Inhalt (9 Abschnitte)
- Warum zahlt die reine BU bei Kündigung meist nichts aus?
- Wann kann es doch einen Rückkaufswert geben?
- Was gilt bei BU-Zusatzversicherung und Kombiprodukten?
- Was ist mit Überschüssen und Dynamik?
- Lohnt sich die Kündigung finanziell? Eine Modellrechnung
- Was ist mit Beiträgen, die ich im Leistungsfall zurückbekomme?
- Wo finde ich die Zahlen für meinen Vertrag?
- Checkliste vor der Kündigung
- Grenzen dieser Seite
- § 169 Abs. 1 VVG verpflichtet zum Rückkaufswert, wenn der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist; bei der reinen BU tritt die Leistung nur bei Berufsunfähigkeit ein.
- Die gelesenen Bedingungen reiner BU-Verträge zahlen bei Kündigung nichts aus und erstatten keine Beiträge: Nürnberger (07.2026) und Alte Leipziger (01.2026).
- Das GDV-Muster (21.07.2025) kennt den Rückkaufswert nur „soweit vorhanden“ und nur dort, wo eine beitragsfreie Rente den Mindestbetrag nicht erreicht.
- Bei einer BU-Zusatzversicherung folgt das Geld der Hauptversicherung; dort können Rückkaufswerte, Verluste und Steuern anfallen.
- Der Wert Ihrer Beiträge liegt im Schutz: Sie haben das Risiko versichert – eine Versicherung leistet nur bei Eintritt des Versicherungsfalls – dann nach den vereinbarten Bedingungen.
Der Wert einer reinen BU liegt im Schutz: Nach den gelesenen Bedingungen gibt es bei Kündigung weder Rückkaufswert noch Beitragsrückzahlung (Nürnberger 07.2026, Alte Leipziger 01.2026). Das GDV-Muster nennt den Rückkaufswert nur „soweit vorhanden“. Ein Rückkaufswert nach § 169 VVG setzt voraus, dass der Eintritt der Leistung gewiss ist – bei der BU ist er es nicht. Stand: 25.10.2026.
Warum zahlt die reine BU bei Kündigung meist nichts aus?
Die reine BU ist eine Risikoversicherung: Der Versicherer zahlt nur, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. Die Beiträge finanzieren dieses Risiko und die Kosten des Vertrags, nicht ein Sparguthaben. Deshalb entsteht kaum Deckungskapital, das bei Kündigung herauszugeben wäre. Das Gesetz stützt diese Logik: § 169 Abs. 1 VVG verpflichtet zur Zahlung des Rückkaufswerts nur bei einer Versicherung, „bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist“, etwa einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall.
In der Praxis bestätigen das die Bedingungen. Die Nürnberger (Komfort-Schutz, GN331083, Stand 07.2026) bestimmt in § 17 Abs. 2: Bei Kündigung erfolgt keine Zahlung eines Rückkaufswerts; war der Vertrag zuvor prämienfrei umgewandelt, werden eventuell vorhandene Überschüsse und Bewertungsreserven ausgezahlt. Absatz 3 schließt die Beitragsrückzahlung aus. Die Alte Leipziger (pm 2300, Stand 01.2026, § 27) formuliert noch knapper: Bei Kündigung zum Monatsende zahlt sie nichts aus, insbesondere keine Beiträge an Sie zurück. Das GDV-Muster (21.07.2025) enthält in § 15 Abs. 10 die Aussage „Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.“
| Dokument (Stand) | Rückkaufswert | Beiträge zurück | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Nürnberger GN331083 (07.2026), § 17 | nein | nein | Überschüsse und Bewertungsreserven, wenn zuvor prämienfrei |
| Alte Leipziger pm 2300 (01.2026), § 27 | nichts ausgezahlt | nein | Kündigung zum Monatsende, Textform |
| GDV-Muster (21.07.2025), § 15 Abs. 4, 5, 9, 10 | „soweit vorhanden“, nur wenn beitragsfreie Rente unter Mindestbetrag | nein | Abzug zulässig, wenn angemessen |
| Barmenia SoloBU (01/2021), § 19 | „soweit vorhanden“, bei beitragsfreier Rente unter 100 € | nach Bedingungen | ältere Ausgabe |
Wann kann es doch einen Rückkaufswert geben?
