Ratgeber

BU kündigen, beitragsfrei stellen oder wechseln: Fristen, Folgen, Alternativen

Ein guter bestehender BU-Vertrag ist Gold wert – deshalb gilt: erst prüfen lassen, dann entscheiden. Kündigen geht jederzeit, ist aber endgültig. Dieser Ratgeber zeigt, was Ihr Vertrag Ihnen sichert, welche Alternativen zur Kündigung es gibt und wie ein Wechsel gelingt, ohne dass Sie ungeschützt dastehen.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 14 Min. Lesezeit
Inhalt (18 Abschnitte)
  1. Kann ich meine BU jederzeit kündigen?
  2. Behalten, anpassen, beitragsfrei stellen oder kündigen: der Überblick
  3. Bekomme ich bei der Kündigung Geld zurück?
  4. Beitragsfreistellung: den Schutz verkleinern statt beenden
  5. Was ein guter bestehender Vertrag Ihnen sichert
  6. Wechseln: die richtige Reihenfolge
  7. Anlass und passende Lösung: so bleibt Ihr Schutz erhalten
  8. So gelingt die Kündigung ohne Lücke: sechs Punkte
  9. Sonderfälle: Berufswechsel, Elternzeit, Arbeitslosigkeit
  10. Was nach der Kündigung passiert
  11. Wenn die BU Teil einer Lebens- oder Rentenversicherung ist
  12. Wenn der Beitrag steigt
  13. Widerruf statt Kündigung
  14. Wann ein Wechsel oder Ende sinnvoll sein kann
  15. Welche Unterlagen Sie für das Gespräch bereithalten sollten
  16. Was die Kündigung mindestens enthalten sollte
  17. Ablauf einer geordneten Kündigung in sechs Schritten
  18. Grenzen dieser Seite und nächster Schritt
Das Wichtigste in Kürze
  • Bei laufenden Prämien können Sie die BU jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG, über § 176 VVG entsprechend); die Kündigung erfolgt in den gelesenen Bedingungen in Textform.
  • Nach den von uns gelesenen Bedingungen reiner BU-Verträge gibt es bei Kündigung keinen Rückkaufswert und keine Beiträge zurück; das GDV-Muster nennt den Rückkaufswert nur „soweit vorhanden“.
  • Alternativen sind Beitragsfreistellung (§ 165 VVG, bei Erreichen der Mindestrente), je nach Bedingungen Beitragspause oder Stundung und eine niedrigere Rente.
  • Ein Neuabschluss gilt zum dann erreichten Alter mit neuen Gesundheitsfragen; noch offene Nachversicherungsrechte des alten Vertrags enden.
  • Die sichere Reihenfolge beim Wechsel: Antrag stellen, schriftliche Annahme abwarten, erst dann kündigen. Widerrufsfrist des neuen Vertrags beachten.

Gute BU-Bedingungen sind heute Standard – ein guter bestehender Vertrag sollte nie ungeprüft aufgegeben werden. Die BU können Sie jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Nach den gelesenen Bedingungen reiner BU-Verträge gibt es dabei keinen Rückkaufswert und keine Beiträge zurück; ein Neuabschluss erfolgt zum dann erreichten Alter mit neuen Gesundheitsfragen. Vor der Kündigung lohnt der Blick auf den Wortlaut, Beitragsfreistellung und Wechsel – der Kündigungs-Folgen-Check zeigt in 60 Sekunden, was Ihr Vertrag wert ist (Stand 25.10.2026).

Kann ich meine BU jederzeit kündigen?

