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Marktstandards der BU-Bedingungen: Was infinma beschreibt und was Bedingungswerke regeln

Gute BU-Bedingungen sind heute Standard: Was ist am Markt üblich – und was steht in einzelnen Bedingungswerken? Diese Seite gibt die Marktstandards des Instituts infinma (Stand 07/2025) wieder und stellt Regelungen aus Musterbedingungen und vier Bedingungswerken beschreibend nebeneinander, damit Sie Ihren Wortlaut einordnen können.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (5 Abschnitte)
  1. Was infinma untersucht
  2. Die Marktstandards im Überblick
  3. Was Bedingungswerke im Einzelnen regeln
  4. Was „Marktstandard“ nicht bedeutet
  5. So nutzen Sie die Marktstandards
Das Wichtigste in Kürze
  • infinma untersucht 18 Kriterien der BU-Bedingungen, erstellt ausdrücklich kein Rating und definiert den Marktstandard als die in den betrachteten Bedingungswerken am häufigsten verwendete Regelung (Stand 07/2025).
  • Marktüblich sind laut infinma: Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erstprüfung, eine Prognose auf voraussichtlich mindestens sechs Monate, Leistungsbeginn zum Ersten des Folgemonats, zinslose Stundung bis zur Leistungsentscheidung und befristete Anerkenntnisse nur im begründeten Einzelfall.
  • In den gelesenen Bedingungswerken liegt die Frist der Nachversicherung bei 6 bis 12 Monaten (Ausgabe 01/2021 bis 07.2026); die Altersgrenze mit Anlass bei 45 bis 50 Jahren.
  • Die Tabellen beschreiben Dokumente mit Stand; sie sind keine Rangliste und kein Qualitätsurteil. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags.

Marktüblich sind laut infinma (Stand 07/2025) der Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erstprüfung, eine Prognose auf voraussichtlich mindestens sechs Monate, Leistungsbeginn zum Ersten des Folgemonats, zinslose Stundung bis zur Leistungsentscheidung und befristete Anerkenntnisse nur im begründeten Einzelfall. Es ist eine Beschreibung der häufigsten Regelung, kein Rating – und sie zeigt: Gute Klauseln sind heute der Normalfall.

Was infinma untersucht

Das Institut für Finanz-Markt-Analyse (infinma, Köln) legt einen Katalog von 18 Kriterien zugrunde, die sich ausschließlich auf die Bedingungswerke beziehen, nicht auf technische Gestaltung wie die Höhe einer beitragsfrei versicherbaren Rente. Aus den Kriterien wird ausdrücklich kein Rating erstellt, weil sich die einzelnen Bestandteile nach Ansicht des Instituts nicht gegeneinander aufrechnen lassen. Stattdessen wird dargestellt, ob ein Versicherer eine Regelung getroffen hat, die besser oder schlechter als der Marktstandard ist. Der Marktstandard ist die Regelung, die in den betrachteten Bedingungswerken am häufigsten verwendet wird. Die Zahl der untersuchten Tarife nennt das Dokument nicht. Das Marktstandards-Dokument trägt den Stand 07/2025.

Die Marktstandards im Überblick

Ausgewählte Kriterien der infinma-Marktstandards, wiedergegeben in eigenen Worten. Quelle: infinma, Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand 07/2025; abgerufen 25.10.2026
KriteriumBeschreibung / MarktstandardWeitere Ausprägungen
Prognosevoraussichtlich mindestens 6 Monate12, 18, 24 Monate; 3 Jahre; „voraussichtlich dauernd“
Rückwirkende LeistungAuffangkriterium: bereits 6 Monate ununterbrochen außerstandeLeistung von Beginn an, ab 7. Monat oder nach 12 Monaten
Abstrakte Verweisungvollständiger Verzicht in der ErstprüfungVerzicht auch auf konkrete Verweisung (bestimmte Berufe); eingeschränkte Fassungen
UmorganisationVerzicht teils bei Akademikern mit 90 % Bürotätigkeit, bei Kleinbetrieben unter 5 oder 10 Mitarbeiternkein Verzicht; Verzicht für alle Berufsbilder
Berufswechselprüfungteils Prüfung eines zweiten Berufs bei Wechsel innerhalb 6, 12, 18 oder 24 Monatenkeine Prüfung
Leistungsbeginnzum Ersten des Folgemonatstaggenau; nach Karenzzeit; rückwirkend zu Monatsbeginn
MeldefristenSpanne von „Verzicht auf Meldefrist“ bis 3, 6, 12 Monate oder 3 JahreLeistung ab Meldung bei Fristversäumnis
Erhöhungsoption ohne Anlassunterschiedlich: Stichtage, erste 3–5 Jahre, bis 40 bzw. 50 Jahrekeine; bei BUZ teils keine Nachversicherung
Beitragsstundungzinslose Stundung bis zur LeistungsentscheidungRückzahlung als Einmalbetrag oder in Raten, mit oder ohne Zinsen
Befristete Anerkenntnissemeist nur noch in begründeten Einzelfällenbis 12 oder 18 Monate; keine
NachprüfungSpanne von konkreter Verweisung bis Verzicht auf Verweisungenfünf Ausprägungen
Leistung bei Arbeitsunfähigkeitnach in der Regel 6 Monaten Krankschreibung, integriert oder optionalbegrenzt auf 18, 24 oder 36 Monate
Ausscheiden aus dem Berufgängig 3 bis 5 Jahre Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufssofortige abstrakte Prüfung; unbegrenzt
Anschluss-PflegerenteOption ohne Gesundheitsprüfung bei einigen Anbieternnicht möglich

