Klausel

Teilweise Berufsunfähigkeit und Mindestgrad: 50 %, 75 % und Staffelregelung

Berufsunfähig kann man „ganz oder teilweise“ sein, so steht es im Gesetz – und gute Bedingungen leisten schon ab 50 %. Hier lesen Sie, wie Bedingungen den Mindestgrad festlegen, wie der Grad gemessen wird und wann auch unterhalb davon geleistet wird.

Redaktion BU-Klauseln.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was bedeutet „teilweise berufsunfähig“?
  2. Welcher Mindestgrad gilt in den Bedingungen?
  3. Wie wird der Grad der Berufsunfähigkeit ermittelt?
  4. Was passiert unter dem Mindestgrad?
  5. Wie gehen die Bedingungen mit Teilzeit, Mischtätigkeit und Arbeitszeitänderungen um?
  6. Wie unterscheidet sich die teilweise BU von der teilweisen Erwerbsminderung?
  7. Drei Klarstellungen zum Mindestgrad
  8. Was der Mindestgrad bedeutet
  9. Was Sie tun können
Das Wichtigste in Kürze
  • § 172 Abs. 2 VVG nennt Berufsunfähigkeit „ganz oder teilweise“, aber keine Prozentzahl; die verbreitete Schwelle von 50 % steht in den Bedingungen (Finanztest, 19.05.2026).
  • Die gelesenen Wortlaute von Alte Leipziger (01.2026), Nürnberger (07.2026), Barmenia (Ausgabe 01/2021) und Swiss Life (BUZ, 07.2021) nennen einen Mindestgrad von 50 %; die Alte Leipziger erlaubt auf Wunsch 75 %, was die Leistung erst bei einem höheren Grad auslöst.
  • Der Grad wird nach einer Gesamtbetrachtung ermittelt: Berücksichtigt werden der zeitliche Anteil der Tätigkeiten und die verbliebene Fähigkeit zu prägenden Tätigkeiten (Nürnberger § 2 Abs. 2); Teilzeit und Mischtätigkeit erkennt die Alte Leipziger ausdrücklich an (§ 8 Abs. 1).
  • Unter dem Mindestgrad wird in diesen Wortlauten nicht geleistet, außer in Sonderfällen: Pflegebedürftigkeit, AU-Klausel, Dienstunfähigkeit, Infektionsklausel (Nürnberger: 25 %) und spezielle Beeinträchtigungen.
  • Die Rente wird in den gelesenen Werken bei Erreichen des Mindestgrads in voller Höhe gezahlt; eine anteilige Rente kennt die Nürnberger nur bei Teil-Dienstunfähigkeit (Arbeitszeitherabsetzung ab 20 %).

Teilweise Berufsunfähigkeit heißt: Der Beruf kann nur noch zum Teil ausgeübt werden. § 172 Abs. 2 VVG nennt „ganz oder teilweise“, aber keine Prozentzahl. Ab welchem Grad geleistet wird, steht in den Bedingungen, in den gelesenen Wortlauten bei mindestens 50 %, bei der Alte Leipziger auf Wunsch bei 75 % (Stand 25.10.2026). Bei Erreichen der Schwelle zahlt die vereinbarte Rente in voller Höhe.

Was bedeutet „teilweise berufsunfähig“?

Teilweise berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf nur noch zu einem Teil ausüben kann. Das Gesetz erfasst diesen Zustand, indem es von Berufsunfähigkeit „ganz oder teilweise“ spricht (§ 172 Abs. 2 VVG). Eine Prozentzahl enthält die Vorschrift nicht. Die Faktenlage fasst das so zusammen: 50 % (Marktstandard in den Bedingungen, nicht im Gesetz).

Der Mindestgrad ist also ein Vertragsbegriff. Er legt fest, ab welchem Anteil der nicht mehr ausübbaren Tätigkeit die Rente fällig wird. Das GDV-Muster formuliert es mit einer Lücke: Die versicherte Person kann den Beruf „nicht mehr zu mindestens …%“ ausüben, wobei der Prozentsatz unternehmensindividuell zu ergänzen ist (§ 2 Abs. 1, Fußnote 8). Dahinter stehen zwei Fragen: Wie hoch ist die Schwelle? Und wie wird der Anteil gemessen?