Ja, und das Gesetz macht es einfach. § 168 Abs. 1 VVG erlaubt dem Versicherungsnehmer bei laufenden Prämien, den Vertrag „jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode“ zu kündigen. Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Vorschriften der Lebensversicherung (§§ 150 bis 170 VVG) nach § 176 VVG entsprechend anzuwenden, soweit Besonderheiten nicht entgegenstehen. Eine gesetzliche Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist von mehreren Monaten gibt es nicht. Wie die Versicherer das ausgestalten, zeigen die gelesenen Bedingungen: Die Nürnberger lässt die Kündigung „jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode“ in Textform zu, die Alte Leipziger zum Ende eines Monats in Textform, das GDV-Muster nennt die Beitragsfreistellung und die Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Barmenia schließt die Kündigung nach Beginn der Rentenzahlung aus. Der Termin, zu dem Ihre Kündigung wirkt, hängt also von der Zahlungsweise ab: Bei monatlicher Zahlung ist es meist das Monatsende, bei jährlicher Zahlung das Ende des Versicherungsjahres. Die Einzelheiten zu Terminen und Form stehen unter Kündigungsfrist der BU, ein Beispiel für das Schreiben unter Kündigung schreiben.

Behalten, anpassen, beitragsfrei stellen oder kündigen: der Überblick

Zwischen „alles behalten“ und „alles beenden“ gibt es Zwischenstufen, die den Schutz erhalten. Welche davon Ihr Vertrag erlaubt, steht in den Bedingungen. Die Tabelle zeigt die Optionen, wie sie in den gelesenen Dokumenten vorkommen.

Optionen bei Beitragsproblemen oder Wechselwunsch, beschreibend. Quellen: §§ 165, 168 VVG, GDV-Muster (21.07.2025), Alte Leipziger pm 2300 (01.2026), Nürnberger GN331083 (07.2026), Barmenia L 3859 (01/2021); Stand 25.10.2026
OptionWirkungFolgeFundstelle
Behalten, Rente senkenBeitrag sinkt mit der Rentegeringerer Schutz, Vertrag läuft weiterje nach Bedingungen
BeitragspauseBeiträge ruhen befristet (Alte Leipziger: bis 24 Monate)Leistungen sinken dauerhaft, es sei denn, der höhere Beitrag wird danach gezahltAlte Leipziger § 23
StundungBeiträge werden später nachgezahlt (Nürnberger: bis 24 Monate zinslos)Nachzahlung nötigNürnberger § 16
BeitragsfreistellungUmwandlung in beitragsfreie Versicherung mit reduzierter RenteMindestrente nötig (Nürnberger, Barmenia: 100 € pro Monat), Abzug möglich§ 165 VVG, Nürnberger § 18, Barmenia § 19
KündigungVertrag endet zum Schluss der Versicherungsperiodekein Rückkaufswert nach den gelesenen Bedingungen reiner BU§ 168 VVG, Nürnberger § 17, Alte Leipziger § 27

Die Reihenfolge ist wichtig: Vor der Kündigung sollten Sie prüfen, ob eine mildere Option den Schutz erhält. Das gilt besonders, wenn ein Wechsel nicht geplant ist, denn der bestehende Vertrag gilt unverändert weiter, während ein Neuvertrag zum heutigen Alter und mit neuer Prüfung beginnt. Wer wegen Zahlungsschwierigkeiten überlegt zu kündigen, sollte stattdessen Stundung oder Pause vereinbaren: So bleibt der Schutz erhalten, während Rückstände nach den Bedingungen den Schutz gefährden können. Die Mechanik der Stundung beschreibt Beitragsstundung und Beitragspause.

Bekomme ich bei der Kündigung Geld zurück?

§ 169 Abs. 1 VVG verpflichtet den Versicherer zur Zahlung des Rückkaufswerts, wenn eine Versicherung, bei der der Eintritt der Verpflichtung gewiss ist, gekündigt wird. Bei der reinen BU ist das nicht der Fall: Der Versicherer zahlt nur, wenn Berufsunfähigkeit eintritt. In den gelesenen Bedingungen heißt das: Die Nürnberger (GN331083, Stand 07.2026) zahlt keinen Rückkaufswert und erstattet keine Beiträge; war der Vertrag zuvor prämienfrei umgewandelt, werden vorhandene Überschüsse und Bewertungsreserven ausgezahlt. Die Alte Leipziger (pm 2300, Stand 01.2026) zahlt nichts aus, auch keine Beiträge zurück. Das GDV-Muster sieht für die Beitragsfreistellung vor, dass bei zu niedriger beitragsfreier Rente der Rückkaufswert gezahlt wird, „soweit vorhanden“, und sieht einen angemessenen Abzug vor. Ganz anders kann die Lage sein, wenn die BU nur ein Zusatz einer Kapital- oder Rentenversicherung ist; dann kommt es auf die Hauptversicherung an (BU-Zusatzversicherung kündigen). Die Antworten auf „Geld zurück?“ stehen vertieft unter BU kündigen: Auszahlung.

