Klausel

Weltweiter Schutz in der BU: Gilt die Versicherung im Ausland?

Gute BU-Bedingungen gelten weltweit – ob Sie für ein Jahr ins Ausland gehen oder dauerhaft auswandern. Die Antwort steht in einer kurzen Klausel und in mehreren Randregeln zu Antrag, Untersuchung, Auszahlung und Gerichtsstand. Hier lesen Sie, was Ihr Schutz im Ausland leistet und was Sie vorab prüfen.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Was bedeutet weltweiter Schutz in der BU?
  2. Wie lautet die Klausel in den Bedingungen?
  3. Wie läuft ein Leistungsantrag aus dem Ausland?
  4. Wie unterscheiden sich die Antragsregeln aus dem Ausland im Detail?
  5. Was heißt der weltweite Schutz für Beruf und Freizeit?
  6. Was gilt bei Kriegsereignissen im Ausland?
  7. Welches Recht und welches Gericht gelten bei Wohnsitzverlegung?
  8. Welche Pflichten bleiben bei einem Umzug?
  9. Was der weltweite Schutz umfasst
  10. Was Sie tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • Das GDV-Muster (21.07.2025) bestimmt: „Der Versicherungsschutz besteht weltweit“ (§ 1 Abs. 6), mit dem Hinweis, dass die Klausel unternehmensindividuell anzupassen ist; Alte Leipziger (01.2026), Nürnberger (07.2026), Barmenia (Ausgabe 01/2021) und Swiss Life (07.2021) nennen den weltweiten Schutz ausdrücklich.
  • Die Alte Leipziger gewährt ihn im Beruf und in der Freizeit und verlangt keine Mitteilung, wenn sich Beruf oder Hobbys ändern (§ 7 Abs. 8); Kriegsereignisse sind in den Werken ausgeschlossen, außer die versicherte Person war im Ausland nicht aktiv beteiligt.
  • Im Leistungsfall akzeptieren Alte Leipziger und Nürnberger ärztliche Berichte aus dem Ausland, auch in fremder Sprache; Untersuchungen dürfen in Deutschland verlangt werden, Reise- und Übernachtungskosten trägt der Versicherer.
  • Bei Zahlung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (GDV, Alte Leipziger, Barmenia) beziehungsweise des SEPA-Raums (Nürnberger) trägt die empfangsberechtigte Person die Gefahr.
  • Zieht die versicherte Person ins Ausland, bleibt deutsches Recht anwendbar; Gerichtsstand ist im GDV-Muster und bei der Alte Leipziger der Sitz des Versicherers (§ 215 Abs. 3 VVG erlaubt diese Abweichung).

In den gelesenen Bedingungen gilt die Berufsunfähigkeitsversicherung weltweit: Das GDV-Muster (21.07.2025) sagt „Der Versicherungsschutz besteht weltweit“, die Alte Leipziger ergänzt „im Beruf und in der Freizeit“ ohne Mitteilungspflicht bei Wechsel von Beruf oder Hobbys. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags – bei guten Bedingungen ist der Schutz an keinen Ort gebunden.

Was bedeutet weltweiter Schutz in der BU?

Weltweiter Schutz heißt, dass es für den Versicherungsfall nicht darauf ankommt, wo die versicherte Person lebt oder arbeitet. Wer im Ausland berufsunfähig wird, hat denselben Anspruch wie jemand in Deutschland, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das GDV-Muster formuliert das in § 1 Abs. 6 in einem Satz und ergänzt eine Fußnote, der Passus sei unternehmensindividuell anzupassen.

Die Alte Leipziger geht weiter: Sie habe weltweit Versicherungsschutz, sowohl im Beruf als auch in der Freizeit, und müsse nicht informiert werden, wenn sich gefahrerhebliche Umstände wie Beruf oder Hobbys während der Vertragsdauer ändern (§ 7 Abs. 8). Das ist keine Selbstverständlichkeit, weil Berufs- und Freizeitrisiken sonst anzeigepflichtig sein können. Die Nürnberger und Barmenia verwenden die Kurzfassung „weltweit“ (§ 1 Abs. 18 bzw. Abs. 13), und Swiss Life schreibt: „Unser Versicherungsschutz besteht weltweit.“

Wie lautet die Klausel in den Bedingungen?

