Inhalt (9 Abschnitte)
- Was ist die Überschussbeteiligung in der BU?
- Woher kommen die Überschüsse?
- Was ist der Unterschied zwischen Bruttobeitrag und Nettobeitrag?
- Wie werden Überschüsse verwendet?
- Beitragsminderung oder Bonusrente? Ein Modell
- Was sind Bewertungsreserven und wie wirken sie in der BU?
- Wie wirkt die Überschussbeteiligung im Leistungsfall?
- Ist das eine Beitragsanpassung? Abgrenzung zu § 163 VVG
- Worauf Sie achten sollten
- Versicherungsnehmer haben nach § 153 VVG grundsätzlich Anspruch auf Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven; ein Ausschluss bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung und kann nur insgesamt erfolgen.
- Die Höhe ist nicht zugesagt und kann Null betragen (GDV-Muster, 21.07.2025, § 3 Abs. 7; Alte Leipziger, 01.2026, § 13 Abs. 1; Barmenia, Ausgabe 01/2021, § 4).
- Der Bruttobeitrag (Tarifbeitrag) ist die Obergrenze, bis zu der der Versicherer den Zahlbeitrag (Nettobeitrag) anheben darf (Finanztip, Stand 27.05.2026); der Nettobeitrag ergibt sich nach Verrechnung der Überschussanteile, etwa als „Abzug vom Beitrag“ (Nürnberger, 07.2026, § 3 Abs. 5).
- Die Überschüsse stammen aus Risikoergebnis, übrigem Ergebnis und Kapitalerträgen; die Mindestzuführungsverordnung schreibt derzeit mindestens 90 % beim Risikoergebnis, 50 % beim übrigen Ergebnis und 90 % bei den Kapitalerträgen vor (Alte Leipziger, Barmenia).
- Im Leistungsfall erhöhen Überschüsse die Rente (Rentenzuwachs, Bonusrente); eine Beitragsanpassung nach § 163 VVG ist etwas anderes und nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Die Überschussbeteiligung gibt Versicherten einen Anteil an Überschüssen und Bewertungsreserven (§ 153 VVG); in der BU senkt sie meist den Beitrag. Der Bruttobeitrag ist die Obergrenze, der Nettobeitrag der nach Abzug der Überschussanteile gezahlte Betrag. Die Höhe ist nicht zugesagt; der Bruttobeitrag bleibt die verlässliche Obergrenze.
Was ist die Überschussbeteiligung in der BU?
Überschüsse entstehen, wenn der Versicherer bei der Kalkulation vorsichtiger war, als es sich später zeigt: weniger Leistungsfälle, geringere Kosten, höhere Kapitalerträge. Das Gesetz gibt dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an diesem Überschuss und an den Bewertungsreserven, es sei denn, sie ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 153 Abs. 1 VVG).
Ein Ausschluss kann nur insgesamt erfolgen, nicht teilweise. Auf die BU ist die Vorschrift als Teil der Lebensversicherungsvorschriften entsprechend anzuwenden (§ 176 VVG). Wie die Beteiligung verteilt wird, bestimmt § 153 Abs. 2 VVG: nach einem verursachungsorientierten Verfahren, oder nach anderen vergleichbaren angemessenen Verteilungsgrundsätzen, wenn sie vereinbart sind.
Die Bedingungen übersetzen das in Bestandsgruppen und Gewinnverbände: Gleichartige Versicherungen, etwa Berufsunfähigkeitsversicherungen, werden zusammengefasst und nach ihrem Beitrag zum Überschuss bedacht (GDV-Muster § 3 Abs. 2–3). Wer keinen Beitrag zum Überschuss geleistet hat, erhält insoweit keinen Anspruch.
Woher kommen die Überschüsse?
In der BU stammen die Überschüsse aus drei Quellen: dem Risikoergebnis, dem übrigen Ergebnis und den Kapitalerträgen. Das Risikoergebnis ist bei der BU der wichtigste Faktor, weil die Beiträge vor dem Leistungsfall kaum Kapital bilden. Die Mindestzuführungsverordnung schreibt vor, welchen Anteil die Versicherten insgesamt erhalten müssen.
