Klausel

Prognosezeitraum in der Berufsunfähigkeitsversicherung: sechs Monate, drei Jahre oder „auf Dauer“?

Gute Bedingungen verlangen nur eine Prognose von „voraussichtlich sechs Monaten“ – das ist heute Marktstandard und erleichtert dem Arzt die Einschätzung. Das Gesetz spricht von „auf Dauer“. Hier lesen Sie, wie Sie diese Klausel in Ihrem Vertrag einordnen und warum der kurze Zeitraum Ihre Absicherung stärkt.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Was ist der Prognosezeitraum?
  2. Welche Prognosezeiträume gibt es?
  3. Wie wirken sechs Monate gegenüber drei Jahren?
  4. Was gilt bei einer vorübergehenden Besserung?
  5. Wie wird die Prognose ärztlich nachgewiesen?
  6. Welche Rolle spielt der Mindestgrad?
  7. Was bedeutet „und/oder“ im Muster?
  8. Drei Klarstellungen zum Prognosezeitraum
  9. Zusammenspiel mit anderen Klauseln
  10. Was Sie tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • § 172 Abs. 2 VVG verlangt, dass der Beruf „voraussichtlich auf Dauer“ nicht mehr ausgeübt werden kann; wie lang „Dauer“ ist, regeln die Bedingungen.
  • Marktüblich ist laut infinma (Stand 07/2025) eine Prognose auf voraussichtlich mindestens sechs Monate; einige Versicherer erwarten drei Jahre, einige wenige „voraussichtlich dauernd“. Weitere Ausprägungen sind 12, 18 und 24 Monate.
  • Alte Leipziger (01.2026), Nürnberger (07.2026), Barmenia (Ausgabe 01/2021) und Swiss Life (BUZ, 07.2021) nennen in den gelesenen Wortlauten sechs Monate; das GDV-Muster (21.07.2025) lässt den Zeitraum offen und verweist auf das Merkmal der Dauerhaftigkeit.
  • Als Auffangregel gilt in diesen Werken: Wer bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande war, den Beruf auszuüben, gilt als berufsunfähig; die Frage, ob dann rückwirkend gezahlt wird, regelt eine eigene Klausel.
  • Aus Kundensicht ist ein kürzerer Zeitraum günstiger, weil ein Arzt eine Prognose umso eher stellen kann, je kürzer der Zeitraum ist (infinma).

Der Prognosezeitraum legt fest, wie lange die Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauern muss, damit die Versicherung leistet. Das Gesetz verlangt „auf Dauer“ (§ 172 Abs. 2 VVG); marktüblich sind laut infinma (Stand 07/2025) sechs Monate, einige Versicherer verlangen drei Jahre, wenige „voraussichtlich dauernd“. Der kurze Zeitraum ist die starke Variante für Versicherte.

Was ist der Prognosezeitraum?

Der Prognosezeitraum ist die Dauer, für die ein Arzt vorhersagen muss, dass die versicherte Person ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Er beantwortet die Frage, wann aus einer Erkrankung eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Vertrags wird. Ohne Prognose gibt es keine Leistung, es sei denn, eine zweite Regel greift, weil der Zustand schon sechs Monate andauert.

Der Gesetzgeber hat den Rahmen gesetzt: Berufsunfähig ist, wer den Beruf „voraussichtlich auf Dauer“ nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG). Wie lange „Dauer“ dauert, steht nirgends im Gesetz. Die Bedingungen füllen die Lücke. Das GDV-Muster formuliert „voraussichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens … Monate/Jahre]“ und fügt in einer Fußnote hinzu, bei der Bemessung des Zeitraums sei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit Rechnung zu tragen (§ 2 Abs. 1). Zur Einordnung der Zahl: 6 Monate (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz).

Welche Prognosezeiträume gibt es?

Infinma unterscheidet sechs Ausprägungen: voraussichtlich 6, 12, 18 oder 24 Monate, drei Jahre oder „voraussichtlich dauernd“. Marktüblich ist die erste. Aus Kundensicht, so infinma, ist ein kürzerer Zeitraum zu begrüßen, weil ein Arzt eine Prognose umso eher stellen kann, je kürzer der Zeitraum ist.