Welcher Mindestgrad gilt in den Bedingungen?

In den vier gelesenen Wortlauten liegt der Mindestgrad bei 50 %. Die Alte Leipziger räumt zusätzlich die Wahl von 75 % ein, wodurch die Leistung erst bei höherem Grad fällig wird. Für Sonderfälle – Infektion, Pflege, Dienstunfähigkeit, spezielle Beeinträchtigungen – gelten teils andere Schwellen.

Mindestgrad und Sonderschwellen in fünf Quellen, beschreibend. Quellen: GDV-Muster (21.07.2025); Alte Leipziger pm 2300 (01.2026, § 8, § 11); Nürnberger GN331083 (07.2026, § 1, § 2); Barmenia L 3859 (Ausgabe 01/2021, § 2); Swiss Life BUZ (07.2021, 1.1–1.2); abgerufen 25.10.2026
DokumentMindestgradSonderfälle
GDV-Musterunternehmensindividuell („…%“)Pflege: keine Gradprüfung, Punkte und Stufen
Alte Leipziger50 %, auf Wunsch 75 %Pflegebedürftigkeit gilt auch unter dem Mindestgrad als BU; Infektion: Tätigkeitsverbot bezieht sich auf mindestens 50 % der Tätigkeit
Nürnberger50 % bei BU im engeren Sinn; keine Leistung darunterLeistungen auch unter 50 % bei Dienstunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit; Infektionsklausel ab 25 %; spezielle Beeinträchtigungen (Rollstuhl, Schwerhörigkeit, Sehbehinderung) bis 24 Monate
Barmenia SoloBU (2021)50 %Infektion: mindestens 50 %; AU-Leistung auch ohne BU, wenn vereinbart
Swiss Life BUZ (2021)50 %; bei geringerem Grad keine LeistungInfektion: Tätigkeitsverbot muss zu mindestens 50 % führen

Eine Prozentzahl ist nur die halbe Aussage. Entscheidend ist auch, was in den Grad einfließt, und ob andere Auslöser den Mindestgrad ersetzen. Beispiele finden Sie bei der Pflegeklausel und der AU-Klausel; bei der AU-Klausel wird laut infinma eine BU-Rente auch dann gezahlt, wenn der BU-Mindestgrad von 50 % nicht erreicht ist.

Wie wird der Grad der Berufsunfähigkeit ermittelt?

Der Versicherer bildet den Grad aus den Anteilen der Tätigkeiten im zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Wer einen Teil davon nicht mehr kann, erreicht einen Grad. Die Nürnberger nennt ausdrücklich eine Gesamtbetrachtung aus dem zeitlichen Anteil der einzelnen Tätigkeiten und der verbliebenen Fähigkeit, prägende berufliche Tätigkeiten auszuüben.

Unter prägenden Tätigkeiten versteht sie wesentliche, unverzichtbare Tätigkeiten, die untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs sind und deren Wegfall sich so dominierend auswirkt, dass die Gesamttätigkeit ohne sie nicht mehr in ein sinnvolles Arbeitsergebnis mündet (§ 2 Abs. 2). Ein Modell zeigt, wie die Rechnung aussehen kann.

Modell: Zeitanteile eines Berufs und Grad der Berufsunfähigkeit. Erfundenes Berufsprofil ohne Bezug zu einem realen Fall, vereinfachte Rechnung nach dem Prinzip „Zeitanteil der nicht mehr ausübbaren Tätigkeiten“; Stand 25.10.2026
Tätigkeit im BerufsprofilZeitanteilFall A: nicht mehr möglichFall B: nicht mehr möglich
Kundentermine außer Haus30 %jaja
Dienstreisen15 %jaja
Besprechungen mit mehreren Personen25 %neinja
Schreibtischarbeit und Planung30 %neinnein
Grad der Berufsunfähigkeit (Summe der nicht mehr möglichen Anteile)100 %45 % – unter 50 %, keine Leistung70 % – ab 50 % Leistung; unter 75 %

Das Beispiel zeigt zwei Effekte. Die Schwelle ist eine Kante: 45 % und 50 % liegen nah beieinander, haben aber völlig verschiedene Folgen. Und die Wahl von 75 % verändert Fall B: Bei einem Grad von 70 % würde die Leistung nach der 75-%-Variante der Alte Leipziger noch nicht fällig. Außerdem kann die Frage, welche Tätigkeit „prägend“ ist, das Ergebnis verschieben, weil dann nicht nur der Zeitanteil zählt – deshalb lohnt der Blick in den eigenen Wortlaut.