Beitragsfreistellung: den Schutz verkleinern statt beenden

Statt zu kündigen können Sie nach § 165 Abs. 1 VVG jederzeit verlangen, dass die Versicherung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine prämienfreie umgewandelt wird, sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird; andernfalls zahlt der Versicherer den Rückkaufswert. Die beitragsfreie Rente richtet sich nach dem vorhandenen Deckungskapital und ist in den ersten Jahren niedrig oder null, weil Abschlusskosten und Risikobeiträge verrechnet werden (GDV-Muster § 15 Abs. 3). Die Alte Leipziger beendet den Vertrag, wenn die neue garantierte Rente unter 600 € im Jahr fällt; sie bietet aber an, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beitragsstopp ohne neue Risikoprüfung einen neuen Vertrag abzuschließen, sofern die versicherte Person weder berufsunfähig noch arbeitsunfähig krankgeschrieben ist (§ 24). Die Nürnberger verlangt eine beitragsfreie Monatsrente von mindestens 100 € (§ 18), die Barmenia ebenfalls (§ 19). Solche Wiederherstellungsrechte sind nicht Standard; ob Ihr Vertrag sie hat, steht im Wortlaut. Die Folgen im Detail: BU beitragsfrei stellen.

Was ein guter bestehender Vertrag Ihnen sichert

Wer kündigt und neu abschließt, gibt drei Dinge auf, die der bestehende Vertrag sichert. Erstens das Eintrittsalter: Der neue Vertrag wird zu Ihrem dann erreichten Alter kalkuliert. Wer 2012 mit 28 abgeschlossen hat, wäre 2026 rund 14 Jahre älter; die Grafik zeigt die Mindestjahre nach Abschlussjahr-Spanne. Finanztip nennt Alter, Beruf und Gesundheit als Beitragsfaktoren (Stand 27.05.2026). Zweitens die bestandene Gesundheitsprüfung: Ein Neuvertrag verlangt eine neue Prüfung; vorab klärt eine anonyme Risikovoranfrage, die der Experte stellt, ohne dass Ihr Name beim Versicherer landet, wie ein Neuabschluss ausgehen würde. Drittens die Optionen des alten Vertrags: Noch nicht genutzte Nachversicherungsrechte, Fristen und Altersgrenzen enden mit der Kündigung, und der neue Vertrag beginnt mit eigenen.

Je später der Neuabschluss, desto älter beim Eintritt: Jahre seit Vertragsabschluss

Mindestzahl der Jahre, um die Sie beim Neuabschluss im Jahr 2026 älter wären als bei Ihrem damaligen Abschluss, nach Abschlussjahr

Abschluss vor 201016 JahreAbschluss 2010 bis 201412 JahreAbschluss 2015 bis 20197 JahreAbschluss 2020 oder später0 Jahre

Eigene Berechnung: 2026 minus Obergrenze der Spanne des Abschlussjahres (z. B. 2026 − 2014 = 12). Das Eintrittsalter beim Neuabschluss entspricht Ihrem Alter zum Zeitpunkt des neuen Antrags; Beitrag und Annahme hängen davon sowie vom Gesundheitszustand ab (Fragen, die hier nicht gestellt werden).

Das ist der Wert, den kein Beitragsrechner zeigt. Er spricht nicht gegen jeden Wechsel – wenn der Altvertrag im Wortlaut Lücken hat, kann ein Wechsel die Absicherung verbessern. Er spricht aber dafür, den Schritt geordnet zu tun. Der Kündigungs-Folgen-Check rechnet Ihre Jahre und Ihre Voraussetzungen durch; der Klausel-Check vergleicht Ihren Wortlaut mit den Marktstandards.