| Quelle des Überschusses | Wann er entsteht | Mindestbeteiligung der Versicherten (derzeit, in der Gesamtheit) |
|---|---|---|
| Risikoergebnis | weniger Leistungen als bei der Kalkulation angenommen | mindestens 90 % |
| Übriges Ergebnis | niedrigere Kosten als kalkuliert, Erträge aus Stornoergebnis oder Dienstleistungen | mindestens 50 % |
| Kapitalerträge | Zinsen, Mieten, Dividenden aus dem klassischen Vermögen, nach Abzug der Aufwendungen und der Mittel für garantierte Leistungen | mindestens 90 % der Nettoerträge |
Alle Werke betonen, dass die Prozentsätze für die Versicherten in ihrer Gesamtheit gelten: Der einzelne Vertrag hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe (Alte Leipziger § 13 Abs. 2). Barmenia weist außerdem darauf hin, dass die Beiträge einer BU so kalkuliert sind, wie sie zur Deckung des Risikos und der Kosten benötigt werden, sodass vor einer Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Kapitalbildung zur Verfügung stehen. Entsprechend entstehen in dieser Phase auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven (GDV-Muster § 3 Abs. 5).
Was ist der Unterschied zwischen Bruttobeitrag und Nettobeitrag?
Der Bruttobeitrag ist der Tarifbeitrag ohne Überschussverrechnung, der Nettobeitrag der Betrag, den Sie nach Abzug der Überschussanteile tatsächlich zahlen. Finanztip (Stand 27.05.2026) nennt den Bruttobeitrag die Obergrenze, bis zu der der Versicherer den Zahlbeitrag anheben darf, und rät, auf ihn zu achten.
Die Nürnberger beschreibt die Verrechnung ausdrücklich: Laufende Überschussanteile werden mit den jeweiligen Beiträgen verrechnet („Abzug vom Beitrag“); die Verrechnung hat zur Folge, dass im jeweiligen Versicherungsjahr nicht der volle Tarifbeitrag (Bruttobeitrag), sondern nur der entsprechend ermäßigte Nettobeitrag gezahlt werden muss (§ 3 Abs. 5 Buchstabe a). Ein Modell zeigt die Wirkung; die Werte sind Rechenbeispiele und keine Tarifaussagen.
| Überschussquote | Nettobeitrag monatlich | Ersparnis pro Jahr gegenüber Brutto | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 20 % | 80 € | 240 € | Nettobeitrag deutlich unter Brutto |
| 10 % | 90 € | 120 € | Quote halbiert, Nettobeitrag steigt um 10 € |
| 0 % | 100 € | 0 € | Obergrenze: Nettobeitrag = Bruttobeitrag |
Das Modell zeigt, warum der Bruttobeitrag der entscheidende Prüfwert ist: Er ist der höchste Betrag, den die Überschussverrechnung rechnerisch zulässt – darüber hinaus steigt der Zahlbeitrag nicht. Die Höhe der Beteiligung lässt sich nicht vorhersagen; sie ist nicht zugesagt. Beim Vergleich von Angeboten kommt es darauf an, ob das Angebot Brutto und Netto ausweist – ein Experte liest das mit Ihnen.
Wie werden Überschüsse verwendet?
Die Verwendung der Überschussanteile ist ein Gestaltungsmerkmal des Vertrags. Meist wählen Sie bei Abschluss, ob die Anteile den Beitrag mindern, verzinslich angesammelt, in Fonds angelegt oder als Bonusrente im Leistungsfall verwendet werden. Die gelesenen Werke bieten dazu unterschiedliche Varianten, wie die Tabelle zeigt.
| Dokument | Vor dem Leistungsfall | Im Leistungsfall |
|---|---|---|
| Alte Leipziger | Verrechnen mit den Beiträgen (Beitrag sinkt ab Vertragsbeginn), Anlage in einem Fonds oder verzinsliche Anlage; Zuschläge erhalten keine Überschussanteile | Rentenzuwachs: Überschussanteile erhöhen jährlich die Rente; die Rente kann nicht mehr sinken |
| Nürnberger | „Abzug vom Beitrag“ oder Bonusrente; Wechselrechte bei bestimmten Ereignissen | Bonusrente als Prozentsatz der versicherten Rente |
| Barmenia SoloBU (2021) | Beitragsminderung (Standard), verzinsliche Ansammlung, Fondsanlage oder Sofortbonus; Änderung mit Wirkung für die nächste Periode jederzeit möglich | Bonusrente aus den Überschussanteilen oder Sofortbonus als zusätzliche Rente |
Aus der Tabelle folgt eine Beratungsfrage, die wir hier nicht entscheiden: Wer die Überschüsse im Leistungsfall als Bonusrente nutzt, zahlt vor dem Leistungsfall in der Regel einen höheren Nettobeitrag als bei Beitragsminderung. Welche Variante zu Ihnen passt, hängt von Ihrer Absicherung und Ihrem Beitragsspielraum ab.