Die Klausel ist in den fünf Quellen ähnlich, unterscheidet sich aber in den Randpunkten: ob zusätzlich Beruf und Freizeit genannt sind, ob eine Mitteilungspflicht bei Änderungen entfällt und wie die Auszahlung außerhalb Europas sowie der Gerichtsstand bei Umzug geregelt sind. Die Tabelle fasst das zusammen.

Weltweiter Schutz und Randregeln in fünf Quellen, beschreibend. Quellen: GDV-Muster (21.07.2025); Alte Leipziger pm 2300 (01.2026); Nürnberger GN331083 (07.2026); Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021); Swiss Life BUZ (07.2021); abgerufen 25.10.2026
DokumentWortlaut zum SchutzAuszahlung ins AuslandGerichtsstand bei Wohnsitzverlegung
GDV-Muster„Der Versicherungsschutz besteht weltweit“ (§ 1 Abs. 6), unternehmensindividuell anzupassenaußerhalb des EWR trägt die empfangsberechtigte Person die Gefahr (§ 7 Abs. 5)Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat (§ 21 Abs. 3)
Alte Leipzigerweltweit, im Beruf und in der Freizeit; keine Mitteilung bei Änderung von Beruf oder Hobbys (§ 7 Abs. 8)außerhalb des EWR trägt der Empfänger Kosten und Risiko (§ 14 Abs. 5)deutsche Gerichte (§ 6 Abs. 3)
Nürnberger„Der Versicherungsschutz besteht weltweit“ (§ 1 Abs. 18)außerhalb des SEPA-Raums trägt der Empfangsberechtigte die Gefahr (§ 1 Abs. 21)Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat (§ 24)
Barmenia SoloBU (2021)„Der Versicherungsschutz gilt weltweit“ (§ 1 Abs. 13)außerhalb des EWR trägt die empfangsberechtigte Person die Gefahr (§ 8 Abs. 8)Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat (§ 26 Abs. 3)
Swiss Life BUZ (2021)„Unser Versicherungsschutz besteht weltweit“in der gelesenen Fassung nicht ausgewertetnicht ausgewertet

Die Tabelle zeigt: Der Kern des weltweiten Schutzes ist einheitlich, die Randregeln sind es nicht. Wer ins Ausland zieht, sollte deshalb beides im eigenen Vertrag nachlesen, nicht nur den ersten Satz.

Wie läuft ein Leistungsantrag aus dem Ausland?

Ein Leistungsantrag aus dem Ausland folgt denselben Regeln wie in Deutschland, mit Erleichterungen bei den Berichten. Die Alte Leipziger und die Nürnberger akzeptieren Berichte eines im Ausland tätigen Arztes; die Alte Leipziger verlangt nicht, dass sie auf Deutsch geschrieben sind. Untersuchungen dürfen sie in Deutschland verlangen und übernehmen dann Reise- und Unterbringungskosten.

Die Alte Leipziger nennt Beispiele für erstattungsfähige Kosten: eine Bahnfahrt zweiter Klasse, einen Flug in der Economy Class, die Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel; weitere im Einzelfall notwendige Kosten übernimmt sie ebenfalls (§ 14 Abs. 3). Die Nürnberger erstattet übliche Reise- und Übernachtungskosten, auch wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat, und prüft auf Wunsch, ob eine qualitativ gleichwertige Untersuchung vor Ort möglich ist, sodass sich die Reise vermeiden lässt (§ 7). Zur Zahlung gilt: Bei Überweisung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (GDV-Muster § 7 Abs. 5, Alte Leipziger § 14 Abs. 5, Barmenia § 8 Abs. 8) beziehungsweise des SEPA-Raums (Nürnberger § 1 Abs. 21) trägt der Empfänger die Gefahr; die Alte Leipziger fügt hinzu, dass er auch die Kosten trägt.