Prognosezeiträume in der Marktübersicht und in vier Bedingungswerken, beschreibend. Quellen: infinma (07/2025); GDV-Muster (21.07.2025); Alte Leipziger pm 2300 (01.2026); Nürnberger GN331083 (07.2026); Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021); Swiss Life BUZ (07.2021); abgerufen 25.10.2026
QuellePrognoseAuffangkriterium (bereits eingetreten)Hinweis
infinma: Marktstandardvoraussichtlich mindestens 6 Monate6 Monate ununterbrochen außerstandeWeitere Ausprägungen 12, 18, 24 Monate, 3 Jahre, „dauernd“
GDV-Muster„auf Dauer [und/oder: mindestens … Monate/Jahre]“Fortdauer nach … Monaten (offen)unternehmensindividuell zu ergänzen
Alte Leipziger (§ 8)voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochenbereits 6 Monate; Leistung rückwirkendMindestgrad 50 % (75 % wählbar)
Nürnberger (§ 2 Abs. 2)voraussichtlich mindestens 6 Monatebereits 6 Monate; in beiden Fällen von Beginn der Frist anMindestgrad 50 %
Barmenia SoloBU (§ 2)voraussichtlich mindestens 6 Monate, 50 %6 Monate ununterbrochen; „von Beginn an“Ausgabe 2021
Swiss Life BUZ (1.1)6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wirdin derselben Formel enthaltenGrad von mindestens 50 %

In den vier gelesenen Werken sind also Prognose und Auffangkriterium in einem Satz verbunden. Das ist keine Selbstverständlichkeit; die Tabelle zeigt nur diese Dokumente und erlaubt keinen Schluss auf andere Tarife derselben Anbieter.

Wie wirken sechs Monate gegenüber drei Jahren?

Der Unterschied liegt darin, wie sicher ein Arzt sein muss. Wer nach wenigen Wochen eine Prognose für sechs Monate stellt, sagt nur, dass der Zustand mindestens ein halbes Jahr andauern wird. Wer drei Jahre prognostiziert, macht eine deutlich schwerere Aussage, die häufig erst später möglich ist. Die Rolle des Arztes ist in beiden Fällen dieselbe, die Schwelle nicht.

Drei Modellfälle zur Wirkung des Prognosezeitraums. Illustration ohne Bezug zu einem realen Fall oder Tarif; Stand 25.10.2026
ModellfallPrognose 6 MonatePrognose 3 JahrePrognose „dauernd“
Ärztliche Einschätzung nach 3 Monaten: „mindestens noch weitere 3–6 Monate“kann erfüllt seinnicht erfülltnicht erfüllt
Nach 8 Monaten: „weitere 12 Monate wahrscheinlich“erfülltoffenoffen
Nach 12 Monaten: „Zustand wird voraussichtlich bleiben“erfüllterfüllterfüllt

Die Tabelle zeigt keine Rechtsfolgen, sondern verdeutlicht den Mechanismus: Je länger der geforderte Zeitraum, desto später lässt sich die Voraussetzung belegen. Hinzu kommt das Auffangkriterium, das in den gelesenen Werken die Lücke schließt, wenn noch keine tragfähige Prognose vorliegt: Nach sechs Monaten gilt die Fortdauer als Berufsunfähigkeit. Infinma beschreibt allerdings auch Werke, die erst nach zwölf Monaten von Beginn an oder ab dem dreizehnten Monat leisten.

Was gilt bei einer vorübergehenden Besserung?

Gesundheitlich schwankende Verläufe sind der Normalfall, deshalb zählen vorübergehende Erkrankungen und Besserungen in einigen Bedingungen nicht. Die Nürnberger legt fest, dass ein Zustand nicht als vorübergehend gilt, wenn er nach drei Monaten noch anhält (§ 2 Abs. 7); die Alte Leipziger lässt Besserungen unter drei Monaten außer Betracht (§ 16 Abs. 1).

Für die Pflege nennt das GDV-Muster eine noch offene Zahl von Monaten (§ 2 Abs. 8).

Ob eine Besserung „vorübergehend“ ist, wird im Streitfall oft auf den Einzelfall hin entschieden. Beachten Sie auch die Seite Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis: Dort geht es darum, wie der Versicherer eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeit später wieder prüft.

Wie wird die Prognose ärztlich nachgewiesen?

Die Prognose muss ärztlich begründet sein; alle gelesenen Werke verlangen, dass Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall „ärztlich nachzuweisen“ sind. Im Leistungsantrag fordert der Versicherer ausführliche Berichte der behandelnden Ärzte über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit (GDV-Muster § 7 Abs. 1 Buchstabe c).