Drei Beobachtungen aus dem Dokument sind für die Praxis wichtig. Erstens benennt infinma bei mehreren Kriterien, etwa der Berufswechselprüfung und den befristeten Anerkenntnissen, vermeidbare Rechtsunsicherheit: Wo Bedingungen offene Formulierungen wie „im begründeten Einzelfall“ enthalten, lohnt der Blick in den Wortlaut. Zweitens betont infinma bei der abstrakten Verweisung, dass das Arbeitsmarktrisiko vollständig beim Versicherten liegt, weil es nur darauf ankommt, dass ein Verweisungsberuf existiert; in der Rechtsprechung seien Einkommenseinbußen bis 30 % teils nicht als Verschlechterung der Lebensstellung angesehen worden. Drittens zeigen die Beschreibungen zur Stundung, dass auch bei durchgesetzten Standards die Rückzahlung im Fall einer Ablehnung unterschiedlich geregelt ist.

Was Bedingungswerke im Einzelnen regeln

Zu den Marktstandards gehört der Blick ins Detail. Die folgende Tabelle beschreibt Regelungen aus dem GDV-Muster und vier Bedingungswerken. Sie ist beschreibend: Sie nennt, was im jeweiligen Dokument mit dem genannten Stand steht, und bewertet nichts. Die Auswahl ergibt sich daraus, welche Bedingungen uns lesbar zur Verfügung standen; sie sagt nichts über Qualität oder Marktbedeutung. Für die Allianz und LV 1871 liegen uns nur Herstellerseiten vor, deshalb stehen sie nicht in der Tabelle, sondern in den Quellen.

Regelungen in Bedingungswerken, beschreibend. Quellen: GDV (21.07.2025), Alte Leipziger pm 2300 (01.2026), Nürnberger GN331083 (07.2026), Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021), Swiss Life AVB_KR_BUP_2021_07 (BUZ, Ausgabe 07.2021); abgerufen 25.10.2026
RegelungGDV-MusterAlte LeipzigerNürnberger SBUBarmenia SoloBUSwiss Life BUZ
Prognoseoffen („auf Dauer“ und/oder … Monate)6 Monate, auch rückwirkend6 Monate6 Monate6 Monate
Mindestgradunternehmensindividuell50 % (75 % wählbar)50 %50 %50 %
Abstrakte VerweisungMustertext ohne; Variante vorgesehenVerzichtVerzichtVerzichtkeine Verweisung außer konkret
Nachversicherung: Fristnicht im Muster12 Monate12 Monate6 MonateAbschnitt vorhanden
Altersgrenze mit Anlass–bis 50 Jahrevor dem 50. Lebensjahrbis 45 Jahre–
BeitragsstundungBeiträge weiterzahlen, Rückzahlung bei AnerkennungPause und Stundung bis 24 Monatezinslos bis 24 Monate6 Monate zinslos, dann Zinsenbis Entscheidung und Gerichtsverfahren, max. 5 Jahre, zinslos
AU-Leistungnicht im Musteroptional, max. 24 MonateBeitragsaussetzung ab 6 Wochen bis 6 Monate4 Monate AU + Prognose bzw. 6 Monate–
Weltweiter Schutzvorgesehen (unternehmensindividuell)jajaja–
Kündigungzum Schluss der Versicherungsperiodezum Monatsende, keine Auszahlungzum Schluss der Versicherungsperiode, kein Rückkaufswertzum Schluss der Versicherungsperiode, Umwandlung in beitragsfrei bei Rente ab 100 €; nach Rentenbeginn ausgeschlossenfolgt der Hauptversicherung

Lesen Sie die Tabelle nicht als Vergleich von Versicherern, sondern als Vergleich von Regelungstypen: Die Sechs-Monats-Prognose und der Verzicht auf die abstrakte Verweisung sind in allen genannten Bedingungen zu finden, während Nachversicherung, Stundung und AU-Leistung stark variieren. Zwei Dokumente sind ältere Ausgaben (Barmenia 2021, Swiss Life 2021) und zeigen deshalb, wie sich Regelungen über die Jahre bewegen – etwa die Frist der Nachversicherung von sechs auf zwölf Monate. Ob ein bestimmter Tarif oder Vertrag die Standards erfüllt, ergibt sich nur aus seinem Wortlaut.