Wechseln: die richtige Reihenfolge

Die häufigste vermeidbare Lücke entsteht, wenn jemand den alten Vertrag kündigt, bevor der neue feststeht. Die Reihenfolge, die Lücken vermeidet, ist kurz. Zuerst sichern Sie den Wortlaut des alten Vertrags (alle Bedingungen und Nachträge). Dann holen Sie Angebote ein und prüfen die Bedingungen. Dann klären Sie, wenn nötig, über eine anonyme Risikovoranfrage, ob der neue Versicherer annimmt – mehr dazu im Ratgeber BU wechseln ohne Gesundheitsfragen. Erst nach der schriftlichen Annahme des Antrags kündigen Sie den alten Vertrag zum Termin. Rechnen Sie einen Überschneidungsmonat ein und notieren Sie die Widerrufsfrist des neuen Vertrags. Die Schritte mit Terminen stehen unter BU wechseln ohne Lücke, die Abwägung unter Lohnt sich ein BU-Wechsel? und der Überblick unter BU wechseln.

Anlass und passende Lösung: so bleibt Ihr Schutz erhalten

Der Wunsch zu kündigen hat meist einen Anlass. Die Tabelle ordnet die häufigsten Anlässe den Prüfschritten zu, mit denen sich meist eine Lösung ohne Kündigung findet. Sie ist eine Orientierung, keine Empfehlung für Ihren Vertrag.

Anlässe für eine Kündigung und passende Prüfschritte. Quelle: eigene Zusammenstellung auf Grundlage von §§ 165, 168 VVG und den gelesenen Bedingungen, Stand 25.10.2026
AnlassZuerst prüfenMögliche Alternativen
Beitrag zu hochBrutto- oder Nettobeitrag? Ist der Beitrag nach § 163 VVG angepasst worden?Rente senken, Beitragspause, Stundung, Beitragsfreistellung
Rente zu niedrigNachversicherungsgarantie und Dynamik im VertragErhöhung nach Anlass; Neuvertrag nur mit Prüfung
Rente zu hochGesamtbedarf und andere AbsicherungRente teilweise kündigen, wenn die Bedingungen Teilkündigung zulassen (Nürnberger: Mindestbeträge)
BerufswechselBerufswechselprüfung, Berufsgruppe, MeldepflichtenBeruf melden; Bedingungen prüfen
Arbeitslosigkeit oder ElternzeitRegelung zum zuvor ausgeübten Beruf; BeitragspausePause oder Stundung statt Kündigung
Schwache Klauseln im AltvertragWortlaut im Klausel-Check, MarktstandardsWechsel nach schriftlicher Annahme
Absicherung anderweitig geregeltVersorgungswerk, Dienstunfähigkeit, andere VerträgeKündigung nach Abgleich der Lücken

Aus der Tabelle folgt ein einfacher Grundsatz: Ein starker Wortlaut ist ein Grund zu bleiben, ein schwacher Wortlaut kann einen geordneten Wechsel rechtfertigen. Je mehr sich seit dem Abschluss verändert hat, desto wertvoller ist der bestehende Vertrag, denn der Neuvertrag müsste Sie erst annehmen. Ob und zu welchen Bedingungen er das täte, klärt die anonyme Risikovoranfrage. Hier fragen wir ausdrücklich nicht nach Ihrer Gesundheit.

So gelingt die Kündigung ohne Lücke: sechs Punkte

  • Kündigung nach Annahme des Ersatzes: Der Antrag ist noch kein Vertrag; erst die schriftliche Annahme sichert den Übergang.
  • Stundung oder Freistellung statt Zahlungsstopp: Wer Beiträge vereinbart anpasst, erhält den Schutz; Rückstände ohne Vereinbarung haben Folgen für den Vertrag (siehe Bedingungen zum Beitragsverzug).
  • Rechtzeitig und in Form: Die Kündigung wirkt zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode; ohne Textform und ohne Bestätigung bleibt unklar, ob und wann sie wirkt.
  • Beitrag und Klauseln zusammen sehen: Ein niedrigerer Beitrag kann mit schwächeren Klauseln oder höherem Eintrittsalter einhergehen.
  • Optionen nutzen: Offene Nachversicherungsrechte, Verlängerungs- oder Umtauschrechte enden mit dem Vertrag – nutzen Sie sie vorher.
  • Nachweise aufbewahren: Unterlagen zu früheren Beschwerden oder Anträgen sollten Sie auch nach der Kündigung aufbewahren; Ansprüche aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall bleiben nach den Bedingungen mancher Versicherer bestehen (Barmenia SoloBU, Ausgabe 01/2021, § 19).