Was passiert unter dem Mindestgrad?

Unterhalb des Mindestgrads wird in den gelesenen Wortlauten nicht geleistet; die Rente wird auch nicht anteilig gezahlt. Barmenia, Swiss Life und die Nürnberger sagen das ausdrücklich: Bei einem geringeren Grad werden keine Leistungen fällig. Die vereinbarte Rente wird dagegen bei Erreichen der Schwelle in voller Höhe gezahlt.

Eine anteilige Rente kennt die Nürnberger nur im Zusatzbaustein Teil-Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter: Wird die regelmäßige Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mindestens 20 % herabgesetzt, zahlt sie die Rente anteilig im Verhältnis der Arbeitszeitherabsetzung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Buchstabe b). Bei weniger als 20 % besteht kein Anspruch. Für die allgemeine BU gilt: Eine Staffel „halbe Rente bei halbem Grad“ haben wir in den gelesenen Werken nicht gefunden; ob andere Tarife sie bieten, steht in deren Definition.

Wie gehen die Bedingungen mit Teilzeit, Mischtätigkeit und Arbeitszeitänderungen um?

Die Alte Leipziger erkennt an, dass der Beruf in Teilzeit oder aus mehreren Teilzeittätigkeiten bestehen kann („Mischtätigkeit“); die Tätigkeiten werden dann nebeneinander berücksichtigt (§ 8 Abs. 1). Die Nürnberger lässt eine gesundheitsbedingte Arbeitszeitreduzierung bei der Beurteilung außer Betracht (§ 2 Abs. 4 Buchstabe a).

Bei Reduzierung aus anderen Gründen legt die Nürnberger für zehn Jahre den vorherigen Umfang zugrunde und danach den reduzierten; eine dauerhafte Erhöhung der Arbeitszeit gilt zugunsten der versicherten Person. Die Prüfpunkte im Überblick:

  • Teilzeit: Wird die Arbeit in Teilzeit als Beruf anerkannt, und bezieht sich der Grad auf die tatsächliche Arbeitszeit?
  • Mischtätigkeit: Werden mehrere Teilzeitberufe nebeneinander berücksichtigt (Alte Leipziger: ja)?
  • Arbeitszeitreduzierung: Bleibt eine gesundheitsbedingte Reduzierung außer Betracht (Nürnberger: ja)?
  • Elternzeit, Pflegezeit, Arbeitslosigkeit: Welcher Beruf zählt (Alte Leipziger: der davor ausgeübte)?
  • Studium und Ausbildung: Gilt in der zweiten Hälfte der Lebensstandard nach Abschluss (Alte Leipziger, Nürnberger)? Mehr dazu bei der Seite Studentenklausel.

Wie unterscheidet sich die teilweise BU von der teilweisen Erwerbsminderung?

Die private BU misst den konkreten Beruf an einem vertraglichen Mindestgrad, die gesetzliche Rente misst die Erwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt in Stunden. Die beiden Systeme verwenden verschiedene Maßstäbe und sind nicht deckungsgleich; die Zahlen aus der einen lassen sich nicht auf die andere übertragen.

