Inhalt (10 Abschnitte)
- Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Beitragszahlungsdauer?
- Warum gilt 67 als Orientierung?
- Wie groß ist die Lücke bei einem früheren Endalter?
- Was gilt, wenn die Regelaltersgrenze angehoben wird?
- Wer wird bis wann bezahlt? Vier Modellfälle
- Was gilt für Beamte, Richter und Soldaten?
- Beitragszahlung und Beitragsbefreiung am Ende der Dauer
- Wie finde ich Leistungsdauer und Endalter in meinem Vertrag?
- Was ein langes Endalter bringt – und was Sie dabei beachten
- Wo Sie weiterlesen
- Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem Versicherungsschutz besteht; die Leistungsdauer ist der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird (GDV-Muster, 21.07.2025, § 1).
- Die Alte Leipziger (01.2026) lässt die Leistungsdauer länger sein als die Versicherungsdauer, aber nicht umgekehrt; wer erst nach Ablauf der Versicherungsdauer berufsunfähig wird, hat in der Nürnberger (07.2026) keinen Anspruch (§ 1 Abs. 4).
- Stiftung Warentest (19.05.2026) nennt als ideal eine Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze, derzeit 67; sie liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI) und steigt für die Jahrgänge 1959 bis 1963 schrittweise von 66 Jahren 2 Monaten auf 66 Jahre 10 Monate (§ 235 Abs. 2 SGB VI).
- Im Modell mit 1.500 € Rente fehlen bei Endalter 60 gegenüber 67 rechnerisch 84 Monate Absicherung (126.000 € Rente), bei Endalter 65 noch 24 Monate (36.000 €).
- Wird die Regelaltersgrenze angehoben, räumen Alte Leipziger, Nürnberger und Barmenia Verlängerungsrechte ohne neue Risikoprüfung ein, jeweils mit Fristen und Voraussetzungen.
Die Leistungsdauer bestimmt, bis wann eine anerkannte BU-Rente längstens gezahlt wird; die Versicherungsdauer bestimmt, wie lange Schutz besteht. Stiftung Warentest nennt als ideal eine Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze, derzeit 67 Jahre (Stand 19.05.2026). Mit Endalter 67 ist die Absicherung lückenlos bis zur Altersrente.
Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsdauer, Leistungsdauer und Beitragszahlungsdauer?
Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem Versicherungsschutz besteht. Mit Leistungsdauer wird der Zeitraum bezeichnet, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer anerkannte Leistung längstens erbracht wird. Die Beitragszahlungsdauer nennt, wie lange Sie Beiträge zahlen. So formuliert es das GDV-Muster in § 1.
Das Muster fügt in einer Fußnote hinzu: Um Missverständnissen vorzubeugen, empfehle es sich, in den Vertragsunterlagen das Ende von Versicherungs- und Leistungsdauer jeweils als konkretes Datum zu benennen. Die drei Daten können auseinanderfallen, und die Bedingungen gehen damit unterschiedlich um.
| Dokument | Versicherungsdauer / Leistungsdauer | Folge, wenn sie auseinanderfallen |
|---|---|---|
| GDV-Muster | Versicherungsdauer = Zeitraum mit Schutz; Leistungsdauer = längster Zeitraum einer anerkannten Leistung | Datum beider Enden in den Vertragsunterlagen empfohlen |
| Alte Leipziger | Leistungsdauer kann länger sein als die Versicherungsdauer, nicht umgekehrt | Bei kürzerem Schutz wird bis zum Ende der Leistungsdauer geleistet, wenn die Person weiter berufsunfähig ist oder erneut aus der ursprünglichen Ursache berufsunfähig wird |
| Nürnberger | Bei BU, Dienstunfähigkeit und Pflege entspricht die Leistungsdauer der Versicherungsdauer; bei speziellen Beeinträchtigungen höchstens 24 Monate | Wer erst nach Ablauf der Versicherungsdauer berufsunfähig wird, hat keinen Anspruch |
| Barmenia SoloBU (2021) | Leistungsdauer vertraglich vereinbart | Nach Leistungsfreiheit lebt der Anspruch bei erneuter BU aus derselben Ursache innerhalb der Leistungsdauer auch nach Ablauf der Versicherungsdauer wieder auf |
Der Zusammenhang ist wichtig, weil er Verträge mit kürzerer Versicherungsdauer, aber längerer Leistungsdauer ermöglicht: Wer vor Ablauf der Versicherungsdauer berufsunfähig wird, kann in solchen Verträgen bis zum Ende der Leistungsdauer Rente beziehen. Ob der Vertrag das vorsieht, steht im Versicherungsschein und in den Bedingungen.
Warum gilt 67 als Orientierung?