Wer diese Berichte bezahlt, regeln die Wortlaute einheitlich: Die Kosten für Unterlagen trägt, wer die Leistung beansprucht; weitere Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte bezahlt der Versicherer (GDV-Muster § 7 Abs. 2; Alte Leipziger § 14 Abs. 2–3). Die Alte Leipziger akzeptiert auch Berichte eines im Ausland tätigen Arztes, die nicht in deutscher Sprache verfasst sein müssen. Die Darstellung ist Information, keine Anleitung für einen konkreten Leistungsantrag; das Verfahren erklärt die Seite Leistungsantrag stellen.

Welche Rolle spielt der Mindestgrad?

Der Prognosezeitraum gilt nicht allein, sondern zusammen mit dem Mindestgrad. In den gelesenen Wortlauten muss die versicherte Person ihren Beruf voraussichtlich sechs Monate zu mindestens 50 % nicht ausüben können; die Alte Leipziger lässt auf Wunsch 75 % vereinbaren. Das Gesetz selbst nennt keine Prozentzahl.

Belegt ist das in Nürnberger § 2 Abs. 2, Barmenia § 2 Abs. 1 und Swiss Life Abschnitt 1.1. Wie sich der Grad bei Teilzeit, Mischtätigkeit und Staffelungen auswirkt, zeigt die Seite teilweise Berufsunfähigkeit und Mindestgrad.

Was bedeutet „und/oder“ im Muster?

Das GDV-Muster formuliert den Zeitraum mit einer eckigen Klammer: „voraussichtlich auf Dauer [und/oder: mindestens … Monate/Jahre]“. Die Klammer zeigt, dass ein Anbieter beide Merkmale kombinieren, eines davon wählen oder eine feste Zahl einsetzen kann. Im fertigen Tarif muss das eindeutig sein.

Prüfen Sie deshalb, ob dort „oder“ steht (dann genügt eine der beiden Voraussetzungen) oder „und“ (dann müssen beide erfüllt sein). Eine Formulierung nur mit „auf Dauer“ nennt keine feste Zeitgrenze; sie lässt offen, wie Ärzte und Versicherer „Dauer“ im Einzelfall auslegen. Ein Zeitraum wie „mindestens sechs Monate“ ist dagegen messbar.

Zum Zeitpunkt, ab dem gezahlt wird, gehört ein weiteres Detail: Laut infinma hat sich am Markt die Regelung etabliert, ab dem Ersten des Monats zu leisten, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt. Hat der Versicherer am 10. eines Monats den Eintritt festgestellt, wird die erste Leistung zum Beginn des Folgemonats erbracht. Einige wenige Versicherer rechnen taggenau ab, was in Extremfällen fast eine zusätzliche Monatsrente bedeuten kann.

Modellrechnung zum Leistungsbeginn nach dem Marktstandard „Erster des Folgemonats“ (infinma, 07/2025): Eintritt der Berufsunfähigkeit 10. März, Anerkenntnis im August, Rente 1.500 € monatlich. Eigene Beispielwerte, keine Tarifaussage; Stand 25.10.2026
SchrittErgebnis
Eintritt der Berufsunfähigkeit (rückwirkend festgestellt)10. März
Beginn der Leistung (Erster des Folgemonats)1. April
Anerkenntnis des VersicherersAugust
Zeitraum von April bis August5 Monate
Nachzahlung bei rückwirkender Leistung5 × 1.500 € = 7.500 €

Drei Klarstellungen zum Prognosezeitraum

  • „Sechs Monate Krankschreibung heißen sechs Monate Berufsunfähigkeit.“ Krankschreibung ist Arbeitsunfähigkeit, nicht Berufsunfähigkeit; die Voraussetzungen sind verschieden (siehe AU-Klausel).
  • „Das Gesetz schreibt sechs Monate vor.“ § 172 VVG spricht von „auf Dauer“ und nennt keine Monatszahl; die sechs Monate stehen in den Bedingungen.
  • „Eine Prognose von sechs Monaten bedeutet, dass die Rente nur sechs Monate läuft.“ Nein: Der Zeitraum ist eine Eintrittsvoraussetzung. Wie lange die Rente läuft, regeln Leistungsdauer und Nachprüfung (Leistungsdauer).