Wie unterscheiden sich die Antragsregeln aus dem Ausland im Detail?

Die beiden Bedingungswerke, die den Auslandsfall am genauesten regeln, behandeln Berichte, Untersuchung, Reisekosten und Auszahlung ähnlich, aber nicht gleich. Die Tabelle stellt die fünf wichtigsten Punkte nebeneinander und zeigt, welche Frage Sie vor einem Leistungsfall im eigenen Wortlaut klären sollten.

Antrag und Untersuchung bei Aufenthalt im Ausland in zwei Bedingungswerken, beschreibend. Quellen: Alte Leipziger pm 2300 (01.2026, § 14); Nürnberger GN331083 (07.2026, § 7, § 1 Abs. 21); abgerufen 25.10.2026
PunktAlte LeipzigerNürnberger
Ärztliche BerichteBerichte eines im Ausland tätigen Arztes werden akzeptiert; sie müssen nicht auf Deutsch seinBerichte eines im Ausland tätigen Arztes werden akzeptiert
UntersuchungVersicherer kann Untersuchung in Deutschland verlangenkann Untersuchung in Deutschland verlangen; prüft auf Wunsch, ob eine gleichwertige Untersuchung im Wohnsitzland möglich ist
Kosten der Anreiseerforderliche und angemessene Kosten gegen Nachweis, z. B. Bahn 2. Klasse, Flug Economy, 4-Sterne-Hotelübliche Reise- und Übernachtungskosten, auch bei Wohnsitz im Ausland
Überweisung außerhalb EuropasEmpfänger trägt Kosten und Risiko, dass die Leistung nicht ankommtEmpfangsberechtigter trägt die Gefahr bei Überweisung außerhalb des SEPA-Raums; keine Barzahlung oder Scheck
Meldefristkeine Frist für den Antrag; je später, desto schwieriger die Unterlagenkeine Meldefrist; frühzeitige Anzeige erleichtert die Prüfung

Aus der Gegenüberstellung folgt ein praktischer Prüfpunkt: Wer im Ausland lebt, sollte klären, wie der Versicherer Untersuchungen und Auszahlung handhabt, bevor ein Leistungsfall eintritt. Welche Ärzte und Berichte der Versicherer im Einzelfall verlangt, entscheidet sich erst im Verfahren, wie es die Seite Nachprüfung und befristetes Anerkenntnis für den späteren Verlauf beschreibt.

Was heißt der weltweite Schutz für Beruf und Freizeit?

Die Formulierung der Alte Leipziger „im Beruf und in der Freizeit“ klingt selbstverständlich, ist aber eine eigene Zusage: Der Schutz hängt nicht davon ab, ob Beruf oder Hobby riskant sind, und er ändert sich nicht, wenn Beruf oder Hobby später wechseln, auch nicht im Ausland.

In der Begriffserklärung nennt sie als gefahrerhebliche Umstände Alter, Beruf und Gesundheitszustand; für die Zeit nach Vertragsbeginn verlangt sie bei Änderung von Beruf oder Hobbys keine Mitteilung (§ 7 Abs. 8).

Andere Werke lösen die Frage anders. Die Nürnberger lässt eine Beitragsprüfung bei Berufswechsel zu, die den Beitrag senken kann (§ 15 Abs. 12), und verlangt für Beamte beim Wechsel in die Privatwirtschaft keine Anzeige (§ 2 Abs. 1 Buchstabe f). Wer ins Ausland geht und dort den Beruf wechselt, findet also in den Bedingungen verschiedene Antworten; eine Faustregel gibt es nicht.

Was gilt bei Kriegsereignissen im Ausland?