67 ist die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rente für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 (§ 35 SGB VI). Stiftung Warentest nennt als ideal eine Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze, derzeit 67, und rät, die Rente so zu wählen, dass auch die Altersvorsorge weiter bezahlt werden kann.
Für ältere Jahrgänge liegt die Grenze niedriger: Sie steigt für die Jahrgänge 1959 bis 1963 schrittweise von 66 Jahren und 2 Monaten auf 66 Jahre und 10 Monate (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Wer bei einem Endalter von 65 oder 66 absichert, lässt also bei Jahrgängen ab 1964 mindestens ein Jahr der Erwerbsphase ungeschützt. Ob das für Ihre Lage passt, hängt von Altersvorsorge, Einkommen und Beruf ab; für manche Berufe und Studiengänge bieten Versicherer ein Endalter 67 nicht an, wie die Annahmerichtlinien in den Bedingungen (Alte Leipziger § 25) andeuten.
Wie groß ist die Lücke bei einem früheren Endalter?
Im Modell lässt sich zeigen, wie viel versicherte Rente ein früheres Endalter ausspart. Wir rechnen die Monate zwischen Endalter und Regelaltersgrenze 67 mal der monatlichen Rente von 1.500 €. Das Ergebnis ist eine Größenordnung für den Zeitraum ohne BU-Schutz, kein Einkommensverlust: Steuern, Altersrente und Dynamik fehlen.
| Endalter | Jahre bis 67 | Monate | Nicht versicherte Rente im Modell |
|---|---|---|---|
| 60 | 7 | 84 | 84 × 1.500 € = 126.000 € |
| 63 | 4 | 48 | 48 × 1.500 € = 72.000 € |
| 65 | 2 | 24 | 24 × 1.500 € = 36.000 € |
| 67 | 0 | 0 | 0 € |
Die Tabelle gilt nur für Menschen, die bei Eintritt des Endalters noch berufstätig und nicht berufsunfähig sind. Wer vor dem Endalter berufsunfähig wurde, bekommt die Rente bis zum Ende der Leistungsdauer, auch wenn diese länger läuft als die Versicherungsdauer. Das GDV-Muster, die Alte Leipziger und die Barmenia ordnen das in ihren Bedingungen unterschiedlich ein.
Was gilt, wenn die Regelaltersgrenze angehoben wird?
Bedingungen sehen deshalb Verlängerungsrechte vor: Wird die Regelaltersgrenze erhöht, kann der Vertrag verlängert werden, meist ohne erneute Gesundheitsprüfung, aber mit Fristen, Mindestendalter und Höchstalter. Der Beitrag wird für die Verlängerung neu berechnet, weil mehr Zeit versichert wird. Die drei gelesenen Wortlaute zeigen, wie unterschiedlich das im Einzelnen ausfällt.
| Dokument | Frist | Voraussetzungen | Umfang |
|---|---|---|---|
| Alte Leipziger | 12 Monate nach Inkrafttreten der Änderung | Restdauer mindestens 5 Jahre; Endalter des Vertrags mindestens 62; weder berufs- noch arbeitsunfähig; Beiträge werden gezahlt | um die Erhöhung der Regelaltersgrenze, höchstens 5 Jahre; Beitrag neu berechnet |
| Nürnberger | 12 Monate nach Inkrafttreten | Versicherungsdauer mindestens bis 60; Antrag spätestens 15 Jahre vor neuem Ablauf; Beruf und Annahmerichtlinien erlauben das Ablaufalter; kein Leistungsfall | um die Erhöhung, maximal 5 Jahre; Rente bleibt, Beitrag ändert sich |
| Barmenia SoloBU (2021) | 12 Monate nach Inkrafttreten | bisherige Dauer mindestens bis 63; Person noch nicht 50; kein Leistungsfall; AU-Leistungen insgesamt unter 18 Monaten | bis zur dann geltenden Regelaltersgrenze; Mehrbeitrag nach aktuellen Rechnungsgrundlagen |
Die Zahlen zeigen, wie wichtig Fristen sind. Wer ein Verlängerungsrecht nutzen will, muss meist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung handeln. Die Nürnberger sieht Verlängerungen außerdem für Beamte, Richter und Soldaten beim Wechsel in die Privatwirtschaft vor (§ 15 Abs. 8). Zu Versorgungswerken und beruflichen Besonderheiten bei Heilberufen informieren die Seiten, zum Beispiel Berufsunfähigkeit und Versorgungswerk.
