Inhalt (9 Abschnitte)
- Was sagt § 172 VVG zur Berufsunfähigkeit?
- Wie lautet die Definition in den Bedingungen?
- Was heißt „mehr als altersentsprechender Kräfteverfall“?
- Wie prüft ein Versicherer die Definition? Das Schema in vier Schritten
- Welcher Beruf zählt als „zuletzt ausgeübter Beruf“?
- Welche Ursachen führen zur Berufsunfähigkeit?
- Wie unterscheiden sich Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit?
- Was passiert nach der Anerkennung? Anerkenntnis und Nachprüfung
- Was Sie tun können
- Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
- Die Schwellen „50 %“ und „sechs Monate“ stehen nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen und gelten dort als Marktstandard (Finanztest, 19.05.2026; infinma, Stand 07/2025).
- Eine abstrakte Verweisung, also der Hinweis auf irgendeine andere zumutbare Tätigkeit, kann nur vereinbart werden (§ 172 Abs. 3 VVG); das GDV-Muster (21.07.2025) sieht sie nicht vor, sondern nur als Variante.
- Psychische Erkrankungen sind laut Morgen & Morgen (Stand April 2026, via LV 1871) mit 32,3 % die häufigste Ursache im BU-Leistungsfall, vor Bewegungsapparat (17,6 %) und Krebs (16,3 %).
- Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) und Dienstunfähigkeit (§ 44 BBG) folgen anderen Maßstäben; Berufsschutz in der gesetzlichen Rente gibt es nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene.
Berufsunfähig ist nach § 172 Abs. 2 VVG, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Prozentgrenze und Monatsfrist regeln die Bedingungen; in den gelesenen Werken sind sie klar und ähnlich geregelt (Stand 25.10.2026).
Was sagt § 172 VVG zur Berufsunfähigkeit?
§ 172 VVG hat drei Absätze: Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Absatz 2 definiert, wer berufsunfähig ist. Absatz 3 erlaubt die Vereinbarung einer Verweisung auf eine andere passende Tätigkeit, die ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann.
Absatz 3 ist die gesetzliche Grundlage für die abstrakte und die konkrete Verweisung.
Die Faktenlage zur Definition lautet: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Zu den Verweisungen gilt: abstrakte Verweisung nur, wenn vertraglich vereinbart (§ 172 Abs. 3 VVG). Der Gesetzgeber bleibt bewusst offen. Er nennt keinen Prozentsatz und keine Frist. Deshalb haben die Versicherer in ihren Bedingungen ergänzt, was das Gesetz nicht festlegt, und deshalb sind Wortlaute untereinander nicht austauschbar.
| Merkmal im Gesetz | Was es bedeutet | Was die Bedingungen ergänzen |
|---|---|---|
| zuletzt ausgeübter Beruf | Maßstab ist der tatsächlich ausgeübte Beruf, nicht ein Berufsbild | Regelungen zu Teilzeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Studium, Ausscheiden aus dem Beruf |
| so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war | Der Beruf vor der Erkrankung zählt, nicht ein angepasster Zuschnitt | Berufsbeschreibung im Leistungsantrag; Tagesablauf und Anforderungen |
| Krankheit, Körperverletzung, mehr als altersentsprechender Kräfteverfall | Ursachen, die ärztlich festzustellen sind | ärztlicher Nachweis; Alte Leipziger lässt auch altersentsprechenden Verfall genügen |
| ganz oder teilweise | auch teilweise Unfähigkeit genügt | Mindestgrad, meist 50 %; Alte Leipziger auf Wunsch 75 % |
| voraussichtlich auf Dauer | Prognose über die Dauer | meist sechs Monate; Auffangkriterium „bereits sechs Monate“ |
| (Absatz 3) andere Tätigkeit | Verweisung nur, wenn vereinbart | Verzicht auf abstrakte Verweisung; konkrete Verweisung mit Lebensstellung |
Wie lautet die Definition in den Bedingungen?