Was „Marktstandard“ nicht bedeutet

Das Wort klingt nach Norm, ist aber keine. infinma definiert den Marktstandard als die Regelung, die in den betrachteten Bedingungswerken am häufigsten vorkommt. Wenn ein Versicherer besser oder schlechter als dieser Standard liegt, ist das ein Merkmal des Wortlauts, kein Urteil über den Versicherer. Das Institut weist selbst darauf hin, dass Bedingungsbestandteile sich nicht gegeneinander aufrechnen lassen: Eine kürzere Prognose ersetzt keine Nachversicherung, und eine zinslose Stundung ersetzt keine rückwirkende Leistung. Außerdem betrachtet der Katalog nur die Bedingungswerke, nicht die technische Gestaltung – etwa die Höhe einer beitragsfrei versicherbaren Rente, die Beitragshöhe, die Überschüsse oder die Finanzstärke des Versicherers. Wer einen Vertrag beurteilt, braucht deshalb mehr als diese Seite: den eigenen Wortlaut, die persönliche Lage und gegebenenfalls fachkundigen Rat.

So nutzen Sie die Marktstandards

Die Marktstandards eignen sich als Maßstab für Ihren Wortlaut. Der Klausel-Check übersetzt zehn Kriterien in Prüffragen mit einer Ampel. Die Klauseln selbst erklären die Seiten abstrakte Verweisung, Nachversicherungsgarantie und Prognosezeitraum; den Gesamtüberblick bietet BU-Klauseln im Überblick. Wer wissen will, was im Muster des Gesamtverbands steht, findet es unter GDV-Musterbedingungen. Bei einem Wechsel gilt: Prüfen Sie Altvertrag und Angebot im Wortlaut, bevor Sie kündigen – die Reihenfolge steht unter BU wechseln ohne Lücke.

Die Seite wird bei Erscheinen einer neuen infinma-Fassung oder neuer Bedingungswerke aktualisiert; Datenstand ist der 25.10.2026. Wir ordnen Versicherer nicht in Ranglisten ein und empfehlen keinen Tarif. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk liest Ihren Wortlaut auf Wunsch mit Ihnen – kostenlos und unverbindlich; den Einstieg bietet der Bedingungs-Check.

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Daten verwenden: Tabelle 1 (CSV) · Tabelle 2 (CSV). Zitiervorschlag: „Marktstandards der BU-Bedingungen: Was infinma beschreibt und was Bedingungswerke regeln“, BU-Klauseln.de, Stand 25. Oktober 2026, https://bu-klauseln.de/daten/klauseln-marktstandards/

Häufige Fragen

Was sind die Marktstandards in der BU?

infinma beschreibt als Marktstandard die Regelung, die in den betrachteten Bedingungswerken am häufigsten vorkommt: Verzicht auf die abstrakte Verweisung in der Erstprüfung, Prognose auf voraussichtlich mindestens sechs Monate, Leistungsbeginn zum Folgemonat, zinslose Stundung während der Prüfung (Stand 07/2025). Es ist kein Rating.

Welche BU-Bedingungen sind am besten?

Eine solche Rangliste führen wir nicht. Gute Bedingungen sind die, die zu Ihrem Beruf und Ihrer Situation passen; infinma selbst hält die einzelnen Bedingungsbestandteile für nicht gegeneinander aufrechenbar. Der Klausel-Check prüft Ihren Wortlaut gegen die Marktstandards.

Wie aktuell sind die Marktstandards?

Das Dokument von infinma trägt den Stand 07/2025; Bedingungen werden laufend geändert. Wir nennen bei jedem Wert Dokument und Stand und aktualisieren die Seite, wenn eine neue Fassung erscheint.

Gelten die Marktstandards für meinen Vertrag?

Nicht automatisch. Marktstandard heißt häufigste Regelung, nicht Pflicht. Ältere Verträge und einzelne Tarife können abweichen. Was gilt, steht im Wortlaut Ihrer Bedingungen und im Versicherungsschein.

Warum nennen Sie Versicherer in der Tabelle?

Weil jede Aussage zu Bedingungen an ein Dokument gebunden ist. Wir geben an, welches Dokument welchen Stand hat, beschreiben nur und werten nicht. Die Auswahl ist zufällig durch Verfügbarkeit der Dokumente bestimmt und sagt nichts über Qualität.

Quellen

  1. infinma: Marktstandards in der Berufsunfähigkeitsversicherung – Stand 07/2025, abgerufen 25.10.2026
  2. GDV: Allgemeine Bedingungen für die BU-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, abgerufen 25.10.2026
  3. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, abgerufen 25.10.2026
  4. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige BU/DU (GN331083) – Stand 07.2026, abgerufen 25.10.2026
  5. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, abgerufen 25.10.2026
  6. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026
  7. Allianz: Abstrakte Verweisung; Erhöhungsoptionen und dynamische Anpassung – Herstellerseite © 2026, abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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