Sonderfälle: Berufswechsel, Elternzeit, Arbeitslosigkeit

In Lebensphasen mit Pause oder Wechsel gibt es meist eine Lösung, die den Schutz erhält. Die Alte Leipziger (01.2026) legt für Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit den davor ausgeübten Beruf zugrunde und bietet eine Beitragspause bis zu 24 Monaten, in der allerdings keine Ausbau- oder Nachversicherungsgarantie ausgeübt werden kann. Die Nürnberger beschreibt für Beamte, Richter und Soldaten, dass der Schutz nach einem Wechsel in die Privatwirtschaft fortbesteht und eine Erhöhung oder Laufzeitverlängerung binnen eines Jahres beantragt werden kann. Solche Regelungen sind nicht Standard; ob Ihr Vertrag sie hat, steht im Wortlaut. Bei einem Berufswechsel prüfen manche Bedingungen nach infinma (07/2025) einen zweiten Beruf, wenn der Wechsel innerhalb von 6, 12, 18 oder 24 Monaten erfolgte. Melden Sie Änderungen Ihres Berufs dem Versicherer nur nach Maßgabe Ihrer Bedingungen und fragen Sie im Zweifel schriftlich nach, welche Auswirkungen sie auf Beitrag und Leistung haben.

Was nach der Kündigung passiert

Mit Wirksamwerden endet der Versicherungsschutz. Für den Neuvertrag zählt ab dem Beginn der Schutz nach seinen Bedingungen – deshalb ist die Überschneidung sinnvoll. Der Versicherer bestätigt die Kündigung in der Regel schriftlich; fordern Sie die Bestätigung an und prüfen Sie, dass keine Beiträge mehr eingezogen werden. Bewahren Sie Versicherungsschein, Bedingungen und Bestätigung auf. Hatten Sie die BU als Zusatz zu einer Rentenversicherung, klären Sie, was mit der Hauptversicherung geschieht. Fragen zur Besteuerung eines etwaigen Rückkaufswerts gehören zum Steuerberater, nicht auf diese Seite. Stellen Sie schließlich einen Erinnerungstermin ein: Prüfen Sie einige Wochen nach der Kündigung, ob der neue Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen begonnen hat, ob die erste Beitragsrechnung stimmt und ob Ihre Unterlagen vollständig sind. So bemerken Sie Fehler früh, solange sich noch alles korrigieren lässt.

Wenn die BU Teil einer Lebens- oder Rentenversicherung ist

Viele ältere Verträge sind Rentenversicherungen oder Lebensversicherungen mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Hier folgt die BUZ dem Hauptvertrag: Nach den gelesenen Bedingungen der Swiss Life (BUZ, Ausgabe 07/2021) endet der Versicherungsschutz unter anderem mit Kündigung oder Beendigung der Hauptversicherung. Wer die Hauptversicherung kündigt oder beitragsfrei stellt, verändert damit auch den BU-Schutz. Dazu kommen Fragen der Anlage – Rückkaufswerte, Garantien, Steuern –, die über diese Seite hinausgehen und bei der Kündigung eigens geprüft werden sollten. Bei manchen BUZ gibt es zudem keine Nachversicherung (infinma, 07/2025). Mehr: BU-Zusatzversicherung kündigen.

Wenn der Beitrag steigt

Ein häufiger Anlass für Fragen ist eine Mitteilung über einen höheren Beitrag. Der Versicherer darf den Beitrag nur unter den Voraussetzungen des § 163 VVG neu festsetzen: Der Leistungsbedarf hat sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar geändert, die Neufestsetzung ist angemessen und erforderlich, und ein unabhängiger Treuhänder hat zugestimmt. Die Änderung wird zum Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung wirksam. Statt der Erhöhung können Sie verlangen, dass die Leistung entsprechend herabgesetzt wird (§ 163 Abs. 2). Eine Beitragsdynamik oder ein Rentenzuwachs aus Überschüssen ist etwas anderes als eine Beitragsanpassung. Wie Brutto- und Nettobeitrag zusammenhängen, erklärt Überschussbeteiligung und Beitrag.