Ein Rückkaufswert kann entstehen, wenn Ihr Vertrag Deckungskapital aufbaut. Das ist vor allem bei der BU als Zusatz zu einer Kapital- oder Rentenversicherung der Fall, dann aber als Wert der Hauptversicherung. Bei der selbstständigen BU nennen die gelesenen Bedingungen den Rückkaufswert nur für Randfälle: Wenn Sie vollständige Beitragsfreistellung verlangen oder kündigen und die errechnete beitragsfreie Rente den Mindestbetrag nicht erreicht, erhalten Sie nach dem GDV-Muster „soweit vorhanden“ den Rückkaufswert nach § 169 VVG, und der Vertrag endet (§ 15 Abs. 4, 9). In den ersten Jahren ist dieser Wert nach dem Muster gering oder null, weil Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet werden und Risikobeiträge verbraucht sind.
Zur Höhe regelt § 169 VVG weitere Punkte, die bei Verträgen mit Sparanteil zählen. Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Deckungskapital; bei Kündigung gilt eine Mindesthöhe, die sich aus der gleichmäßigen Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt (Abs. 3). Abzüge sind nur zulässig, wenn sie vereinbart, beziffert und angemessen sind (Abs. 5), und zusätzlich werden bereits zugeteilte Überschussanteile gezahlt (Abs. 7). Auf diese Regeln können Sie sich bei Hauptversicherungen mit Sparanteil berufen. Bei der reinen BU bleibt das Ergebnis meist null.
Ein Zusammenhang hilft beim Verständnis: Wie stark die Beitragsfreistellung wirkt, hängt vom Deckungskapital ab. Wer erst wenige Jahre eingezahlt hat, hat kaum Kapital. Das GDV-Muster sagt dazu ausdrücklich: In der Anfangszeit stehen wegen der Kostenverrechnung keine oder nur geringe Beträge für eine beitragsfreie Rente zur Verfügung (§ 15 Abs. 3).
Was gilt bei BU-Zusatzversicherung und Kombiprodukten?
Bei einer BU-Zusatzversicherung (BUZ) zu einer Lebens- oder Rentenversicherung ist die Hauptversicherung der Vertrag, der Geld zurückgeben kann. Die Nürnberger weist ausdrücklich darauf hin: Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, kommt es insoweit auf deren Versicherungsumfang an (§ 17 Abs. 2). Eine Kündigung der Hauptversicherung beendet nach den gelesenen BUZ-Bedingungen (Swiss Life, 07/2021) auch die BUZ. Ob dabei ein Rückkaufswert fällig wird, wie hoch er ist und ob Garantien oder Steuervorteile verloren gehen, ist eine Frage der Hauptversicherung.
Kein Rat zu AnlageproduktenOb Sie eine Rentenversicherung mit BUZ kündigen, freistellen oder behalten, hängt von Garantien, Kosten und Steuern ab. Diese Seite berät dazu nicht; fragen Sie den Versicherer nach der Rückkaufswerttabelle und lassen Sie steuerliche Folgen vom Steuerberater klären. Zur BUZ: BU-Zusatzversicherung kündigen.
Was ist mit Überschüssen und Dynamik?
Überschüsse sind bei der BU meist an die Beitragsberechnung gekoppelt: Viele Verträge rechnen sie mit dem Beitrag (Zahlbeitrag) oder erhöhen damit die Rente. Nach § 153 Abs. 1 VVG sind Versicherungsnehmer grundsätzlich an Überschuss und Bewertungsreserven zu beteiligen; ein Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann nur insgesamt erfolgen. Was Sie bei Kündigung davon erhalten, regeln die Bedingungen: Die Nürnberger zahlt bei zuvor prämienfreier Umwandlung vorhandene Überschüsse aus; für beitragspflichtige Verträge nennt sie die Auszahlung nicht. Ein angesammeltes Überschussguthaben, wie es die Alte Leipziger für die Stundung vorsieht, kann aber mit offenen Beträgen verrechnet werden.