Maßstäbe der privaten BU und der gesetzlichen Erwerbsminderung im Vergleich. Quellen: § 172 VVG; § 43 SGB VI (Drs. 21/1792); § 240 SGB VI; Bedingungswerke Alte Leipziger (01.2026) und Nürnberger (07.2026); Faktenstand 25.10.2026
MerkmalPrivate BU (Vertrag)Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Bezugspunktzuletzt ausgeübter BerufErwerbsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt (Berufsschutz nur für vor dem 2. Januar 1961 Geborene, § 240 SGB VI)
TeilweiseMindestgrad im Vertrag, meist 50 %teilweise erwerbsgemindert: nicht mindestens sechs Stunden täglich; volle: unter drei Stunden
Rentenhöhevereinbarte Rente, bei Erreichen des Grads in voller HöheRentenartfaktor 0,5 bei teilweiser, 1,0 bei voller Erwerbsminderung (§§ 64, 67 SGB VI)
VerbindungAlte Leipziger (§ 8 Abs. 5) und Nürnberger (§ 2 Abs. 6): unbefristete volle Erwerbsminderungsrente aus medizinischen Gründen gilt unter Bedingungen als BU, etwa wenn der Vertrag mindestens 10 Jahre bestehtBescheid der Rentenversicherung als Nachweis

Daraus folgt eine Faustregel für das Lesen: Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung als teilweise erwerbsgemindert eingestuft ist, ist damit nicht automatisch zu 50 % berufsunfähig im Sinne seines Vertrags. Umgekehrt kann ein BU-Grad von 50 % vorliegen, ohne dass die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung sieht.

Drei Klarstellungen zum Mindestgrad

  • „Das Gesetz schreibt 50 % vor.“ Nein: § 172 VVG nennt keine Prozentzahl. 50 % ist ein Marktstandard in den Bedingungen (Finanztest, 19.05.2026).
  • „Bei 70 % gibt es 70 % der Rente.“ In den gelesenen Werken nein: Der Grad entscheidet über das Ob, nicht über das Wie viel. Ist der Mindestgrad erreicht, zahlt der Versicherer die vereinbarte Rente.
  • „Mein Arzt hat 50 % bescheinigt, damit ist alles klar.“ Nicht ganz: Der Grad ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Versicherers; ärztliche Aussagen sind Grundlage, nicht das Ergebnis.

Was der Mindestgrad bedeutet

Das bringt ein Mindestgrad von 50 %

  • Die Rente wird bereits bei teilweiser Einschränkung fällig.
  • Die Schwelle von 50 % entspricht in den gelesenen Werken dem Marktbild (Finanztest, 19.05.2026).
  • Sonderauslöser wie Pflege oder AU greifen unabhängig vom Grad.

Das prüfen Sie im Wortlaut

  • Die Schwelle ist klar definiert: Ab 50 % zahlt die volle Rente.
  • Ein vereinbarter Mindestgrad von 75 % kann den Beitrag senken, setzt die Schwelle aber höher; Beiträge nennen wir hier nicht.
  • Die Gradermittlung hängt von der Berufsbeschreibung und der Gewichtung der Tätigkeiten ab – eine gute Beschreibung stärkt Ihre Position.

Was Sie tun können

Mindestgrad finden

Suchen Sie in der Definition der Berufsunfähigkeit die Prozentzahl und die Stelle „zu mindestens …%“. Prüfen Sie, ob 50 % oder 75 % vereinbart sind.

Berufsprofil beschreiben

Der Leistungsantrag verlangt eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs mit Stellung und Tätigkeit (GDV-Muster § 7 Abs. 1 Buchstabe d). Wer sein Tätigkeitsprofil kennt, versteht den Grad besser.

Sonderauslöser prüfen

Lesen Sie, welche Auslöser unabhängig vom Grad leisten: Pflege, AU-Klausel, Infektionsklausel, Dienstunfähigkeit.

Nachfragen

Fragen Sie schriftlich nach Teilzeit, Mischtätigkeit und Gewichtung prägender Tätigkeiten.

Wie die Teil-BU zum Prognosezeitraum passt, steht auf der Seite Prognosezeitraum, wie sich beides in die gesetzliche Definition fügt, bei Berufsunfähigkeit: Definition. Der Klausel-Check prüft den Wortlaut Ihrer Klauseln insgesamt, der Bedingungs-Check ordnet Ihre Situation ein – kostenlos, unverbindlich und ohne Gesundheitsfragen. Alle Klauseln: BU-Klauseln im Überblick. Diese Seite beschreibt Dokumente mit Stand und bewertet keinen Versicherer; im Streitfall um den Grad helfen Fachanwälte für Versicherungsrecht oder eine Verbraucherzentrale.

