
  • Das Zusammenspiel mit Nachversicherung und Karenzzeit, das ein Experte mit Ihnen liest.

Prüfpunkte im Wortlaut und Fragen an den Versicherer

  • Leistet der Tarif eine Rente bei Arbeitsunfähigkeit oder nur eine Beitragsbefreiung bzw. -aussetzung?
  • Ab wann: nach vier Monaten mit Prognose oder erst nach sechs Monaten? Beginnt die Zahlung rückwirkend ab dem Anfang des Zeitraums?
  • Maximale Dauer insgesamt, und gilt sie über alle Krankschreibungen zusammen?
  • Welche Nachweise werden verlangt: Facharztbescheinigung, Form der Bescheinigungen für Selbstständige und Nichterwerbstätige?
  • Gilt eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V als Unterbrechung? (Alte Leipziger und Barmenia: nein.)
  • Wann muss der Antrag gestellt werden? Die Alte Leipziger verlangt den Antrag innerhalb des Zeitraums, in dem die Person arbeitsunfähig ist (§ 10 Abs. 4).

Die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit ist eines von zehn Kriterien im Klausel-Check. Die Nachbarthemen finden Sie im Überblick BU-Klauseln im Überblick und in den Marktstandards. Wer die AU-Klausel zusammen mit anderen Prüfpunkten einordnen möchte, startet den Bedingungs-Check – ohne Gesundheitsfragen, kostenlos und unverbindlich.

Hinweis: Diese Seite beschreibt Bedingungswerke mit Stand und gibt keine Empfehlung für einen Tarif. Bei einem laufenden Leistungsfall sind eine Beratung durch Fachanwälte für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale und, bei Streit, der Versicherungsombudsmann die richtigen Ansprechpartner.

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Häufige Fragen

Was ist eine AU-Klausel in der BU?

Eine Regelung, nach der die BU-Versicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) leistet, ohne dass Berufsunfähigkeit festgestellt sein muss. Meist beginnt die Leistung nach sechs Monaten ununterbrochener Krankschreibung, zeitlich begrenzt auf 18 bis 36 Monate.

Ist die AU-Klausel Teil jeder BU?

Nein. Infinma beschreibt sie als Option: Sie ist im Tarif integriert oder kann gegen Mehrbeitrag hinzugewählt werden, einige Tarife bieten sie nicht. Die Alte Leipziger spricht von „sofern vereinbart“, Barmenia von „wenn mitversichert“ (Bedingungsfassungen 01.2026 bzw. 01/2021).

Wie lange zahlt die BU bei Arbeitsunfähigkeit?

Das hängt vom Wortlaut ab: infinma nennt Begrenzungen auf 18, 24 oder 36 Monate; die Alte Leipziger (§ 10, 01.2026) leistet längstens 24 Monate insgesamt, Barmenia (§ 1 Abs. 8, Ausgabe 01/2021) längstens bis zum 18. Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Mehrere Krankschreibungen werden zusammengerechnet.

Brauche ich eine Bescheinigung vom Facharzt?

In den gelesenen Bedingungen ja, zumindest für einen Teil der Nachweise: Bei der Alte Leipziger muss eine der Bescheinigungen von einem Facharzt stammen, und die Bescheinigungen müssen den gesetzlichen Richtlinien entsprechen; bei Selbstständigen ohne Krankengeldanspruch werden privatärztliche Bescheinigungen akzeptiert.

Was ist der Unterschied zur Arbeitsunfähigkeitsversicherung?

Die AU-Klausel ist ein Zusatzbaustein einer BU und leistet zeitlich begrenzt bei langer Krankschreibung. Eine selbstständige Arbeitsunfähigkeitsversicherung ist ein eigener Vertrag mit eigenen Bedingungen; mehr dazu bei Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Beeinflusst eine AU-Leistung meine BU-Nachversicherung?

Möglicherweise. Barmenia (Ausgabe 01/2021) lässt das Recht auf Nachversicherung ruhen, solange die versicherte Person arbeitsunfähig ist, und erlöschen, wenn AU-Leistungen insgesamt mindestens 18 Monate erbracht wurden. Mehr unter Nachversicherungsgarantie.

Quellen

  1. infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, Kriterium Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, abgerufen 25.10.2026
  2. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 10, abgerufen 25.10.2026
  3. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, §§ 1 und 3, abgerufen 25.10.2026
  4. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 1 Abs. 11–16 (AU-Beitragsschutz), abgerufen 25.10.2026
  5. LV 1871: Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Herstellerseite, abgerufen 25.10.2026
  6. GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025 (enthält keine AU-Klausel), abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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