Widerruf statt Kündigung

Wer gerade erst abgeschlossen hat, kann den Vertrag widerrufen. In der Lebensversicherung beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage und das Recht erlischt spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 152 Abs. 1 VVG); die Regelfrist des § 8 VVG beträgt 14 Tage, und die Frist beginnt erst, wenn Sie die Unterlagen und die Belehrung in Textform erhalten haben. Welche Frist in Ihrem Fall gilt, steht in der Belehrung Ihrer Vertragsunterlagen. Der Widerruf braucht Textform und keine Begründung; für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Nach einem Widerruf haben Sie keinen Schutz mehr – wer wechseln will, widerruft deshalb erst, wenn ein anderer Vertrag besteht. Mehr unter BU widerrufen.

Wann ein Wechsel oder Ende sinnvoll sein kann

Es gibt Gründe für das Ende oder den Austausch einer BU: Die Rente passt nicht mehr zum Bedarf, die Absicherung besteht anderweitig, der Beitrag ist nicht mehr tragbar und die Alternativen reichen nicht, oder ein neuer Vertrag mit besseren Klauseln steht. Auch der Wortlaut kann ein Grund sein: Wenn der Verzicht auf die abstrakte Verweisung oder die Sechs-Monats-Prognose fehlt, die infinma (Stand 07/2025) als marktüblich beschreibt, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Der Rat dieser Seite ist deshalb: nie ungeprüft. Die Entscheidungshilfe in einem Satz: Ein Schritt ist richtig, wenn Sie wissen, was der bestehende Vertrag Ihnen sichert, was Sie stattdessen haben und wann es beginnt.

Welche Unterlagen Sie für das Gespräch bereithalten sollten

Wer mit einem Experten über Kündigung, Freistellung oder Wechsel spricht, spart Zeit mit vollständigen Unterlagen. Sinnvoll sind der Versicherungsschein mit allen Nachträgen, die vollständigen Bedingungen in der Fassung, die zu Ihrem Vertrag gehört, die letzte Beitragsübersicht (Brutto- und Zahlbeitrag), die Mitteilung über eine Beitragsanpassung, falls es eine gab, sowie eine Aufstellung Ihrer übrigen Absicherung bei Berufsunfähigkeit. Hilfreich ist außerdem eine kurze Notiz, was sich seit dem Abschluss beruflich und privat geändert hat – Beruf, Einkommen, Familie, Kredite. Gesundheitsangaben gehören nicht auf diese Liste; sie besprechen Sie, wenn Sie das möchten, nur mit dem Berater und nur im Zusammenhang mit einer anonymen Risikovoranfrage.

Was die Kündigung mindestens enthalten sollte

Eine Kündigung in Textform braucht keine Begründung. Nennen Sie Ihren Namen, die Versicherungsnummer, den Vertrag, die Erklärung der Kündigung und den Termin („zum nächstmöglichen Termin“ oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode) und bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Ein Beispiel finden Sie unter Kündigung schreiben. Bei Verträgen mit mehreren Bausteinen oder Zusatzversicherungen stellen Sie klar, ob nur die BU oder der gesamte Vertrag enden soll; sonst droht Streit über die Wirkung.

Ablauf einer geordneten Kündigung in sechs Schritten

Dokumente sichern

Versicherungsschein, Bedingungen und Nachträge, Beitragsübersicht. Notieren Sie Versicherungsperiode und Zahlungsweise.

Ziel klären

Geld sparen, Klauseln verbessern oder Schutz beenden? Davon hängt ab, ob Freistellung, Pause oder Wechsel passt.

Alternativen prüfen

Rente senken, Beitragspause, Stundung, Beitragsfreistellung – mit den Bedingungen und, wenn nötig, einem Experten.

