Inhalt (8 Abschnitte)
- Wann ist eine Beitragsstundung in der BU überhaupt möglich?
- Muss ich im Leistungsverfahren weiterzahlen?
- Welche Möglichkeiten gibt es bei Geldnot ohne Leistungsfall?
- Warum Sie nicht einfach aufhören sollten zu zahlen
- Stundung, Pause oder Freistellung: wie entscheide ich?
- Checkliste: So gehen Sie vor
- Wie finde ich die Regeln in meinem Vertrag?
- Grenzen dieser Seite
- Bis zur Entscheidung über einen Leistungsantrag müssen die Beiträge nach dem GDV-Muster (§ 1 Abs. 5) in voller Höhe weitergezahlt werden; sie werden bei Anerkennung zurückgezahlt.
- Die zinslose Stundung bis zur Leistungsentscheidung hat sich laut infinma (Stand 07/2025) am Markt durchgesetzt; Unterschiede gibt es bei Rückzahlung (Einmalzahlung oder Raten, mit oder ohne Zinsen).
- Bei Geldnot ohne Leistungsfall sehen manche Bedingungen eine Beitragspause (Alte Leipziger, bis 24 Monate) oder eine befristete Stundung vor (Nürnberger: bis 24 Monate zinslos); die Pause kann die Rente dauerhaft senken.
- Wer einfach nicht zahlt, riskiert nach Mahnung und Fristsetzung den Verlust oder die Minderung des Schutzes; Stundung oder Freistellung müssen vorher vereinbart werden.
Bei der BU-Beitragsstundung werden Beiträge befristet aufgeschoben und später nachgezahlt; der Schutz bleibt in der Regel erhalten. Im Leistungsverfahren sind Beiträge nach dem GDV-Muster bis zur Entscheidung weiterzuzahlen und werden bei Anerkennung zurückerstattet; eine zinslose Stundung bis dahin gilt laut infinma als Marktstandard (Stand 07/2025). Bei Geldnot regeln die Bedingungen Pause oder Stundung unterschiedlich – so bleibt der Schutz erhalten.
Wann ist eine Beitragsstundung in der BU überhaupt möglich?
Eine Beitragsstundung ist möglich, wenn Ihre Bedingungen sie vorsehen oder der Versicherer sie mit Ihnen vereinbart. Das Gesetz kennt keinen allgemeinen Anspruch darauf. Entscheidend ist deshalb der Wortlaut Ihrer Bedingungen, meist im Abschnitt zu Beitragszahlung, Leistungsfall oder „Gestaltungsmöglichkeiten“.
Praktisch begegnen Ihnen zwei Anlässe. Der erste: Sie haben Berufsunfähigkeit gemeldet, die Prüfung läuft, und die Beiträge laufen weiter. Der zweite: Ihr Einkommen ist weggebrochen, aber es liegt (noch) kein Leistungsfall vor, etwa bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Selbstständigkeit mit Auftragsflaute oder hohen Kosten durch Krankheit in der Familie. Beide Fälle werden in den Bedingungen unterschiedlich behandelt, und es lohnt, sie auseinanderzuhalten.
Wie lange dauert die Leistungsprüfung? Regulierungsdauer in Tagen
Durchschnittliche Dauer bis zur Entscheidung, Entscheidungen des Jahres 2024, 16 Versicherer, 36.128 Fälle (Franke & Bornberg, Bericht vom 10.06.2026)
Franke & Bornberg, BU-Leistungspraxisstudie 2026 (Entscheidungen 2024), nach Bericht in cash-online vom 10.06.2026 (Sekundärquelle, Studie nicht eingesehen). Vorjahr: 189 Tage insgesamt.
Das Diagramm erklärt, warum der erste Anlass wichtig ist: Die Leistungsprüfung dauert nach der Studie von Franke & Bornberg im Durchschnitt 201 Tage, bei psychischen Erkrankungen deutlich länger. Über diesen Zeitraum laufen Beiträge auf, die Sie vorstrecken oder stunden lassen können.
Muss ich im Leistungsverfahren weiterzahlen?
Ja, in der Regel. Die unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Stand 21.07.2025) sehen in § 1 Abs. 5 vor, dass die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht in voller Höhe weiterzuentrichten sind; bei Anerkennung werden sie zurückgezahlt. Die Nürnberger (GN331083, Stand 07.2026) formuliert es in § 1 Abs. 22 gleich und räumt zusätzlich ein: Sie können in Textform beantragen, dass die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung zinslos gestundet werden.