Wer wird bis wann bezahlt? Vier Modellfälle
Die Unterschiede zwischen Versicherungsdauer und Leistungsdauer werden an Beispielen greifbar. Die Modellfälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung der Wortlaute; sie beschreiben keinen Tarif.
| Fall | Versicherungsdauer | Eintritt der Berufsunfähigkeit | Ergebnis nach den Wortlauten |
|---|---|---|---|
| A | bis 67 | mit 55 | Rente bis 67 (144 Monate), solange die Voraussetzungen bestehen |
| B | bis 65, Leistungsdauer bis 67 | mit 64 | Rente bis zum Ende der Leistungsdauer (36 Monate), solange berufsunfähig (Alte Leipziger) |
| C | bis 65 | mit 66, nach Ablauf | kein Anspruch (Nürnberger § 1 Abs. 4) |
| D | bis 65, Leistungsdauer bis 67 | mit 66 aus derselben Ursache wie eine frühere, beendete Leistung | Wiederaufleben bis zum Ende der Leistungsdauer möglich, wenn zwischenzeitlich keine Leistung erbracht wurde; Mitwirkungspflichten gelten erneut (Alte Leipziger) |
Fall B und Fall D zeigen den Vorteil einer Leistungsdauer, die über die Versicherungsdauer hinausreicht. Fall C zeigt die Gegenseite: Der Schutz endet endgültig mit der Versicherungsdauer. Die Barmenia (Ausgabe 01/2021) regelt das Wiederaufleben ähnlich: Ist der Versicherer nach der Nachprüfung leistungsfrei geworden und tritt innerhalb der vertraglichen Leistungsdauer erneut Berufsunfähigkeit aus derselben Ursache ein, lebt der Anspruch auch nach Ablauf der Versicherungsdauer wieder auf (§ 1 Abs. 4).
Was gilt für Beamte, Richter und Soldaten?
Für Beamte, Richter und Soldaten stellt sich beim Endalter eine zusätzliche Frage: Was geschieht, wenn der Dienstherr sie in den Altersruhestand versetzt, bevor die Versicherungsdauer endet? Die Nürnberger lässt in ihrem Tarif den Schutz bis zum Ablauf der Versicherung bestehen; ab dem Ruhestand bezieht er sich auf Hinzuverdienst, bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt (§ 4 Abs. 3).
Wer vor dem Ruhestand berufsunfähig wurde, bekommt die Leistung weiter; der Anspruch endet nicht durch den Eintritt in den Altersruhestand. Ob andere Tarife das ebenso regeln, steht in deren Bedingungen. Hier geht es um die allgemeine Systematik von Versicherungs- und Leistungsdauer; die Klauseln für Beamte stehen in deren Bedingungen unter der Dienstunfähigkeitsklausel.
Beitragszahlung und Beitragsbefreiung am Ende der Dauer
Auch die Beitragszahlung hat ein eigenes Ende. Das GDV-Muster befreit im Leistungsfall von der Beitragszahlungspflicht „längstens für die vereinbarte Leistungsdauer“ (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b), die Nürnberger „längstens für die vereinbarte Beitragszahlungsdauer“ (§ 1 Abs. 1). Fallen Beitragszahlungsdauer und Versicherungsdauer auseinander, etwa bei einer verkürzten Zahlung, lohnt der Blick auf die Frage, welche Dauer für die Befreiung maßgeblich ist.
Ein Verlängerungsrecht ist kein Anspruch auf Beitragsstabilität: Bei der Alte Leipziger berechnen sich die Beiträge ab der Verlängerung „bezogen auf die neuen Dauern neu“, und die Gesellschaft kann dafür die Rechnungsgrundlagen der dann gültigen Tarife verwenden (§ 26 Abs. 1). Das gilt es mit dem Verlängerungstermin abzuwägen.
Wie finde ich Leistungsdauer und Endalter in meinem Vertrag?
Beide Daten stehen im Versicherungsschein und in den Bedingungen. Gehen Sie in vier Schritten vor, und notieren Sie jedes Datum mit Fundstelle, damit Sie es später mit dem Versicherer abgleichen können, falls eine Auskunft vom Wortlaut abweicht oder der Vertrag geändert wurde.
Versicherungsschein
Suchen Sie „Ablauf der Versicherung“, „Leistungsdauer“ und „Beitragszahlungsdauer“. Das Datum steht meist in den Vertragsdaten.
Bedingungen
Prüfen Sie, ob die Leistungsdauer länger sein darf als die Versicherungsdauer und was nach Ablauf der Versicherungsdauer gilt.
Verlängerungsrecht
Suchen Sie im Abschnitt zu Gestaltungsmöglichkeiten nach „Verlängerung“ und „Regelaltersgrenze“ und notieren Sie Frist und Voraussetzungen.
Nachfragen
Fragen Sie schriftlich, bis wann Ihre Leistungsdauer läuft und ob Ihr Beruf ein längeres Endalter zulässt.