Die Bedingungen formulieren die Definition als Leistungsvoraussetzung: Die versicherte Person kann infolge ärztlich nachzuweisender Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer oder mindestens eine bestimmte Zeit nicht mehr zu einem bestimmten Prozentsatz ausüben. So lautet das GDV-Muster in § 2 Abs. 1, mit Lücken, die jeder Anbieter selbst füllt.
| Dokument | Dauer | Mindestgrad | Verweisung | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| GDV-Muster | „auf Dauer [und/oder: mindestens … Monate/Jahre]“ | „…%“ (offen) | keine abstrakte Verweisung im Muster, Variante in einer Bemerkung | Lebensstellung: Vergütung und Wertschätzung nicht „spürbar“ geringer |
| Alte Leipziger | voraussichtlich oder bereits 6 Monate | 50 % (75 % wählbar) | Verzicht auf abstrakte; konkrete bei mehr als 80 % Einkommen | Verfall der Kräfte genügt auch, wenn altersentsprechend |
| Nürnberger | voraussichtlich oder bereits 6 Monate | 50 % | Verzicht auf abstrakte; konkrete mit Schwelle 20 % | Gesamtbetrachtung nach prägenden Tätigkeiten |
| Barmenia (2021) | voraussichtlich 6 Monate | 50 % | Verzicht auf abstrakte; konkrete mit Schwelle 20 % | Berufsunfähigkeit infolge Erwerbsminderung, Infektion |
| Swiss Life BUZ (2021) | 6 Monate | 50 % | nur konkrete Verweisung, maximal 20 % | Pflegebedürftigkeit als Auslöser |
Die Tabelle zeigt, dass der Kern der Definition in den gelesenen Wortlauten gleich ist und die Unterschiede in den Details liegen. Wer die Details einordnen will, findet sie auf den Seiten Prognosezeitraum, teilweise Berufsunfähigkeit, abstrakte Verweisung und konkrete Verweisung.
Was heißt „mehr als altersentsprechender Kräfteverfall“?
Das Gesetz zählt als Ursache neben Krankheit und Körperverletzung den „mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall“. Der normale Alterungsprozess allein begründet danach keine Berufsunfähigkeit; erst ein darüber hinausgehender Verfall ist eine Ursache im Sinne der Vorschrift (§ 172 Abs. 2 VVG). Das GDV-Muster übernimmt die Formulierung wörtlich.
Die gelesenen Bedingungen gehen unterschiedlich damit um. Die Alte Leipziger schreibt, ein Verfall der Kräfte liege bereits dann vor, wenn er dem Alter des Versicherten entspricht (§ 8 Abs. 1), und verzichtet damit auf den gesetzlichen Zusatz. Nürnberger, Barmenia und Swiss Life sprechen schlicht von „Kräfteverfall“. Ob eine Formulierung zugunsten der versicherten Person vom Gesetz abweicht, ist im Streit eine Frage der Auslegung; für das Lesen gilt: Notieren Sie, ob Ihr Wortlaut den Zusatz „mehr als altersentsprechend“ enthält.
Wie prüft ein Versicherer die Definition? Das Schema in vier Schritten
Die Prüfung folgt in den gelesenen Wortlauten einem Schema, das sich aus der Definition ergibt. Es ist keine Anleitung für einen Leistungsantrag, sondern eine Lesehilfe für die Klausel.
1. Ursache und Nachweis
Gibt es eine ärztlich nachgewiesene Krankheit, Körperverletzung oder einen Kräfteverfall? Die Berichte der Ärzte nennen Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer (GDV-Muster § 7).
2. Beruf feststellen
Welcher Beruf war zuletzt ausgeübt, und wie war er ausgestaltet? Der Versicherer verlangt eine Beschreibung von Stellung, Tätigkeit und Veränderungen.
3. Grad und Dauer
Wird der Mindestgrad erreicht, und besteht die Unfähigkeit voraussichtlich mindestens den vereinbarten Zeitraum oder bereits sechs Monate?
4. Verweisung und Nachprüfung
Übt die Person eine andere Tätigkeit aus (konkret) oder könnte sie eine ausüben (abstrakt, falls vereinbart)? Bei Anerkennung folgt später die Nachprüfung.
Welcher Beruf zählt als „zuletzt ausgeübter Beruf“?
Gemeint ist der Beruf, den die versicherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt hat, so wie er konkret ausgestaltet war. Die Bedingungen regeln, was zählt, wenn sich der Beruf geändert hat, unterbrochen wurde oder noch gar nicht begonnen hat.