Was geschieht, wenn der Antrag am Ende nicht zum Erfolg führt? Dann sind gestundete Beiträge nachzuzahlen – nach der Nürnberger unverzinst, entweder in einer Summe oder durch Verrechnung mit vorhandenem Deckungskapital. In diesem Fall wählen Sie, ob sich die Versicherungsleistung verringert oder der künftige Beitrag steigt. Eine Besonderheit nennt dieselbe Regelung: Bei einer vereinbarten Karenzzeit werden die Beiträge für diese Zeit weder erstattet noch gestundet.
Die Swiss Life (BUZ, AVB_KR_BUP_2021_07, ältere Ausgabe) stundet bis zur Entscheidung und auch während eines Gerichtsverfahrens, höchstens fünf Jahre lang und zinslos. Die Barmenia (SoloBU, Ausgabe 01/2021) gewährt sechs Monate zinsfreie Stundung; ab dem siebten Monat fallen Zinsen an. Beide Beispiele zeigen die Spannweite, nicht den heutigen Tarifstand. Die infinma-Auswertung (07/2025) fasst zusammen: Die zinslose Stundung bis zur Leistungsentscheidung hat sich durchgesetzt, die Rückzahlung unterscheidet sich.
| Dokument | Stundung bis zur Entscheidung | Zinsen | Rückzahlung bei Ablehnung |
|---|---|---|---|
| GDV-Muster, § 1 Abs. 5 | Weiterzahlen; bei Anerkennung Rückzahlung | – | – |
| Nürnberger, § 1 Abs. 22 | auf Antrag in Textform | zinslos | Einmalzahlung oder Verrechnung mit Deckungskapital |
| Barmenia SoloBU, § 16 | 6 Monate | danach Zinsen | nach Bedingungen |
| Swiss Life BUZ | bis Entscheidung und Gerichtsverfahren, max. 5 Jahre | zinslos | nach Bedingungen |
Wichtig für Ihren Alltag: Stunden Sie ausdrücklich und in Textform, am besten gleichzeitig mit der Meldung des Leistungsfalls. Eine stillschweigende Duldung ist keine Vereinbarung.
Welche Möglichkeiten gibt es bei Geldnot ohne Leistungsfall?
Bei Zahlungsschwierigkeiten ohne Leistungsfall bieten manche Bedingungen Pause, befristete Umwandlung oder Stundung an. Die Alte Leipziger (01.2026) erlaubt eine Beitragspause oder eine Stundung von jeweils bis zu 24 Monaten, die Nürnberger (07.2026) eine befristete Umwandlung für höchstens 12 Monate sowie eine zinslose Stundung bis zu 24 Monate. Ob und wie das bei Ihnen geht, steht im Wortlaut.
Die Unterschiede sind groß, deshalb hier die Regeln der beiden Dokumente im Einzelnen.
Alte Leipziger: Pause oder Stundung (§ 23)
Für die Beitragspause müssen die Beiträge der ersten zwölf Monate vollständig bezahlt sein, und nach der Pause muss die Beitragszahlungsdauer noch mindestens zehn Jahre betragen. Sie wählen beim Start, wie es danach weitergeht: Entweder Sie zahlen wieder den alten Beitrag – dann sinken die versicherten Leistungen dauerhaft, die neue garantierte Rente darf 600 € im Jahr nicht unterschreiten, eine Stornogebühr fällt nicht an – oder Sie versichern dieselben Leistungen weiter und zahlen künftig einen höheren Beitrag. Ohne Absprache gilt der erste Weg. Während der Pause können Sie weder Ausbau- noch Nachversicherungsgarantie nutzen, eine vereinbarte Dynamik erhöht den Beitrag nicht. Weitere Pausen sind erst nach 48 Monaten wieder gezahlter Beiträge möglich; alle Pausen zusammen dürfen 48 Monate nicht übersteigen.
Für die Stundung braucht die Alte Leipziger einen individuellen Vertrag in Schriftform, ebenfalls nach zwölf voll gezahlten Monaten. Die Leistungen bleiben gleich, Zinsen fallen nicht an. Nach Ablauf teilt der Versicherer das Stundungskonto mit; Sie können in einem Betrag zahlen, in Raten über höchstens 48 Monate (mindestens 25 € je Rate) oder mit dem Überschussguthaben ausgleichen. Reagieren Sie nicht innerhalb eines Monats, wird der offene Betrag vom Überschussguthaben und, wenn nötig, vom Deckungskapital abgezogen – dann verringern sich die garantierten Leistungen, und der Vertrag endet, wenn das Kapital nicht reicht oder die garantierte Rente unter 600 € im Jahr fällt.