Ersatz sichern

Antrag stellen, anonyme Risikovoranfrage nutzen, schriftliche Annahme abwarten.

Kündigung in Textform

Zum Ende der Versicherungsperiode, mit Versicherungsnummer; Bestätigung anfordern.

Nachkontrolle

Prüfen Sie, dass keine weiteren Beiträge eingezogen werden und der neue Vertrag begonnen hat.

Grenzen dieser Seite und nächster Schritt

Die Seite informiert allgemein. Sie ersetzt keine Beratung und keine Rechtsberatung; die Bedingungen in den Tabellen gelten nur für das genannte Dokument und seinen Stand. Fragen zu Rückkaufswerten und Steuern bei Hauptversicherungen sollten Sie mit dem Versicherer oder einem Steuerberater klären. Wenn Sie wissen möchten, wie stark Ihr Wortlaut ist, starten Sie den Bedingungs-Check; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft auf Wunsch Ihren Vertrag, vergleicht Angebote und übernimmt die anonyme Risikovoranfrage – kostenlos und unverbindlich. Ihre Klauseln im Überblick finden Sie unter BU-Klauseln erklärt.

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Häufige Fragen

Kann ich meine BU jederzeit kündigen?

Ja. Bei laufenden Prämien können Sie jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Die Kündigung erfolgt in Textform; die Versicherungsperiode steht in Ihren Unterlagen. Nach Beginn der Rentenzahlung kann die Kündigung nach den Bedingungen einzelner Versicherer ausgeschlossen sein (z. B. Barmenia SoloBU, Ausgabe 01/2021).

Bekomme ich bei der Kündigung Geld zurück?

In den von uns gelesenen Bedingungen reiner BU-Verträge nicht: Die Nürnberger (07.2026) zahlt keinen Rückkaufswert, die Alte Leipziger (01.2026) zahlt nichts aus und erstattet keine Beiträge. Das GDV-Muster nennt den Rückkaufswert nur „soweit vorhanden“. Mehr unter BU kündigen: Auszahlung?.

Was ist besser: BU kündigen oder beitragsfrei stellen?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Bei der Beitragsfreistellung bleibt ein Teil der Rente erhalten, solange die Mindestrente erreicht wird (§ 165 VVG); in den ersten Vertragsjahren ist durch Kosten kaum Deckungskapital vorhanden. Kündigung beendet den Schutz vollständig. Die Folgen stehen unter BU beitragsfrei stellen.

Wie wechsle ich die BU ohne Lücke?

Erst den neuen Vertrag beantragen, dann die schriftliche Annahme abwarten, danach den alten Vertrag zum passenden Termin kündigen. Die anonyme Risikovoranfrage kann vorab klären, ob und wie der neue Versicherer annimmt. Die Schritte stehen unter BU wechseln ohne Lücke.

Verliere ich bei einem Wechsel meine Nachversicherungsrechte?

Die Rechte des alten Vertrags enden mit seiner Kündigung. Der neue Vertrag hat eigene Anlässe, Fristen und Altersgrenzen und beginnt zum aktuellen Alter. Prüfen Sie beide Wortlaute im Klausel-Check.

Kann ich die BU widerrufen?

Im ersten Zeitraum nach Vertragsschluss ja: In der Lebensversicherung beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage (§ 152 VVG, über § 176 VVG entsprechend); die in Ihren Vertragsunterlagen genannte Frist ist maßgeblich. Der Widerruf braucht Textform und keine Begründung. Mehr unter BU widerrufen.

Quellen

  1. § 168 VVG – Kündigung durch den Versicherungsnehmer – abgerufen 25.10.2026
  2. § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung – abgerufen 25.10.2026
  3. § 169 VVG – Rückkaufswert – abgerufen 25.10.2026
  4. § 152 VVG – Widerruf des Versicherungsnehmers (Lebensversicherung) – abgerufen 25.10.2026
  5. § 163 VVG – Prämien- und Leistungsänderung – abgerufen 25.10.2026
  6. GDV: Allgemeine Bedingungen für die BU-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen), § 15 – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
  7. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300, §§ 23, 24, 27 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
  8. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU/DU (GN331083), §§ 16–18 – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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