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Häufige Fragen

Was ist teilweise Berufsunfähigkeit?

Gemeint ist, dass die versicherte Person den Beruf nicht mehr vollständig, aber noch zu einem Teil ausüben kann. § 172 Abs. 2 VVG definiert Berufsunfähigkeit „ganz oder teilweise“; ab welchem Grad geleistet wird, regeln die Bedingungen, meist bei mindestens 50 %.

Wird bei 50 % die volle Rente gezahlt?

In den gelesenen Wortlauten ja: Wer den Mindestgrad erreicht, erhält die vereinbarte Rente, ohne Abstufung nach dem Grad. Eine anteilige Rente nennt die Nürnberger nur für die optional vereinbarte Teil-Dienstunfähigkeit von Beamten, wenn die Arbeitszeit um mindestens 20 % herabgesetzt wird (§ 2 Abs. 1 Buchstabe b).

Gibt es eine Staffelregelung bei der BU?

In den von uns gelesenen Bedingungen nicht für die allgemeine BU. Der Mindestgrad ist eine Schwelle, kein Staffelmodell. Ob andere Tarife Staffelregelungen enthalten, haben wir nicht ausgewertet; prüfen Sie den Wortlaut der Definition und fragen Sie im Zweifel schriftlich nach.

Wie wird der Grad der Berufsunfähigkeit festgestellt?

Der Versicherer vergleicht die Tätigkeiten des zuletzt ausgeübten Berufs mit dem, was die Person noch kann. Die Nürnberger bildet eine Gesamtbetrachtung aus zeitlichem Anteil der Tätigkeiten und der verbliebenen Fähigkeit zu prägenden Tätigkeiten. Die Grundlage ist der ärztliche Nachweis.

Zahlt die BU bei Teilzeitarbeit?

Teilzeit ist als Beruf anerkannt: Die Alte Leipziger beurteilt den Beruf auch dann, wenn er in Teilzeit oder aus mehreren Teilzeittätigkeiten ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1). Die Nürnberger lässt eine gesundheitsbedingte Arbeitszeitreduzierung bei der Beurteilung unberücksichtigt (§ 2 Abs. 4 Buchstabe a).

Was unterscheidet die teilweise BU von der teilweisen Erwerbsminderung?

Die private BU fragt nach dem konkreten Beruf und einem Mindestgrad, die gesetzliche teilweise Erwerbsminderung nach der Arbeitsfähigkeit am Arbeitsmarkt: nicht mindestens sechs Stunden täglich. Einzelheiten bei teilweise Erwerbsminderungsrente.

Quellen

  1. § 172 VVG – Leistung des Versicherers – abgerufen 25.10.2026
  2. GDV: Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen) – Stand 21.07.2025, § 2 Abs. 1 und 2, abgerufen 25.10.2026
  3. Alte Leipziger: Allgemeine Bedingungen BU (BV10/BV11), pm 2300 – Stand 01.2026, § 8, abgerufen 25.10.2026
  4. Nürnberger: Allgemeine Bedingungen Selbstständige Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung (GN331083) – Stand 07.2026, § 1 und § 2, abgerufen 25.10.2026
  5. Barmenia: Allgemeine Bedingungen SoloBU (L 3859) – Ausgabe 01/2021, § 2, abgerufen 25.10.2026
  6. Swiss Life: Bedingungen BU-Zusatzversicherung (AVB_KR_BUP_2021_07) – Stand 07.2021, Abschnitt 1, abgerufen 25.10.2026
  7. Stiftung Warentest: Berufsunfähigkeitsversicherung im Test – 19.05.2026, abgerufen 24.10.2026
Redaktion BU-Klauseln.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung (Klauseln, Kündigung, Wechsel, Nachversicherung, Leistungsfall) (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – kein Versicherer, kein Versicherungsmakler, keine Rechtsberatung; über Leistungen entscheidet allein der Versicherer nach seinen Bedingungen. Herausgeber: BU-Klauseln.de. BU-Klauseln.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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