Nürnberger: Umwandlung auf Zeit und Stundung (§ 16)
Bei Zahlungsschwierigkeiten können Sie die Beitragszahlung für höchstens zwölf Monate aussetzen. Der Vertrag ist in dieser Zeit befristet prämienfrei umgewandelt, es gilt nur der reduzierte Schutz in Höhe der prämienfreien Monatsrente. Danach wird der volle Schutz ohne neue Risikoprüfung automatisch wieder in Kraft gesetzt; in der Regel ist dann ein höherer Beitrag nötig, alternativ bleibt der Beitrag gleich und der Schutz sinkt, oder Sie zahlen den Fehlbetrag nach. Die Stundung bis zu 24 Monaten ist zinslos, die gestundeten Beiträge dürfen höchstens so hoch sein wie das Deckungskapital zu Beginn; eine erneute Stundung setzt voraus, dass die frühere vollständig beglichen ist. Beides braucht eine vorherige Vereinbarung in Textform. Zusätzlich nennt die Nürnberger eine Beitragsaussetzung bei Arbeitsunfähigkeit mit ärztlicher Bescheinigung.
| Merkmal | Alte Leipziger | Nürnberger |
|---|---|---|
| Beitragspause / Umwandlung auf Zeit | bis 24 Monate | bis 12 Monate |
| Stundung | bis 24 Monate, zinslos, Schriftform | bis 24 Monate, zinslos, Textform |
| Wartezeit vorab | 12 Monate voll gezahlt | nach Bedingungen |
| Folge für Leistungen | Pause: dauerhaft niedriger oder höherer Beitrag; Stundung: unverändert | Umwandlung: reduzierter Schutz in der Zeit, danach Wiederinkraftsetzung ohne neue Risikoprüfung |
| Nachversicherung in dieser Zeit | in der Pause nicht möglich | nach Bedingungen |
Warum Sie nicht einfach aufhören sollten zu zahlen
Wer ohne Vereinbarung nicht mehr zahlt, gefährdet den Schutz. Nach den Bedingungen kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; nach Fristablauf kann der Schutz entfallen oder sich vermindern, und der Vertrag kann ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, sofern auf diese Folgen hingewiesen wurde (GDV-Muster § 14 Abs. 3 bis 5). Eine Nachzahlung ist nach dem Muster noch innerhalb eines Monats nach der Kündigung möglich; für Versicherungsfälle in der Zwischenzeit besteht kein oder nur verminderter Schutz.
Die Alte Leipziger verschickt bei fehlgeschlagenem Lastschrifteinzug eine Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 38 VVG. Zahlen Sie den angemahnten Betrag nicht fristgerecht, setzt sie die Leistungen herab wie bei einem Beitrags-Stopp (§ 20, § 24). Kurz: Eine Vereinbarung erhält den Schutz – deshalb sprechen Sie den Versicherer an, bevor der erste Beitrag offen ist.
Stundung, Pause oder Freistellung: wie entscheide ich?
Die Wahl hängt von der Dauer der Geldnot, vom Vertragsalter und vom Ziel ab. Als Orientierung hilft die folgende Gegenüberstellung.
Stundung passt, wenn …
- die Engpass-Zeit absehbar endet
- Sie die gestundeten Beträge später nachzahlen können
- die Leistungen unverändert bleiben sollen
- Ihre Bedingungen Stundung vorsehen
Eine andere Lösung passt besser, wenn …
- die Zahlungsprobleme dauerhaft sind (dann Rentensenkung oder Freistellung prüfen)
- der Vertrag jung ist und kaum Deckungskapital hat (dann Pause oder Stundung)
- Nachversicherungsrechte genutzt werden sollen (in der Pause ruhend)
- Sie den Vertrag langfristig halten wollen – ein guter Vertrag ist Gold wert
Zwei Dinge sollten Sie in jedem Fall tun. Lassen Sie sich die Vereinbarung bestätigen – Dauer, Höhe, Zinsen, Rückzahlungsweg und Auswirkung auf die Leistungen. Und prüfen Sie, ob eine Beitragsfreistellung oder die Herabsetzung der Rente günstiger ist als eine Pause, denn beide bringen den Beitrag dauerhaft nach unten. Bei einem Wechselwunsch lesen Sie zuerst BU kündigen, wechseln oder beitragsfrei stellen: Eine Stundung ist keine Vorbereitung auf die Kündigung, sondern ein Weg, den Vertrag zu halten.