- Leidensbedingter Berufswechsel: Alte Leipziger und Nürnberger beurteilen nach dem Beruf, den die Person vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt hat.
- Schüler und Studierende: Die Nürnberger stellt auf die Tätigkeit als Schüler oder Student ab; in der zweiten Hälfte der Studien- oder Ausbildungszeit gilt zugunsten der Person die Lebensstellung, die mit dem Abschluss normalerweise erreicht wird (Alte Leipziger, Nürnberger). Barmenia legt für Studenten das Mindestanforderungsprofil der Berufe zugrunde, für die der Abschluss in der Regel Voraussetzung ist.
- Hausfrauen und Hausmänner: Maßgeblich ist das konkret ausgeübte Tätigkeitsprofil im Haushalt, sofern der Vertrag in dieser Rolle abgeschlossen wurde und der Status ununterbrochen bestanden hat.
- Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitslosigkeit: Die Alte Leipziger stellt auf den vor dieser Zeit ausgeübten Beruf ab.
- Ausscheiden aus dem Beruf: Alte Leipziger, Nürnberger, Barmenia und das GDV-Muster halten den zuletzt vor dem Ausscheiden ausgeübten Beruf für maßgeblich; infinma nennt Zeiträume von drei bis fünf Jahren als gängige Prüfdauer bei einigen Anbietern.
Welche Ursachen führen zur Berufsunfähigkeit?
Die Bedingungen verlangen, dass Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ärztlich nachgewiesen sind. Welche Ursachen im Leistungsfall am häufigsten sind, zeigt die Statistik von Morgen & Morgen: Psychische Erkrankungen führen mit 32,3 % (Stand April 2026), vor Bewegungsapparat (17,6 %) und Krebs (16,3 %).
Warum Menschen berufsunfähig werden: Ursachen im Leistungsfall
Anteil an den BU-Leistungsfällen in Prozent, Stand April 2026
Morgen & Morgen, Stand April 2026, via LV 1871 (Ursachenstatistik BU-Leistungsfälle). Die Franke-&-Bornberg-Studie 2026 nennt auf anderer Datenbasis 28,4 % (Psyche), 18,8 % (Bewegungsapparat), 15,2 % (Krebs).
Die Zahl schwankt je nach Datenbasis: Franke & Bornberg nennt für Entscheidungen des Jahres 2024 auf anderer Grundlage 28,4 % für Psyche, 18,8 % für den Bewegungsapparat und 15,2 % für Krebs. Wichtig für die Definition ist nicht die Rangfolge, sondern die Folge: Die Ursache ist im Leistungsantrag ärztlich darzustellen, und die Bedingungen schließen im Regelfall keine Ursache aus, außer den in § 5 des Musters genannten Fällen wie vorsätzlichen Straftaten oder Kriegsereignissen.
Wie unterscheiden sich Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit?
Die drei Begriffe messen Verschiedenes: Berufsunfähigkeit den konkreten Beruf nach Vertragsrecht, Erwerbsminderung die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nach Sozialrecht, Dienstunfähigkeit die Fähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten nach Beamtenrecht. Wer in einem System leistungsberechtigt ist, ist es nicht automatisch im anderen.
| Begriff | Rechtsgrundlage | Maßstab |
|---|---|---|
| Berufsunfähigkeit | Vertrag, § 172 VVG | zuletzt ausgeübter Beruf; Mindestgrad und Dauer laut Bedingungen |
| Volle Erwerbsminderung | § 43 Abs. 2 SGB VI | unter 3 Stunden täglich; Berufsschutz nur nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene |
| Teilweise Erwerbsminderung | § 43 Abs. 1 SGB VI | nicht mindestens 6 Stunden täglich (praktisch 3 bis unter 6 Stunden) |
| Dienstunfähigkeit (Bundesbeamte) | § 44 BBG | dauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten zu erfüllen; anderweitige Verwendung geht vor |
Die private BU kennt außerdem Brücken: Nach der Alte Leipziger (§ 8 Abs. 5) und der Nürnberger (§ 2 Abs. 6) gilt auch als berufsunfähig, wer eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen bezieht, wenn der Vertrag bei Eintritt seit mindestens zehn Jahren besteht; die Nürnberger verlangt dafür die Vorlage des Bescheids. Barmenia nennt die Erwerbsminderung ebenfalls (§ 2 Abs. 1). Wer sich über die gesetzlichen Seiten informieren möchte, findet sie bei BU oder Erwerbsminderungsrente und Dienstunfähigkeitsklausel.