Kriegsereignisse sind in den gelesenen Werken ein Leistungsausschluss, mit einer Rückausnahme für das Ausland: Die Leistung entfällt nicht, wenn die versicherte Person bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands Ereignissen ausgesetzt wurde, an denen sie nicht aktiv beteiligt war (GDV-Muster § 5 Buchstabe f; Alte Leipziger § 12; Nürnberger § 5). Das ist für Reisende und Auswanderer wichtig.

Die Alte Leipziger nennt eine weitere Rückausnahme für humanitäre Hilfeleistungen und friedenssichernde Maßnahmen als Mitglied der Bundeswehr, Polizei oder Bundespolizei mit Mandat der NATO, UNO, EU oder OSZE. Die Nürnberger zählt Auslandseinsätze auf, die ein passives Kriegsrisiko darstellen und für die ein Kabinettsbeschluss beziehungsweise die Zustimmung des Bundestages vorliegt, und rät vor einem Auslandseinsatz dazu, die Einschätzung des Versicherers einzuholen. Aktive Kriegseinsätze sind nicht versichert.

Welches Recht und welches Gericht gelten bei Wohnsitzverlegung?

Auf die Verträge der gelesenen Werke findet deutsches Recht Anwendung (GDV-Muster § 20, Alte Leipziger § 4, Nürnberger § 23). Klagen aus dem Versicherungsvertrag können nach § 215 Abs. 1 VVG auch am Wohnsitzgericht erhoben werden; für die Verlegung ins Ausland lässt § 215 Abs. 3 VVG eine abweichende Vereinbarung zu.

Davon machen die Bedingungen Gebrauch: Nach dem GDV-Muster (§ 21 Abs. 3), der Nürnberger (§ 24 Abs. 5) und der Barmenia (§ 26 Abs. 3) sind dann die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat; die Alte Leipziger sieht deutsche Gerichte vor (§ 6 Abs. 3). Das ist keine Rechtsberatung für den Einzelfall, aber eine Information, die bei Auswanderung vorab bekannt sein sollte, weil sie den Ort eines möglichen Rechtsstreits bestimmt.

Welche Pflichten bleiben bei einem Umzug?

Der weltweite Schutz entbindet nicht von den vertraglichen Pflichten. Wer umzieht, muss Anschrift und steuerliche Angaben aktuell halten, Beiträge weiterzahlen und im Leistungsfall mitwirken. Die gelesenen Wortlaute nennen dazu mehrere Punkte, die Sie vor dem Umzug prüfen sollten, damit später keine Zustellung oder Zahlung ins Leere geht.

  • Anschrift: Die neue Anschrift ist unverzüglich mitzuteilen. Unterlassen Sie das, kann der Versicherer Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift schicken, die drei Tage später als zugegangen gelten (Alte Leipziger § 5).
  • Bevollmächtigter: Wer sich längere Zeit im Ausland aufhält, soll der Alte Leipziger einen Bevollmächtigten für Erklärungen benennen.
  • Steuerliche Angaben: Das GDV-Muster verlangt Informationen zur steuerlichen Ansässigkeit (Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum, Wohnsitz); bei Verletzung der Auskunftspflicht kann die Leistung bis zur Auskunft ausbleiben (§ 18 Abs. 4).
  • Beitragszahlung: Prüfen Sie, wie Bankverbindung und Zahlungsweise im Ausland funktionieren, damit Beiträge pünktlich eingehen.
  • Beruf: Ob ein Berufswechsel im Ausland Anzeige- oder Beitragsfolgen hat, regeln die Bedingungen unterschiedlich; die Alte Leipziger verlangt keine Mitteilung (§ 7 Abs. 8), die Nürnberger sieht Beitragsprüfungen bei Berufswechsel vor (§ 15 Abs. 12).

Was der weltweite Schutz umfasst

Der weltweite Schutz gilt für die BU-Leistung. Andere Absicherungen, die im Ausland nötig werden können, sind eigene Themen: Krankenversicherung, Aufenthaltsrecht und Sozialversicherung im Zielland sind eigene Themen und nicht Gegenstand dieser Seite. Der Schutz gilt im Rahmen der Bedingungen, wie bei jeder BU: Ausschlüsse, Anzeigepflicht und Mitwirkungspflichten gelten fort. Praktisch heißt das: Vor einem längeren Auslandsaufenthalt lohnt der Blick in den Wortlaut zu Gerichtsstand, Auszahlung, Beruf und Auslandseinsatz.