Checkliste: So gehen Sie vor
- Bedingungen aufschlagen: Stichworte „Stundung“, „Beitragspause“, „Beitragsaussetzung“, „Zahlungsschwierigkeiten“ und „Gestaltungsmöglichkeiten“.
- Frühzeitig melden: vor dem ersten offenen Beitrag, in Textform, mit Zeitraum und Grund.
- Konditionen schriftlich klären: Zinsen, Rückzahlung (Einmalzahlung, Raten, Verrechnung), Auswirkungen auf Rente, Dynamik und Nachversicherung.
- Lastschrift prüfen: Laufen Einzüge während der Stundung weiter? Lassen Sie ungewollte Abbuchungen ruhen.
- Termine notieren: Ende der Stundung, Frist für die Nachzahlung (Alte Leipziger: ein Monat nach Information).
- Im Leistungsfall: Stundung zusammen mit dem Leistungsantrag beantragen, siehe BU-Leistungsantrag stellen.
Wie finde ich die Regeln in meinem Vertrag?
Suchen Sie im Inhaltsverzeichnis der Bedingungen nach dem Abschnitt zur Beitragszahlung und nach den „Gestaltungsmöglichkeiten“. Dort stehen Stundung, Pause, Freistellung und Kündigung oft nacheinander. Die Regelung für die Zeit der Leistungsprüfung steht dagegen meist im Abschnitt „Leistungen“ oder „Was ist bei einem Leistungsantrag zu beachten“. Fehlt sie, fragen Sie den Versicherer schriftlich; ein Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten, die Praxis ist aber nach der infinma-Auswertung weitgehend einheitlich.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag überhaupt eine Stundung für das Leistungsverfahren enthält, hilft der Klausel-Check: Er fragt unter anderem nach der zinslosen Stundung. Auf der Daten-Seite Marktstandards der BU-Klauseln finden Sie die übrigen Regelungen im Vergleich mit dem Marktstandard. Der Bedingungs-Check fasst Ihre Prüfpunkte zusammen; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk liest den Wortlaut auf Wunsch mit Ihnen – kostenlos und unverbindlich.
Grenzen dieser Seite
Die Angaben beschreiben einzelne Bedingungswerke zum genannten Stand und gelten nur dort. Ihre Bedingungen können abweichen, auch innerhalb desselben Versicherers je nach Tarif und Abschlussjahr. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung; bei Streit über Zahlungsfristen oder Vertragsfolgen helfen der Versicherungsombudsmann oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Muss ich die Beiträge während der Leistungsprüfung weiterzahlen?
Nach dem GDV-Muster (Stand 21.07.2025) ja: Bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht sind die Beiträge in voller Höhe zu entrichten und werden bei Anerkennung zurückgezahlt. Viele Bedingungen erlauben zusätzlich eine Stundung; fragen Sie danach in Textform.
Was kostet eine Beitragsstundung?
Das regeln die Bedingungen. Die Alte Leipziger (01.2026) und die Nürnberger (07.2026) berechnen keine Zinsen; die Barmenia (SoloBU, Ausgabe 01/2021) stundet sechs Monate zinslos und verlangt danach Zinsen. Gestundete Beiträge sind später nachzuzahlen.
Was ist der Unterschied zwischen Beitragspause und Stundung?
Bei einer Stundung bleiben die Leistungen gleich, die ausgesetzten Beiträge müssen später nachgezahlt werden. Bei einer Pause (Alte Leipziger, § 23) entfallen die Beiträge, dafür sinken die versicherten Leistungen dauerhaft oder der Beitrag steigt danach.
Was passiert, wenn ich meine BU-Beiträge nicht mehr zahle?
Der Versicherer kann nach den Regeln des VVG eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen; danach kann der Schutz entfallen oder sich mindern, und der Vertrag kann gekündigt werden (GDV-Muster § 14). Melden Sie sich vorher beim Versicherer.
Ist die Beitragsstundung dasselbe wie Beitragsfreistellung?
Nein. Die Stundung schiebt Zahlungen auf und erhält den vollen Schutz. Die Beitragsfreistellung (§ 165 VVG) beendet die Beitragspflicht dauerhaft und reduziert die Rente auf eine beitragsfreie Leistung. Details unter BU beitragsfrei stellen.
Quellen
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die BU-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen), §§ 1, 13, 14 – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300, §§ 20, 23, 24 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU/DU (GN331083), § 1 Abs. 22, § 16 – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859), § 16 – Ausgabe 01/2021 (ältere Ausgabe), abgerufen 25.10.2026
- infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, abgerufen 25.10.2026
- § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung – abgerufen 25.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.