Was passiert nach der Anerkennung? Anerkenntnis und Nachprüfung
Das Gesetz regelt, wie der Versicherer mit der Definition im Verfahren umgehen muss. Nach einem Leistungsantrag hat er bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Dazu gilt: Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis Fristablauf bindend. Später darf er nur leistungsfrei werden, wenn er die Veränderung dargelegt hat: Leistungsfreiheit nur nach Darlegung in Textform, frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang.
Von diesen Regeln kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden (§ 175 VVG). Wie die Bedingungen das ausgestalten, steht auf der Seite Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis; die Marktlage zeigen die Marktstandards der BU-Bedingungen.
Was Sie tun können
- Schlagen Sie die Definition in Ihren Bedingungen auf und markieren Sie Dauer, Mindestgrad, Ursachen, Verweisung.
- Vergleichen Sie die Fassung mit dem GDV-Muster und den Marktstandards; der Klausel-Check macht daraus eine Ampel.
- Klären Sie schriftlich, was Sie nicht eindeutig lesen, und bewahren Sie die Antwort zu den Vertragsunterlagen.
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Alle Klauseln finden Sie unter BU-Klauseln im Überblick. Diese Seite beschreibt Gesetz und Dokumente mit Stand und gibt keine Einzelfallberatung; bei Zweifeln im Leistungsfall helfen Fachanwälte für Versicherungsrecht, Verbraucherzentralen und der Versicherungsombudsmann.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Wann gilt man als berufsunfähig?
Wenn der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Die Bedingungen ergänzen meist: mindestens zu 50 % und voraussichtlich sechs Monate.
Steht die 50-Prozent-Grenze im Gesetz?
Nein. § 172 VVG enthält keine Prozentzahl; die Schwelle steht in den Versicherungsbedingungen und ist dort verbreitet (Finanztest, 19.05.2026). Die Alte Leipziger erlaubt zusätzlich 75 %, das GDV-Muster überlässt die Zahl dem Versicherer.
Was bedeutet „so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“?
Maßgeblich ist der Beruf, wie er vor der Erkrankung konkret ausgeübt wurde, nicht ein Berufsbild im Allgemeinen und nicht der Beruf in einer krankheitsbedingt angepassten Form. Das schützt vor einer Bewertung nach einem „leichteren“ Zuschnitt der Tätigkeit.
Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung?
Berufsunfähigkeit fragt nach dem konkreten Beruf und ist Vertragsrecht; Erwerbsminderung fragt nach der Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in Stunden (unter 3 Stunden voll, bis unter 6 Stunden teilweise) und ist Sozialrecht. Mehr bei BU oder Erwerbsminderungsrente.
Gilt dieselbe Definition für Beamte?
Nein. Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie dauernd unfähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen (§ 44 Abs. 1 BBG). Private Verträge arbeiten dafür mit Dienstunfähigkeitsklauseln; Einzelheiten stehen bei Dienstunfähigkeitsklausel.
Wo finde ich die Definition in meinem Vertrag?
In den Allgemeinen Bedingungen unter der Frage „Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?“, im GDV-Muster als § 2, bei Alte Leipziger und Nürnberger ebenfalls § 8 bzw. § 2, bei Barmenia § 2. Besondere Bedingungen und Nachträge können sie ändern, wenn der Versicherungsschein darauf verweist.
Quellen
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 25.10.2026
- §§ 173–175 VVG – Anerkenntnis, Leistungsfreiheit, Abweichungsverbot – abgerufen 25.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, § 2, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 8, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 2, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 2, abgerufen 25.10.2026
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung – abgerufen 24.10.2026
- § 44 BBG – Dienstunfähigkeit – abgerufen 24.10.2026
- LV 1871: BU-Statistik (Ursachen nach Morgen & Morgen, Stand April 2026) – abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.