Wer einen Vertrag mit Dynamik hat, sollte wissen: Erhöhungen der Beiträge und Renten laufen mit dem Vertrag weiter und enden mit der Kündigung. Geld für „eingezahlte Dynamik“ gibt es nicht zurück. Wie Brutto- und Nettobeitrag zusammenhängen und warum der Zahlbeitrag schwankt, erklärt Überschussbeteiligung in der BU.
Lohnt sich die Kündigung finanziell? Eine Modellrechnung
Hilfreich ist die Perspektive „Preis für Schutz“. Das Beispiel ist eine Modellrechnung ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit: Angenommen, jemand zahlt zehn Jahre lang 80 € im Monat. Das sind 9.600 €. Bei einer Kündigung eines reinen BU-Vertrags gibt es 0 € zurück. Dafür war der Schutz in diesen zehn Jahren da; hätte es einen Leistungsfall gegeben, hätte die Rente gestanden. Bei einer Kündigung nach zehn Jahren ist der Beitrag also nicht „verloren“, sondern der Preis für zehn Jahre Versicherungsschutz. Entscheidend ist der Blick nach vorn: Was kostet der Ersatz, und wie sieht der Schutz aus?
| Beitrag pro Monat | Laufzeit bis Kündigung | Summe der Beiträge | Auszahlung (reine BU) |
|---|---|---|---|
| 60 € | 5 Jahre | 3.600 € | 0 € |
| 80 € | 10 Jahre | 9.600 € | 0 € |
| 120 € | 15 Jahre | 21.600 € | 0 € |
Die Zahl der Euros, die „weg“ sind, ist also keine Entscheidungshilfe. Besser sind diese Fragen: Brauche ich den Schutz noch? Wenn ja, bei welchem Versicherer und zu welchen Klauseln? Wie viel älter wäre ich beim Neuabschluss? Der Kündigungs-Folgen-Check beantwortet die letzte Frage, der Klausel-Check die zweite.
Was ist mit Beiträgen, die ich im Leistungsfall zurückbekomme?
Davon zu unterscheiden ist die Rückzahlung während eines Leistungsverfahrens: Beiträge, die Sie bis zur Entscheidung weitergezahlt haben, werden bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückgezahlt (GDV-Muster § 1 Abs. 5; Nürnberger § 1 Abs. 22). Das ist keine Auszahlung wegen Kündigung, sondern Teil der Leistung. Laufende Beitragsbefreiung gehört im Leistungsfall ebenfalls dazu: Wer berufsunfähig ist, wird nach dem GDV-Muster von der Beitragszahlungspflicht befreit, solange die Leistung läuft (§ 1 Abs. 1 b). Kündigen können Sie nicht, solange Rente gezahlt wird (§ 15 Abs. 7).
Wo finde ich die Zahlen für meinen Vertrag?
Der Versicherer muss Ihnen nach § 169 Abs. 3 VVG den Wert und seine Garantie vor Vertragsabschluss mitteilen, soweit es einen Rückkaufswert gibt. Bei Verträgen mit Sparanteil steht deshalb in den Vertragsunterlagen eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Leistungen. Bei der reinen BU fehlt sie oft oder weist Nullen aus; die Bedingungen nennen dann nur die Mindestbeträge für eine beitragsfreie Rente. Wer die Tabelle nicht findet, kann sie beim Versicherer in Textform anfordern. Fragen Sie dabei auch nach dem Wert zum nächsten Perioden-Ende, denn der Stichtag bestimmt die Höhe.
Teilkündigung statt Vollkündigung
Wenn der Beitrag das Problem ist, aber der Schutz bleiben soll, kann eine Teilkündigung besser sein als eine Vollkündigung, sofern Ihre Bedingungen sie zulassen. Die Nürnberger erlaubt sie, solange der verbleibende Jahresbeitrag mindestens 120 € und die verbleibende beitragspflichtige Monatsrente mindestens 100 € beträgt; sonst ist die Teilkündigung unwirksam (§ 17 Abs. 1). Das GDV-Muster verlangt eine unternehmensindividuell festgelegte Mindestrente (§ 15 Abs. 8). Auch hier gibt es keine Auszahlung für den gekündigten Teil. Sie zahlen lediglich weniger Beitrag für weniger Schutz – und sollten vorher mit dem Rente-erhöhen-Rechner prüfen, ob die verbleibende Rente noch zu Ihrem Einkommen passt.