Beitragsminderung oder Bonusrente? Ein Modell
Die Wahl der Verwendung verteilt den Nutzen der Überschüsse unterschiedlich über die Zeit. Das Modell stellt zwei Varianten nebeneinander; die Zahlen sind Beispielwerte, keine Angaben zu einem Tarif, und die Tabelle trifft keine Aussage darüber, welche Variante besser ist.
| Beitragsminderung (Abzug vom Beitrag) | Bonusrente im Leistungsfall | |
|---|---|---|
| Zahlbeitrag monatlich vor dem Leistungsfall | 80 € | 100 € (Bruttobeitrag) |
| Beitragsersparnis pro Jahr | 240 € | 0 € |
| Rente im Leistungsfall | 1.500 € | 1.500 € + 25 % = 1.875 € |
| Wann der Vorteil entsteht | jeden Monat, auch ohne Leistungsfall | nur, wenn der Leistungsfall eintritt |
Die Gegenüberstellung zeigt den Zielkonflikt: Die Beitragsminderung wirkt sicher, aber niedrig, die Bonusrente wirkt nur im Leistungsfall, dafür kräftig. Die Nürnberger gibt zu der Bonusrente einen Hinweis zum Wechsel: Wer „Abzug vom Beitrag“ gewählt hat, kann bei bestimmten Ereignissen innerhalb von 12 Monaten ohne neue Risikoprüfung zur Bonusrente wechseln (§ 3 Abs. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd); umgekehrt kann man jederzeit von der Bonusrente zum Abzug vom Beitrag wechseln.
Was sind Bewertungsreserven und wie wirken sie in der BU?
Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Buchwert liegt. Nach § 153 Abs. 3 VVG sind sie jährlich neu zu ermitteln und den Verträgen zuzuordnen; bei Beendigung des Vertrags wird der Betrag zur Hälfte zugeteilt. Bei der BU spielen sie wenig eine Rolle, solange keine Rente gezahlt wird.
Das GDV-Muster begründet das so: Vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit stehen keine oder allenfalls geringfügige Beträge zur Kapitalbildung zur Verfügung, daher entstehen auch keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven (§ 3 Abs. 5). Während einer Rentenzahlung werden die Versicherten dagegen beteiligt. Die Alte Leipziger ermittelt die verteilbaren Bewertungsreserven monatlich neu (§ 13 Abs. 6) und erhöht im Leistungsfall mit der Beteiligung die Rente; Barmenia beteiligt über einen höher festgelegten Überschussanteilsatz. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung ganz oder teilweise entfällt (GDV-Muster § 3 Abs. 6).
Wie wirkt die Überschussbeteiligung im Leistungsfall?
Im Leistungsfall erhöhen Überschussanteile die laufende Rente. Die Alte Leipziger nennt das Rentenzuwachs: Er wird jährlich berechnet, erstmals zu Beginn des Versicherungsjahres nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, und kann nach einer Steigerung nicht mehr sinken (§ 13 Abs. 5). Wenn die versicherte Person erneut berufsunfähig wird, erhält sie wieder den zuletzt erreichten vollen Zuwachs.
Bei Barmenia werden die laufenden Überschussanteile während der Leistungspflicht monatlich fällig und bis zum Jahresende verzinslich angesammelt, anschließend zur Erhöhung der Rente verwendet (Bonusrente, § 4 Abs. 2 Buchstabe i); eine vereinbarte garantierte Rentensteigerung gilt für die Bonusrente nicht. Die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt während der Leistungspflicht über einen höher festgelegten Überschussanteilsatz (GDV-Muster § 3 Abs. 5; Barmenia § 4 Abs. 1 Buchstabe c). Das Beispiel zeigt, dass Überschüsse im Leistungsfall eine zweite Quelle für steigende Renten sind, neben der garantierten Steigerung (Beitragsdynamik und Leistungsdynamik).
Ist das eine Beitragsanpassung? Abgrenzung zu § 163 VVG
Nein. Die Überschussverrechnung bewegt den Nettobeitrag innerhalb der Spanne bis zum Bruttobeitrag. Eine Beitragsanpassung ändert den Tarifbeitrag selbst und ist gesetzlich eng gefasst: Nach § 163 VVG darf der Versicherer die Prämie neu festsetzen, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen geändert hat, die neue Prämie angemessen und erforderlich ist und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass statt der Erhöhung die Versicherungsleistung herabgesetzt wird; die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt (§ 163 Abs. 2–3). Ein allgemeines Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragsneufestsetzung ergibt sich aus dem Gesetz nicht; maßgeblich sind die Bedingungen und das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 168 VVG. Wie Kündigung und Beitragsfreistellung ablaufen, zeigt der Ratgeber BU kündigen, wechseln oder beitragsfrei stellen.