Zusammenspiel mit anderen Klauseln

  • Rückwirkende Leistung: Wer das Auffangkriterium erfüllt, bekommt nach den gelesenen Werken die Rente ab Beginn der Sechs-Monats-Frist; andere Werke zahlen laut infinma erst ab dem siebten Monat. Mehr unter rückwirkende Leistung.
  • AU-Klausel: Sie verlangt vier bis sechs Monate Krankschreibung, ohne Feststellung der Berufsunfähigkeit; siehe AU-Klausel.
  • Infektionsklausel: Auch ein behördliches Tätigkeitsverbot muss in den gelesenen Werken mindestens sechs Monate bestehen oder bestanden haben; Einzelheiten für Heilberufe bei Infektionsklausel.
  • Karenzzeit: Eine vereinbarte Wartezeit verschiebt den Rentenbeginn, nicht die Prognose; siehe Karenzzeit.

Was Sie tun können

Definition finden

Suchen Sie den Satz mit „voraussichtlich“. Notieren Sie Zeitraum (Monate/Jahre) und ob „und/oder“ oder „oder“ verwendet wird.

Auffangkriterium lesen

Steht dort „bereits sechs Monate ununterbrochen“? Wenn ja: Beginnt die Leistung mit dem Beginn dieses Zeitraums?

Besserungsklausel prüfen

Nach wie vielen Monaten gilt eine Besserung nicht mehr als vorübergehend?

Schriftlich bestätigen lassen

Fragen Sie in Textform, welcher Zeitraum in Ihrem Tarif gilt, wenn der Wortlaut mehrdeutig ist.

Wie die Prognose in das Gesamtbild passt, zeigt die Seite Berufsunfähigkeit: Definition nach § 172 VVG; die übrigen Klauseln finden Sie unter BU-Klauseln im Überblick und in den Marktstandards. Der Klausel-Check und der Bedingungs-Check helfen bei der Einordnung – kostenlos und ohne Gesundheitsfragen. Diese Seite beschreibt Dokumente mit Stand und bewertet keinen Anbieter; für Ihren Einzelfall ist der Vertragswortlaut maßgeblich.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Prognosezeitraum in der BU?

Der Zeitraum, für den Ärzte bescheinigen müssen, dass Sie Ihren Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Marktüblich sind voraussichtlich mindestens sechs Monate; einzelne Bedingungswerke verlangen 12, 18 oder 24 Monate, drei Jahre oder „voraussichtlich dauernd“ (infinma, Stand 07/2025).

Warum steht im Gesetz „auf Dauer“, in den Bedingungen aber „sechs Monate“?

§ 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit als voraussichtlich auf Dauer. Die Versicherer haben in den Bedingungen den Zeitraum konkretisiert, und infinma beschreibt sechs Monate als heutigen Marktstandard. Das GDV-Muster nennt den Zeitraum unternehmensindividuell und erinnert daran, dem Merkmal der Dauerhaftigkeit Rechnung zu tragen.

Was passiert, wenn der Arzt keine Prognose stellen kann?

Dann greift in den gelesenen Wortlauten das zweite Kriterium: Wer bereits sechs Monate ununterbrochen außerstande war, den Beruf auszuüben, gilt als berufsunfähig. Ob die Leistung dann rückwirkend ab Beginn oder erst ab dem siebten Monat gezahlt wird, unterscheidet sich je Werk (rückwirkende Leistung).

Zählt eine vorübergehende Besserung gegen mich?

Nicht, wenn sie kurz ist. Alte Leipziger (§ 16) und Nürnberger (§ 2 Abs. 7) berücksichtigen vorübergehende akute Erkrankungen und Besserungen nicht; ein Zustand gilt in der Nürnberger nicht als vorübergehend, wenn er nach drei Monaten noch anhält.

Welcher Prognosezeitraum ist besser?

Ein kürzerer Zeitraum ist aus Kundensicht günstiger, so infinma, weil ein Arzt eine Prognose umso eher stellen kann, je kürzer der Zeitraum ist. Ob ein Tarif insgesamt passt, hängt von vielen weiteren Klauseln ab; der Klausel-Check gewichtet den Zeitraum mit zwei von 18 Punkten.

Quellen

  1. § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 25.10.2026
  2. infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, Kriterium Prognose, abgerufen 25.10.2026
  3. GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, § 2 Abs. 1 und 2, abgerufen 25.10.2026
  4. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 8, abgerufen 25.10.2026
  5. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 2, abgerufen 25.10.2026
  6. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 2, abgerufen 25.10.2026
  7. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) – Stand 07.2021, Abschnitt 1.1, abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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