Was ein langes Endalter bringt – und was Sie dabei beachten
Das bringt ein Endalter bis zur Regelaltersgrenze
- Der Schutz reicht bis zum Beginn der Altersrente; es entsteht keine Lücke.
- Eine spätere Berufsunfähigkeit mit 63 oder 65 ist noch versichert.
- Sie müssen später keine Verlängerung durchsetzen.
Das klären Sie mit dem Experten
- Ein längeres Endalter erhöht den Beitrag; Tarif und Beruf entscheiden über die Höhe, und eine Rentenanpassung hält ihn tragbar.
- Nicht jeder Beruf lässt ein Endalter 67 zu; die Annahmerichtlinien sind unterschiedlich – der Experte nennt die passende Lösung.
- Wer früher in Ruhestand oder Versorgung wechselt (Beamte, Versorgungswerke), hat eine andere Ausgangslage.
Wo Sie weiterlesen
Zur Einordnung der Leistungsdauer in das Gesamtbild gehören die Definition der Berufsunfähigkeit und die Übersicht BU-Klauseln im Überblick. Wie sich eine höhere Rente und ein längeres Endalter zur Lücke verhalten, rechnet der Rente-erhöhen-Rechner; ob Ihr Wortlaut marktüblich ist, zeigt der Klausel-Check. Der Bedingungs-Check ordnet Ihre Situation ein – kostenlos, unverbindlich und ohne Gesundheitsfragen. Diese Seite beschreibt Dokumente mit Stand, nennt keinen Beitrag und bewertet keinen Versicherer.
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Was ist der Unterschied zwischen Versicherungsdauer und Leistungsdauer?
Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem Versicherungsschutz besteht. Die Leistungsdauer nennt den Zeitpunkt, bis zu dem eine während der Versicherungsdauer anerkannte Rente längstens gezahlt wird (GDV-Muster, § 1). Beide stehen im Versicherungsschein; das GDV-Muster empfiehlt, sie als konkretes Datum zu nennen.
Bis zu welchem Alter sollte eine BU laufen?
Stiftung Warentest (19.05.2026) nennt als ideal eine Laufzeit bis zur Regelaltersgrenze, derzeit 67. Wie lange Ihre Absicherung konkret laufen soll, hängt von Beruf, Altersvorsorge und der Annahmepraxis des Versicherers ab; manche Berufe lassen kein Endalter 67 zu.
Was passiert, wenn ich nach Ende der Versicherungsdauer berufsunfähig werde?
Dann besteht laut Nürnberger (§ 1 Abs. 4) kein Anspruch. Wer dagegen während der Versicherungsdauer berufsunfähig wurde, bekommt die Rente bis zum Ende der Leistungsdauer, solange die Voraussetzungen bestehen. Die Alte Leipziger zahlt bei kürzerer Versicherungsdauer weiter bis zum Ende der Leistungsdauer (§ 7 Abs. 5).
Kann ich das Endalter später verlängern?
Ja, wenn die Regelaltersgrenze erhöht wird und der Vertrag ein Verlängerungsrecht enthält. Alte Leipziger (§ 26), Nürnberger (§ 15 Abs. 9) und Barmenia (§ 18) nennen Fristen von 12 Monaten nach Inkrafttreten und jeweils eigene Voraussetzungen wie Mindestendalter und Höchstalter.
Gilt Endalter 67 für alle Jahrgänge?
Die Regelaltersgrenze liegt für Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren (§ 35 SGB VI); für die Jahrgänge 1959 bis 1963 steigt sie schrittweise von 66 Jahren 2 Monaten auf 66 Jahre 10 Monate (§ 235 Abs. 2 SGB VI). Ein Endalter 67 reicht also meist bis zur Altersrente, Versorgungswerke und Beamtenversorgung können andere Altersgrenzen haben.
Verlängert eine längere Leistungsdauer meinen Beitrag?
In der Regel ja, weil mehr Zeit versichert wird. Die Alte Leipziger berechnet den Beitrag bei Verlängerung bezogen auf die neuen Dauern neu (§ 26 Abs. 1), Barmenia legt am Verlängerungstermin die für neue Verträge geltenden Rechnungsgrundlagen zugrunde (§ 18 Abs. 3). Konkrete Euro-Beträge nennen wir hier nicht.
Quellen
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, § 1 Abs. 1 mit Fußnote 2, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 7 Abs. 5, § 26 Abs. 1, Begriffserklärung Leistungsdauer, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 1, § 4, § 15 Abs. 9, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 1 Abs. 4, § 18, abgerufen 25.10.2026
- § 35 SGB VI – Regelaltersrente – abgerufen 25.10.2026
- § 235 SGB VI – Altersrente für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind – abgerufen 25.10.2026
- Stiftung Warentest: Berufsunfähigkeitsversicherung im Test – 19.05.2026, abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.