Checkliste vor der Kündigung
- Vertragsart klären: reine BU oder BUZ? Bei BUZ Hauptvertrag und Rückkaufswerttabelle ansehen.
- Bedingungen prüfen: Abschnitte „Kündigung“, „Beitragsfreistellung“, „Rückkaufswert“, „Überschüsse“.
- Alternativen vergleichen: Beitragsfreistellung, Rente senken, Stundung. Siehe BU beitragsfrei stellen.
- Ersatz sichern: neuer Vertrag schriftlich angenommen, bevor der alte endet; Überschneidung kurz halten.
- Steuern separat klären: bei Auszahlungen aus Hauptversicherungen mit dem Steuerberater.
Weitere Prüfpunkte liefert der Bedingungs-Check; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft vor einer Kündigung auf Wunsch mit Ihnen, was Sie verlieren, was Sie behalten und ob ein geordneter Wechsel möglich ist – kostenlos und unverbindlich.
Grenzen dieser Seite
Die Seite beschreibt Gesetz und einzelne Bedingungswerke zum genannten Stand. Ihr Vertrag kann abweichen, auch bei demselben Versicherer je nach Tarif und Abschlussjahr. Die Seite ist weder Rechts- noch Steuerberatung.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Bekomme ich bei der Kündigung der BU Geld zurück?
Bei einer reinen BU nach den gelesenen Bedingungen nicht: Die Nürnberger (GN331083, 07.2026) zahlt keinen Rückkaufswert, die Alte Leipziger (pm 2300, 01.2026) zahlt nichts aus. Eine Rückzahlung der Beiträge schließen beide aus. Ihr Vertrag kann abweichen; prüfen Sie den Wortlaut.
Was ist ein Rückkaufswert?
Der Rückkaufswert ist das nach versicherungsmathematischen Regeln berechnete Deckungskapital, das bei vorzeitiger Beendigung einer Versicherung mit gewissem Versicherungsfall ausgezahlt wird (§ 169 VVG). Bei der reinen BU gibt es meist keines, weil kaum Kapital aufgebaut wird.
Zahlt der Versicherer Überschüsse bei Kündigung aus?
Das hängt vom Vertrag. Die Nürnberger zahlt vorhandene Überschüsse und Bewertungsreserven aus, wenn der Vertrag zuvor prämienfrei umgewandelt war (§ 17 Abs. 2). Ob Ihre Überschüsse verrechnet oder angesammelt werden, steht in den Bedingungen und im Versicherungsschein.
Was ist, wenn meine BU Teil einer Rentenversicherung ist?
Dann zählt die Hauptversicherung. Bei einer Kündigung kann ein Rückkaufswert entstehen, der in den ersten Jahren oft unter den gezahlten Beiträgen liegt (§ 169 Abs. 3 VVG verteilt Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre). Sehen Sie in der Tabelle der Rückkaufswerte nach.
Wird mir bei einem Wechsel der doppelt gezahlte Beitrag erstattet?
Nein. Beiträge für die Zeit der Überschneidung sind verbraucht; eine Rückzahlung schließen die gelesenen Bedingungen aus. Planen Sie den Kündigungstermin deshalb so, dass nur kurze Überschneidung entsteht (siehe Kündigungsfrist der BU).
Quellen
- § 169 VVG – Rückkaufswert – abgerufen 25.10.2026
- § 168 VVG – Kündigung durch den Versicherungsnehmer – abgerufen 25.10.2026
- § 153 VVG – Überschussbeteiligung – abgerufen 25.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die BU-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen), § 15 – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU/DU (GN331083), § 17 – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300, § 27 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859), § 19 – Ausgabe 01/2021 (ältere Ausgabe), abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.