Was Sie tun können

Klausel finden

Suchen Sie „weltweit“ in den Bedingungen und notieren Sie, ob Beruf und Freizeit genannt sind.

Randregeln lesen

Lesen Sie die Abschnitte zu Leistungsantrag, Auszahlung, Recht und Gerichtsstand.

Pflichten klären

Fragen Sie schriftlich, was bei Umzug zu melden ist, und benennen Sie bei längerem Aufenthalt einen Bevollmächtigten, wenn das verlangt wird.

Dokumente sichern

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Häufige Fragen

Gilt die Berufsunfähigkeitsversicherung im Ausland?

In den gelesenen Bedingungen ja: Der Versicherungsschutz besteht weltweit (GDV-Muster § 1 Abs. 6; Alte Leipziger § 7 Abs. 8; Nürnberger § 1 Abs. 18; Barmenia § 1 Abs. 13; Swiss Life). Das GDV-Muster weist darauf hin, dass der Passus unternehmensindividuell anzupassen ist, prüfen Sie also Ihren Wortlaut.

Muss ich dem Versicherer einen Umzug ins Ausland melden?

Ändert sich die Anschrift, ist sie unverzüglich mitzuteilen (Alte Leipziger § 5); die Alte Leipziger bittet bei längerem Auslandsaufenthalt um einen Bevollmächtigten. Eine Mitteilung wegen Änderung von Beruf oder Hobbys verlangt sie nicht (§ 7 Abs. 8). Steuerliche Angaben können nach dem GDV-Muster verlangt werden (§ 18).

Kann der Versicherer die Untersuchung in Deutschland verlangen?

Ja, das lassen Alte Leipziger (§ 14) und Nürnberger (§ 7) zu. Bei Anreise aus dem Ausland übernehmen sie die Kosten für Reise und Unterbringung; die Nürnberger prüft auf Wunsch, ob eine gleichwertige Untersuchung vor Ort möglich und die Reise vermeidbar ist.

Welche Ärzte-Berichte gelten aus dem Ausland?

Alte Leipziger und Nürnberger akzeptieren Berichte eines im Ausland tätigen Arztes; die Alte Leipziger verlangt nicht, dass sie in deutscher Sprache verfasst sind. Inhaltlich müssen sie Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens enthalten.

Welches Gericht ist zuständig, wenn ich ausgewandert bin?

Nach § 215 Abs. 3 VVG darf für diesen Fall vom Wohnsitzgerichtsstand abgewichen werden. Das GDV-Muster nennt dann die Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen Sitz hat; die Alte Leipziger sieht deutsche Gerichte vor. Es gilt deutsches Recht (GDV § 20, Alte Leipziger § 4, Nürnberger § 23).

Ist der Krieg im Ausland versichert?

Eingeschränkt. Kriegsereignisse sind ein Ausschluss; die Werke leisten aber, wenn die Person ihnen während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands ausgesetzt und nicht aktiv beteiligt war (GDV § 5, Alte Leipziger § 12, Nürnberger § 5). Weitere Ausnahmen für humanitäre Einsätze nennen Alte Leipziger und Nürnberger.

Quellen

  1. GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, §§ 1, 5, 7, 18, 20, 21, abgerufen 25.10.2026
  2. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, §§ 4–7, 12, 14, abgerufen 25.10.2026
  3. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, §§ 1, 5, 7, 23, 24, abgerufen 25.10.2026
  4. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 1 Abs. 13, § 8 Abs. 8, § 26, abgerufen 25.10.2026
  5. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) – Stand 07.2021, abgerufen 25.10.2026
  6. § 215 VVG – Gerichtsstand – abgerufen 25.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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