Worauf Sie achten sollten
- Weist das Angebot sowohl den Bruttobeitrag als auch den Nettobeitrag aus, und wie hoch ist die Differenz?
- Welche Verwendung der Überschüsse ist vereinbart (Beitragsminderung, Ansammlung, Fonds, Bonusrente), und kann sie geändert werden?
- Gibt es Zuschläge? Die Alte Leipziger zahlt auf Zuschläge keine Überschussanteile (§ 13 Abs. 4).
- Wann und wo veröffentlicht der Versicherer die Überschussanteilsätze – nach dem GDV-Muster jährlich im Geschäftsbericht, mit jährlicher Unterrichtung über den Stand der Ansprüche?
- Was passiert bei Kündigung: Die gelesenen Wortlaute von Nürnberger und Alte Leipziger zahlen keinen Rückkaufswert; ob vorhandene Überschüsse ausgezahlt werden, steht im Abschnitt zur Kündigung (Nürnberger § 17 Abs. 2).
Die Überschussbeteiligung gehört zur Vertragsmechanik; Beitragsvergleiche nach Berufen und Tarifen finden Sie nicht auf dieser Seite, weil sie vom Tarif abhängen. Wie das GDV-Muster die Überschussbeteiligung formuliert, zeigt die Seite GDV-Musterbedingungen, die Einordnung Ihres Wortlauts der Klausel-Check und der Bedingungs-Check – kostenlos, unverbindlich und ohne Gesundheitsfragen. Alle Klauseln im Überblick: BU-Klauseln. Diese Seite beschreibt Dokumente mit Stand, bewertet keinen Versicherer und ersetzt keine Beratung.
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Meine Klausel-Checkliste (PDF)Häufige Fragen
Was ist Überschussbeteiligung in der BU?
Der Anteil der Versicherten an dem, was das Unternehmen über seine Kalkulation hinaus erwirtschaftet: Risikoergebnis, Kostenergebnis und Kapitalerträge. Bei der BU wird er meist mit dem Beitrag verrechnet, sodass Sie weniger als den Tarifbeitrag zahlen. Die Höhe ist nicht zugesagt.
Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettobeitrag?
Der Bruttobeitrag ist der Tarifbeitrag ohne Überschussverrechnung, der Nettobeitrag der tatsächlich gezahlte Betrag nach Abzug der Überschussanteile. Die Nürnberger formuliert: Es muss nicht der volle Tarifbeitrag, sondern nur der ermäßigte Nettobeitrag gezahlt werden (§ 3 Abs. 5). Der Bruttobeitrag ist die Obergrenze.
Kann der Nettobeitrag steigen?
Ja. Sinken die Überschussanteile, steigt der Nettobeitrag bis höchstens zum Bruttobeitrag. Die Überschussbeteiligung ist nicht zugesagt und kann nach den Wortlauten auch Null betragen. Das ist keine Beitragsanpassung nach § 163 VVG, sondern Teil des Beitragsmodells.
Was passiert mit den Überschüssen, wenn ich berufsunfähig werde?
Im Leistungsfall werden Überschüsse zur Erhöhung der Rente verwendet: bei der Alte Leipziger als Rentenzuwachs (§ 13 Abs. 5), der nicht mehr sinken kann, bei der Nürnberger als Bonusrente, bei Barmenia als Bonusrente oder Sofortbonus. Ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe besteht nicht.
Muss ich Überschüsse versteuern?
Dazu enthalten die gelesenen Bedingungen keine Steueraussage. Welche steuerlichen Folgen Überschussanteile und Renten haben, klärt eine Steuerberatung; Informationen zur Besteuerung von BU-Renten finden Sie auf den Seiten des Netzwerks.
Wo sehe ich die aktuellen Überschusssätze?
Im Geschäftsbericht des Versicherers; der Versicherer veröffentlicht die Überschussanteilsätze jährlich und unterrichtet über den Stand der Ansprüche jährlich (GDV-Muster § 3 Abs. 8–9; Alte Leipziger § 13 Abs. 1). Bitten Sie bei Unklarheit schriftlich um die Mitteilung zu Ihrem Vertrag.
Quellen
- § 153 VVG – Überschussbeteiligung – abgerufen 25.10.2026
- § 163 VVG – Prämien- und Leistungsänderung – abgerufen 25.10.2026
- GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, § 3, abgerufen 25.10.2026
- Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 13, abgerufen 25.10.2026
- Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 3, abgerufen 25.10.2026
- Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 4, abgerufen 25.10.2026
- Finanztip: Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung? – Stand 27.05.2026, abgerufen 24.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.